Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Die Höhe der Verzugszinsen ist nach gemeinem Recht Oie Obligation kann mit einem stillschweigenden Pfand- E. Die Stellung der Obligationen im Concurse (dd) Voet. Pand. XXII. 1
§ 11. -- In L. 1 pr. de usur. (22. 1) heißt es: "ex more re- gionis, ubi contractum est". Dabei wird der gewöhnlichste Fall vorausgesetzt, daß zwei Einwohner derselben Stadt in dieser Stadt einen Vertrag schließen; von einem Vertrag außer dem Wohnsitz, oder von einem anderwärts bestimmten Zahlungsort, ist da nicht die Rede. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Die Höhe der Verzugszinſen iſt nach gemeinem Recht Oie Obligation kann mit einem ſtillſchweigenden Pfand- E. Die Stellung der Obligationen im Concurſe (dd) Voet. Pand. XXII. 1
§ 11. — In L. 1 pr. de usur. (22. 1) heißt es: „ex more re- gionis, ubi contractum est“. Dabei wird der gewöhnlichſte Fall vorausgeſetzt, daß zwei Einwohner derſelben Stadt in dieſer Stadt einen Vertrag ſchließen; von einem Vertrag außer dem Wohnſitz, oder von einem anderwärts beſtimmten Zahlungsort, iſt da nicht die Rede. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0304" n="282"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <p>Die Höhe der Verzugszinſen iſt nach gemeinem Recht<lb/> abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, alſo<lb/> von dem thatſächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen<lb/> Orten ein geſetzlicher Maaßſtab, und zwar ein verſchiede-<lb/> ner, für die Verzugszinſen vorgeſchrieben iſt, ſo wird bei<lb/> jeder Obligation das Geſetz des Ortes, der als Sitz der-<lb/> ſelben gilt, anzuwenden ſeyn, alſo, bei einem verabredeten<lb/> Zahlungsorte, das Geſetz dieſes Ortes <note place="foot" n="(dd)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Voet</hi>. Pand. XXII.</hi> 1<lb/> § 11. — In <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. de usur.</hi></hi><lb/> (22. 1) heißt es: <hi rendition="#aq">„ex more re-<lb/> gionis, <hi rendition="#i">ubi contractum est“.</hi></hi><lb/> Dabei wird der gewöhnlichſte Fall<lb/> vorausgeſetzt, daß zwei Einwohner<lb/> derſelben Stadt in dieſer Stadt<lb/> einen Vertrag ſchließen; von einem<lb/> Vertrag außer dem Wohnſitz, oder<lb/> von einem anderwärts beſtimmten<lb/> Zahlungsort, iſt da nicht die Rede.</note>.</p><lb/> <p>Oie Obligation kann mit einem ſtillſchweigenden Pfand-<lb/> recht (bald einem allgemeinen, bald einem ſpeciellen) ver-<lb/> bunden ſeyn. Ob ein ſolcher ſtillſchweigender Pfandvertrag<lb/> anzunehmen iſt, das hängt von dem örtlichen Recht ab,<lb/> unter welchem überhaupt dieſe Obligation ſteht. Ob dem-<lb/> ſelben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen iſt, kann<lb/> dagegen nur nach dem Recht des Orts beſtimmt werden,<lb/> an welchem die Sache ſich befindet (§ 368).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">E.</hi> Die Stellung der Obligationen im <hi rendition="#g">Concurſe</hi><lb/> bedarf einer beſonderen Erwägung, da gerade hierin die<lb/> größten Verſchiedenheiten in den einzelnen Geſetzgebungen<lb/> vorkommen. Es iſt dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm-<lb/> liche Natur des Concurſes in’s Auge zu faſſen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [282/0304]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Die Höhe der Verzugszinſen iſt nach gemeinem Recht
abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, alſo
von dem thatſächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen
Orten ein geſetzlicher Maaßſtab, und zwar ein verſchiede-
ner, für die Verzugszinſen vorgeſchrieben iſt, ſo wird bei
jeder Obligation das Geſetz des Ortes, der als Sitz der-
ſelben gilt, anzuwenden ſeyn, alſo, bei einem verabredeten
Zahlungsorte, das Geſetz dieſes Ortes (dd).
Oie Obligation kann mit einem ſtillſchweigenden Pfand-
recht (bald einem allgemeinen, bald einem ſpeciellen) ver-
bunden ſeyn. Ob ein ſolcher ſtillſchweigender Pfandvertrag
anzunehmen iſt, das hängt von dem örtlichen Recht ab,
unter welchem überhaupt dieſe Obligation ſteht. Ob dem-
ſelben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen iſt, kann
dagegen nur nach dem Recht des Orts beſtimmt werden,
an welchem die Sache ſich befindet (§ 368).
E. Die Stellung der Obligationen im Concurſe
bedarf einer beſonderen Erwägung, da gerade hierin die
größten Verſchiedenheiten in den einzelnen Geſetzgebungen
vorkommen. Es iſt dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm-
liche Natur des Concurſes in’s Auge zu faſſen.
(dd) Voet. Pand. XXII. 1
§ 11. — In L. 1 pr. de usur.
(22. 1) heißt es: „ex more re-
gionis, ubi contractum est“.
Dabei wird der gewöhnlichſte Fall
vorausgeſetzt, daß zwei Einwohner
derſelben Stadt in dieſer Stadt
einen Vertrag ſchließen; von einem
Vertrag außer dem Wohnſitz, oder
von einem anderwärts beſtimmten
Zahlungsort, iſt da nicht die Rede.
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