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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
jeder besondere Gerichtsstand der Obligation gebunden ist
(§ 371. z).

D. Die Wirkung einer Obligation, und insbesondere
der Umfang dieser Wirkung, ist stets zu bestimmen nach
dem Recht des Orts, welcher überhaupt als Sitz der Obli-
gation zu betrachten ist; ja es ist dieses die hauptsächliche
Bedeutung des örtlichen Rechts der Obligation. Gerade
deshalb ist auch diese einzelne Frage am wenigsten Veran-
lassung zu Zweifel und Streit geworden. Wenige Beispiele
werden zur Erläuterung der Frage hinreichen.

Nach manchen örtlichen Gesetzen hat der Verkäufer das
Recht des Rücktritts bis zur vollzogenen Uebergabe, welcher
Satz dem gemeinen Rechte fremd ist. Hier wird es darauf
ankommen, ob ein solches Gesetz an dem Orte gilt, an wel-
chem das Grundstück liegt, ohne Rücksicht auf den Ort des
geschlossenen Vertrags oder den Ort der Klage; denn da
der Verkauf eines Grundstücks stets einen bestimmten Er-
füllungsort hat, so ist dieser zugleich der Sitz der Obliga-
tion, der das örtliche Recht derselben bestimmt (§ 370. 372).
-- Eben so verhält es sich mit einem örtlichen Gesetz,
welches bei Grundstücken die stillschweigende Wiederverpach-
tung eines Landgutes auf einen Zeitraum von drei Jahren
ansetzt. Auch dieses Gesetz wird anzuwenden seyn auf alle
in seinem Bereiche liegende Grundstücke, und zwar aus dem
bei dem vorigen Fall angeführten Grunde (cc).


(cc) Beide Fälle werden angeführt von Boullenois T. 2 p. 452 fg.
Er entscheidet den letzten Fall, so wie es hier geschieht, findet aber bei
dem ersten ohne Noth Bedenken.

§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
jeder beſondere Gerichtsſtand der Obligation gebunden iſt
(§ 371. z).

D. Die Wirkung einer Obligation, und insbeſondere
der Umfang dieſer Wirkung, iſt ſtets zu beſtimmen nach
dem Recht des Orts, welcher überhaupt als Sitz der Obli-
gation zu betrachten iſt; ja es iſt dieſes die hauptſächliche
Bedeutung des örtlichen Rechts der Obligation. Gerade
deshalb iſt auch dieſe einzelne Frage am wenigſten Veran-
laſſung zu Zweifel und Streit geworden. Wenige Beiſpiele
werden zur Erläuterung der Frage hinreichen.

Nach manchen örtlichen Geſetzen hat der Verkäufer das
Recht des Rücktritts bis zur vollzogenen Uebergabe, welcher
Satz dem gemeinen Rechte fremd iſt. Hier wird es darauf
ankommen, ob ein ſolches Geſetz an dem Orte gilt, an wel-
chem das Grundſtück liegt, ohne Rückſicht auf den Ort des
geſchloſſenen Vertrags oder den Ort der Klage; denn da
der Verkauf eines Grundſtücks ſtets einen beſtimmten Er-
füllungsort hat, ſo iſt dieſer zugleich der Sitz der Obliga-
tion, der das örtliche Recht derſelben beſtimmt (§ 370. 372).
— Eben ſo verhält es ſich mit einem örtlichen Geſetz,
welches bei Grundſtücken die ſtillſchweigende Wiederverpach-
tung eines Landgutes auf einen Zeitraum von drei Jahren
anſetzt. Auch dieſes Geſetz wird anzuwenden ſeyn auf alle
in ſeinem Bereiche liegende Grundſtücke, und zwar aus dem
bei dem vorigen Fall angeführten Grunde (cc).


(cc) Beide Fälle werden angeführt von Boullenois T. 2 p. 452 fg.
Er entſcheidet den letzten Fall, ſo wie es hier geſchieht, findet aber bei
dem erſten ohne Noth Bedenken.
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[281/0303] §. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. jeder beſondere Gerichtsſtand der Obligation gebunden iſt (§ 371. z). D. Die Wirkung einer Obligation, und insbeſondere der Umfang dieſer Wirkung, iſt ſtets zu beſtimmen nach dem Recht des Orts, welcher überhaupt als Sitz der Obli- gation zu betrachten iſt; ja es iſt dieſes die hauptſächliche Bedeutung des örtlichen Rechts der Obligation. Gerade deshalb iſt auch dieſe einzelne Frage am wenigſten Veran- laſſung zu Zweifel und Streit geworden. Wenige Beiſpiele werden zur Erläuterung der Frage hinreichen. Nach manchen örtlichen Geſetzen hat der Verkäufer das Recht des Rücktritts bis zur vollzogenen Uebergabe, welcher Satz dem gemeinen Rechte fremd iſt. Hier wird es darauf ankommen, ob ein ſolches Geſetz an dem Orte gilt, an wel- chem das Grundſtück liegt, ohne Rückſicht auf den Ort des geſchloſſenen Vertrags oder den Ort der Klage; denn da der Verkauf eines Grundſtücks ſtets einen beſtimmten Er- füllungsort hat, ſo iſt dieſer zugleich der Sitz der Obliga- tion, der das örtliche Recht derſelben beſtimmt (§ 370. 372). — Eben ſo verhält es ſich mit einem örtlichen Geſetz, welches bei Grundſtücken die ſtillſchweigende Wiederverpach- tung eines Landgutes auf einen Zeitraum von drei Jahren anſetzt. Auch dieſes Geſetz wird anzuwenden ſeyn auf alle in ſeinem Bereiche liegende Grundſtücke, und zwar aus dem bei dem vorigen Fall angeführten Grunde (cc). (cc) Beide Fälle werden angeführt von Boullenois T. 2 p. 452 fg. Er entſcheidet den letzten Fall, ſo wie es hier geſchieht, findet aber bei dem erſten ohne Noth Bedenken.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/303>, abgerufen am 27.11.2024.