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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
schiedenen Orte in geringerem Maaße von einander ab-
weichen, etwa in den Bedingungen oder dem Umfang der
Ansprüche. -- Die Entscheidungen der Gerichte über diese
Frage sind sehr verschieden (bb).

Diese ganze Frage ist verwandt mit der Frage des
Strafrechts, ob ein auswärts begangenes Verbrechen von
unsren Gerichten zu bestrafen ist, und mit welcher Strafe.
Dennoch dürfen beide Fragen nicht identificirt werden, da
in dem Strafrecht, als einem Bestandtheil des öffentlichen
Rechts, Rücksichten zu nehmen sind, von welchen bei den
Obligationen aus Delicten nicht die Rede ist.

Aus den eben aufgestellten Grundsätzen über das örtliche
Recht in den Fällen zwingender Gesetze folgt nun allerdings,
daß in solchen Fällen sehr häufig eine bedeutende Macht in
die Hände des Klägers gelegt wird, indem dieser oft die
Wahl zwischen mehreren Gerichten hat, also auch dadurch
bestimmen kann, welches unter mehreren örtlichen Rechten
zur Anwendung kommen soll. Dieses ist indessen die unver-
meidliche Folge der besonderen Natur dieser Klasse von Ge-
setzen. Auch wird die Gefahr für den Beklagten vermindert
durch die sehr beschränkende Bedingungen, an welche

(bb) Für den Ort der Klage
(welcher meist zusammen fallen
wird mit dem Wohnsitz des Be-
klagten): Obertribunal zu Stutt-
gart. Seuffert Archiv für Ent-
scheidungen der obersten Gerichte
in den deutschen Staaten B. 2
N. 4. -- Für den Ort des Bei-
schlafs: O. A. G. zu München,
und zwei Urtheile aus Jena.
Seuffert B. 1 N. 153 B. 2
N. 118.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſchiedenen Orte in geringerem Maaße von einander ab-
weichen, etwa in den Bedingungen oder dem Umfang der
Anſprüche. — Die Entſcheidungen der Gerichte über dieſe
Frage ſind ſehr verſchieden (bb).

Dieſe ganze Frage iſt verwandt mit der Frage des
Strafrechts, ob ein auswärts begangenes Verbrechen von
unſren Gerichten zu beſtrafen iſt, und mit welcher Strafe.
Dennoch dürfen beide Fragen nicht identificirt werden, da
in dem Strafrecht, als einem Beſtandtheil des öffentlichen
Rechts, Rückſichten zu nehmen ſind, von welchen bei den
Obligationen aus Delicten nicht die Rede iſt.

Aus den eben aufgeſtellten Grundſätzen über das örtliche
Recht in den Fällen zwingender Geſetze folgt nun allerdings,
daß in ſolchen Fällen ſehr häufig eine bedeutende Macht in
die Hände des Klägers gelegt wird, indem dieſer oft die
Wahl zwiſchen mehreren Gerichten hat, alſo auch dadurch
beſtimmen kann, welches unter mehreren örtlichen Rechten
zur Anwendung kommen ſoll. Dieſes iſt indeſſen die unver-
meidliche Folge der beſonderen Natur dieſer Klaſſe von Ge-
ſetzen. Auch wird die Gefahr für den Beklagten vermindert
durch die ſehr beſchränkende Bedingungen, an welche

(bb) Für den Ort der Klage
(welcher meiſt zuſammen fallen
wird mit dem Wohnſitz des Be-
klagten): Obertribunal zu Stutt-
gart. Seuffert Archiv für Ent-
ſcheidungen der oberſten Gerichte
in den deutſchen Staaten B. 2
N. 4. — Für den Ort des Bei-
ſchlafs: O. A. G. zu München,
und zwei Urtheile aus Jena.
Seuffert B. 1 N. 153 B. 2
N. 118.
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[280/0302] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ſchiedenen Orte in geringerem Maaße von einander ab- weichen, etwa in den Bedingungen oder dem Umfang der Anſprüche. — Die Entſcheidungen der Gerichte über dieſe Frage ſind ſehr verſchieden (bb). Dieſe ganze Frage iſt verwandt mit der Frage des Strafrechts, ob ein auswärts begangenes Verbrechen von unſren Gerichten zu beſtrafen iſt, und mit welcher Strafe. Dennoch dürfen beide Fragen nicht identificirt werden, da in dem Strafrecht, als einem Beſtandtheil des öffentlichen Rechts, Rückſichten zu nehmen ſind, von welchen bei den Obligationen aus Delicten nicht die Rede iſt. Aus den eben aufgeſtellten Grundſätzen über das örtliche Recht in den Fällen zwingender Geſetze folgt nun allerdings, daß in ſolchen Fällen ſehr häufig eine bedeutende Macht in die Hände des Klägers gelegt wird, indem dieſer oft die Wahl zwiſchen mehreren Gerichten hat, alſo auch dadurch beſtimmen kann, welches unter mehreren örtlichen Rechten zur Anwendung kommen ſoll. Dieſes iſt indeſſen die unver- meidliche Folge der beſonderen Natur dieſer Klaſſe von Ge- ſetzen. Auch wird die Gefahr für den Beklagten vermindert durch die ſehr beſchränkende Bedingungen, an welche (bb) Für den Ort der Klage (welcher meiſt zuſammen fallen wird mit dem Wohnſitz des Be- klagten): Obertribunal zu Stutt- gart. Seuffert Archiv für Ent- ſcheidungen der oberſten Gerichte in den deutſchen Staaten B. 2 N. 4. — Für den Ort des Bei- ſchlafs: O. A. G. zu München, und zwei Urtheile aus Jena. Seuffert B. 1 N. 153 B. 2 N. 118.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/302>, abgerufen am 17.05.2024.