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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
contractus, zu betrachten (o). Denn das forum delicti
entsteht nicht durch eine präsumtive freiwillige Unterwer-
fung, und daher gelten für dasselbe auch nicht die Be-
schränkungen, welche oben für den Gerichtsstand der Obli-
gation aufgestellt worden sind (§ 370). Zur Begründung
dieses Gerichtsstandes ist weder Wohnsitz, noch irgend ein
anderer hinzutretender äußerer Umstand, erforderlich, viel-
mehr entsteht derselbe aus der Verübung des Delicts an
sich, auch bei einem ganz zufälligen und vorübergehenden
Aufenthalt. -- Es hat demnach dieser Gerichtsstand eine
ganz eigenthümliche Natur, indem er begründet wird nicht
durch freiwillige, sondern durch nothwendige Unterwerfung;
diese aber ist eine unmittelbare Folge der Rechtsverletzung,
deren sich der Thäter schuldig gemacht hat. -- Der Ge-
richtsstand aus dem Delict ist übrigens eben so wenig aus-
schließend, als der aus dem Contract, vielmehr hat der
Kläger stets die Wahl zwischen diesem besonderen und dem
allgemeinen, auf den Wohnsitz des Schuldners gegründeten
Gerichtsstand. Dieses liegt schon in der wörtlichen Er-
wähnung jenes Gerichtsstandes in den angeführten Ge-
setzen (Note n); noch mehr aber folgt es daraus, daß der-
selbe ganz gewiß nicht zum Vortheil des Beklagten, sondern
vielmehr des Klägers, eingeführt ist (o1).



(o) In der angeführten Stelle
des canonischen Rechts werden
beide auch wörtlich unterschieden
und einander coordinirt.
(o1) Linde Lehrbuch des Pro-
zesses § 93 Note 10.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
contractus, zu betrachten (o). Denn das forum delicti
entſteht nicht durch eine präſumtive freiwillige Unterwer-
fung, und daher gelten für daſſelbe auch nicht die Be-
ſchränkungen, welche oben für den Gerichtsſtand der Obli-
gation aufgeſtellt worden ſind (§ 370). Zur Begründung
dieſes Gerichtsſtandes iſt weder Wohnſitz, noch irgend ein
anderer hinzutretender äußerer Umſtand, erforderlich, viel-
mehr entſteht derſelbe aus der Verübung des Delicts an
ſich, auch bei einem ganz zufälligen und vorübergehenden
Aufenthalt. — Es hat demnach dieſer Gerichtsſtand eine
ganz eigenthümliche Natur, indem er begründet wird nicht
durch freiwillige, ſondern durch nothwendige Unterwerfung;
dieſe aber iſt eine unmittelbare Folge der Rechtsverletzung,
deren ſich der Thäter ſchuldig gemacht hat. — Der Ge-
richtsſtand aus dem Delict iſt übrigens eben ſo wenig aus-
ſchließend, als der aus dem Contract, vielmehr hat der
Kläger ſtets die Wahl zwiſchen dieſem beſonderen und dem
allgemeinen, auf den Wohnſitz des Schuldners gegründeten
Gerichtsſtand. Dieſes liegt ſchon in der wörtlichen Er-
wähnung jenes Gerichtsſtandes in den angeführten Ge-
ſetzen (Note n); noch mehr aber folgt es daraus, daß der-
ſelbe ganz gewiß nicht zum Vortheil des Beklagten, ſondern
vielmehr des Klägers, eingeführt iſt (o¹).



(o) In der angeführten Stelle
des canoniſchen Rechts werden
beide auch wörtlich unterſchieden
und einander coordinirt.
(o¹) Linde Lehrbuch des Pro-
zeſſes § 93 Note 10.
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[240/0262] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. contractus, zu betrachten (o). Denn das forum delicti entſteht nicht durch eine präſumtive freiwillige Unterwer- fung, und daher gelten für daſſelbe auch nicht die Be- ſchränkungen, welche oben für den Gerichtsſtand der Obli- gation aufgeſtellt worden ſind (§ 370). Zur Begründung dieſes Gerichtsſtandes iſt weder Wohnſitz, noch irgend ein anderer hinzutretender äußerer Umſtand, erforderlich, viel- mehr entſteht derſelbe aus der Verübung des Delicts an ſich, auch bei einem ganz zufälligen und vorübergehenden Aufenthalt. — Es hat demnach dieſer Gerichtsſtand eine ganz eigenthümliche Natur, indem er begründet wird nicht durch freiwillige, ſondern durch nothwendige Unterwerfung; dieſe aber iſt eine unmittelbare Folge der Rechtsverletzung, deren ſich der Thäter ſchuldig gemacht hat. — Der Ge- richtsſtand aus dem Delict iſt übrigens eben ſo wenig aus- ſchließend, als der aus dem Contract, vielmehr hat der Kläger ſtets die Wahl zwiſchen dieſem beſonderen und dem allgemeinen, auf den Wohnſitz des Schuldners gegründeten Gerichtsſtand. Dieſes liegt ſchon in der wörtlichen Er- wähnung jenes Gerichtsſtandes in den angeführten Ge- ſetzen (Note n); noch mehr aber folgt es daraus, daß der- ſelbe ganz gewiß nicht zum Vortheil des Beklagten, ſondern vielmehr des Klägers, eingeführt iſt (o¹). (o) In der angeführten Stelle des canoniſchen Rechts werden beide auch wörtlich unterſchieden und einander coordinirt. (o¹) Linde Lehrbuch des Pro- zeſſes § 93 Note 10.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/262>, abgerufen am 23.11.2024.