Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Die Höhe der Verzugszinsen ist nach gemeinem Recht
abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, also
von dem thatsächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen
Orten ein gesetzlicher Maaßstab, und zwar ein verschiede-
ner, für die Verzugszinsen vorgeschrieben ist, so wird bei
jeder Obligation das Gesetz des Ortes, der als Sitz der-
selben gilt, anzuwenden seyn, also, bei einem verabredeten
Zahlungsorte, das Gesetz dieses Ortes (dd).

Oie Obligation kann mit einem stillschweigenden Pfand-
recht (bald einem allgemeinen, bald einem speciellen) ver-
bunden seyn. Ob ein solcher stillschweigender Pfandvertrag
anzunehmen ist, das hängt von dem örtlichen Recht ab,
unter welchem überhaupt diese Obligation steht. Ob dem-
selben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen ist, kann
dagegen nur nach dem Recht des Orts bestimmt werden,
an welchem die Sache sich befindet (§ 368).

E. Die Stellung der Obligationen im Concurse
bedarf einer besonderen Erwägung, da gerade hierin die
größten Verschiedenheiten in den einzelnen Gesetzgebungen
vorkommen. Es ist dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm-
liche Natur des Concurses in's Auge zu fassen.


(dd) Voet. Pand. XXII. 1
§ 11. -- In L. 1 pr. de usur.
(22. 1) heißt es: "ex more re-
gionis, ubi contractum est".

Dabei wird der gewöhnlichste Fall
vorausgesetzt, daß zwei Einwohner
derselben Stadt in dieser Stadt
einen Vertrag schließen; von einem
Vertrag außer dem Wohnsitz, oder
von einem anderwärts bestimmten
Zahlungsort, ist da nicht die Rede.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

Die Höhe der Verzugszinſen iſt nach gemeinem Recht
abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, alſo
von dem thatſächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen
Orten ein geſetzlicher Maaßſtab, und zwar ein verſchiede-
ner, für die Verzugszinſen vorgeſchrieben iſt, ſo wird bei
jeder Obligation das Geſetz des Ortes, der als Sitz der-
ſelben gilt, anzuwenden ſeyn, alſo, bei einem verabredeten
Zahlungsorte, das Geſetz dieſes Ortes (dd).

Oie Obligation kann mit einem ſtillſchweigenden Pfand-
recht (bald einem allgemeinen, bald einem ſpeciellen) ver-
bunden ſeyn. Ob ein ſolcher ſtillſchweigender Pfandvertrag
anzunehmen iſt, das hängt von dem örtlichen Recht ab,
unter welchem überhaupt dieſe Obligation ſteht. Ob dem-
ſelben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen iſt, kann
dagegen nur nach dem Recht des Orts beſtimmt werden,
an welchem die Sache ſich befindet (§ 368).

E. Die Stellung der Obligationen im Concurſe
bedarf einer beſonderen Erwägung, da gerade hierin die
größten Verſchiedenheiten in den einzelnen Geſetzgebungen
vorkommen. Es iſt dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm-
liche Natur des Concurſes in’s Auge zu faſſen.


(dd) Voet. Pand. XXII. 1
§ 11. — In L. 1 pr. de usur.
(22. 1) heißt es: „ex more re-
gionis, ubi contractum est“.

Dabei wird der gewöhnlichſte Fall
vorausgeſetzt, daß zwei Einwohner
derſelben Stadt in dieſer Stadt
einen Vertrag ſchließen; von einem
Vertrag außer dem Wohnſitz, oder
von einem anderwärts beſtimmten
Zahlungsort, iſt da nicht die Rede.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0304" n="282"/>
            <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
            <p>Die Höhe der Verzugszin&#x017F;en i&#x017F;t nach gemeinem Recht<lb/>
abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, al&#x017F;o<lb/>
von dem that&#x017F;ächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen<lb/>
Orten ein ge&#x017F;etzlicher Maaß&#x017F;tab, und zwar ein ver&#x017F;chiede-<lb/>
ner, für die Verzugszin&#x017F;en vorge&#x017F;chrieben i&#x017F;t, &#x017F;o wird bei<lb/>
jeder Obligation das Ge&#x017F;etz des Ortes, der als Sitz der-<lb/>
&#x017F;elben gilt, anzuwenden &#x017F;eyn, al&#x017F;o, bei einem verabredeten<lb/>
Zahlungsorte, das Ge&#x017F;etz die&#x017F;es Ortes <note place="foot" n="(dd)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Voet</hi>. Pand. XXII.</hi> 1<lb/>
§ 11. &#x2014; In <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. de usur.</hi></hi><lb/>
(22. 1) heißt es: <hi rendition="#aq">&#x201E;ex more re-<lb/>
gionis, <hi rendition="#i">ubi contractum est&#x201C;.</hi></hi><lb/>
Dabei wird der gewöhnlich&#x017F;te Fall<lb/>
vorausge&#x017F;etzt, daß zwei Einwohner<lb/>
der&#x017F;elben Stadt in die&#x017F;er Stadt<lb/>
einen Vertrag &#x017F;chließen; von einem<lb/>
Vertrag außer dem Wohn&#x017F;itz, oder<lb/>
von einem anderwärts be&#x017F;timmten<lb/>
Zahlungsort, i&#x017F;t da nicht die Rede.</note>.</p><lb/>
            <p>Oie Obligation kann mit einem &#x017F;till&#x017F;chweigenden Pfand-<lb/>
recht (bald einem allgemeinen, bald einem &#x017F;peciellen) ver-<lb/>
bunden &#x017F;eyn. Ob ein &#x017F;olcher &#x017F;till&#x017F;chweigender Pfandvertrag<lb/>
anzunehmen i&#x017F;t, das hängt von dem örtlichen Recht ab,<lb/>
unter welchem überhaupt die&#x017F;e Obligation &#x017F;teht. Ob dem-<lb/>
&#x017F;elben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen i&#x017F;t, kann<lb/>
dagegen nur nach dem Recht des Orts be&#x017F;timmt werden,<lb/>
an welchem die Sache &#x017F;ich befindet (§ 368).</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">E.</hi> Die Stellung der Obligationen im <hi rendition="#g">Concur&#x017F;e</hi><lb/>
bedarf einer be&#x017F;onderen Erwägung, da gerade hierin die<lb/>
größten Ver&#x017F;chiedenheiten in den einzelnen Ge&#x017F;etzgebungen<lb/>
vorkommen. Es i&#x017F;t dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm-<lb/>
liche Natur des Concur&#x017F;es in&#x2019;s Auge zu fa&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[282/0304] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Die Höhe der Verzugszinſen iſt nach gemeinem Recht abhängig von dem zu jeder Zeit geltenden Zinsfuße, alſo von dem thatſächlichen Gebrauche, Wenn aber an manchen Orten ein geſetzlicher Maaßſtab, und zwar ein verſchiede- ner, für die Verzugszinſen vorgeſchrieben iſt, ſo wird bei jeder Obligation das Geſetz des Ortes, der als Sitz der- ſelben gilt, anzuwenden ſeyn, alſo, bei einem verabredeten Zahlungsorte, das Geſetz dieſes Ortes (dd). Oie Obligation kann mit einem ſtillſchweigenden Pfand- recht (bald einem allgemeinen, bald einem ſpeciellen) ver- bunden ſeyn. Ob ein ſolcher ſtillſchweigender Pfandvertrag anzunehmen iſt, das hängt von dem örtlichen Recht ab, unter welchem überhaupt dieſe Obligation ſteht. Ob dem- ſelben die Wirkung eines Pfandrechts beizulegen iſt, kann dagegen nur nach dem Recht des Orts beſtimmt werden, an welchem die Sache ſich befindet (§ 368). E. Die Stellung der Obligationen im Concurſe bedarf einer beſonderen Erwägung, da gerade hierin die größten Verſchiedenheiten in den einzelnen Geſetzgebungen vorkommen. Es iſt dabei nöthig, vor Allem die eigenthüm- liche Natur des Concurſes in’s Auge zu faſſen. (dd) Voet. Pand. XXII. 1 § 11. — In L. 1 pr. de usur. (22. 1) heißt es: „ex more re- gionis, ubi contractum est“. Dabei wird der gewöhnlichſte Fall vorausgeſetzt, daß zwei Einwohner derſelben Stadt in dieſer Stadt einen Vertrag ſchließen; von einem Vertrag außer dem Wohnſitz, oder von einem anderwärts beſtimmten Zahlungsort, iſt da nicht die Rede.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/304
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/304>, abgerufen am 19.05.2024.