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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ordnung zur neuesten Deutschen Wechselordnung (g) vorge-
schrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der
Wohnsitz den Gerichtsstand begründe, sondern daß an den
Ort der einmal angestellten Wechselklage auch andere Wech-
selschuldner herangezogen werden können.

Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch
Briefwechsel geltenden örtlichen Rechts, kann erst weiter un-
ten (§ 373) beantwortet werden.

B. Einseitige erlaubte Handlungen.

Daß diese hier ganz auf gleiche Weise wie Verträge zu
beachten sind, ist in unseren Rechtsquellen klar ausge-
sprochen (h); auch ist von diesem Satz schon oben Anwen-
dung gemacht worden auf die wichtigen Obligationen, die
aus einer Geschäftsführung u. s. w. entstehen (§ 370 Nr. II.).
Nur Ein Fall bedarf jedoch noch einer besonderen Er-
wähnung.

Der Erbe, der eine Erbschaft antritt, übernimmt dadurch
Obligationen verschiedener Art, insbesondere gegen die Erb-
schaftsglaubiger und gegen die Legatare. Diese Obliga-
tionen werden in unsern Rechtsquellen als contractähn-
liche bezeichnet (i). Daher haben mehrere neuere Schrift-

(g) § 5, s. Gesetzsamml. 1849.
S. 50.
(h) L. 20 de jud. (5. 1)
"Omnem obligationem pro
contractu habendam, existi-
mandum est ...",
ohne Zweifel
mit Hinsicht auf den Gerichtsstand
so ausgesprochen.
(i) §. 5 J. de obl. quasi ex
contr.
(3. 27), L. 3 § 3, L. 4
quib. ex caus. (42. 4), L. 5 § 2
de O. et A. (44. 7), L. 19 pr.
de R. J.
(50. 17).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ordnung zur neueſten Deutſchen Wechſelordnung (g) vorge-
ſchrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der
Wohnſitz den Gerichtsſtand begründe, ſondern daß an den
Ort der einmal angeſtellten Wechſelklage auch andere Wech-
ſelſchuldner herangezogen werden können.

Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch
Briefwechſel geltenden örtlichen Rechts, kann erſt weiter un-
ten (§ 373) beantwortet werden.

B. Einſeitige erlaubte Handlungen.

Daß dieſe hier ganz auf gleiche Weiſe wie Verträge zu
beachten ſind, iſt in unſeren Rechtsquellen klar ausge-
ſprochen (h); auch iſt von dieſem Satz ſchon oben Anwen-
dung gemacht worden auf die wichtigen Obligationen, die
aus einer Geſchäftsführung u. ſ. w. entſtehen (§ 370 Nr. II.).
Nur Ein Fall bedarf jedoch noch einer beſonderen Er-
wähnung.

Der Erbe, der eine Erbſchaft antritt, übernimmt dadurch
Obligationen verſchiedener Art, insbeſondere gegen die Erb-
ſchaftsglaubiger und gegen die Legatare. Dieſe Obliga-
tionen werden in unſern Rechtsquellen als contractähn-
liche bezeichnet (i). Daher haben mehrere neuere Schrift-

(g) § 5, ſ. Geſetzſamml. 1849.
S. 50.
(h) L. 20 de jud. (5. 1)
„Omnem obligationem pro
contractu habendam, existi-
mandum est …“,
ohne Zweifel
mit Hinſicht auf den Gerichtsſtand
ſo ausgeſprochen.
(i) §. 5 J. de obl. quasi ex
contr.
(3. 27), L. 3 § 3, L. 4
quib. ex caus. (42. 4), L. 5 § 2
de O. et A. (44. 7), L. 19 pr.
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[238/0260] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ordnung zur neueſten Deutſchen Wechſelordnung (g) vorge- ſchrieben worden, daß nicht blos der Zahlungsort und der Wohnſitz den Gerichtsſtand begründe, ſondern daß an den Ort der einmal angeſtellten Wechſelklage auch andere Wech- ſelſchuldner herangezogen werden können. Die dritte Frage, wegen des bei einem Vertrag durch Briefwechſel geltenden örtlichen Rechts, kann erſt weiter un- ten (§ 373) beantwortet werden. B. Einſeitige erlaubte Handlungen. Daß dieſe hier ganz auf gleiche Weiſe wie Verträge zu beachten ſind, iſt in unſeren Rechtsquellen klar ausge- ſprochen (h); auch iſt von dieſem Satz ſchon oben Anwen- dung gemacht worden auf die wichtigen Obligationen, die aus einer Geſchäftsführung u. ſ. w. entſtehen (§ 370 Nr. II.). Nur Ein Fall bedarf jedoch noch einer beſonderen Er- wähnung. Der Erbe, der eine Erbſchaft antritt, übernimmt dadurch Obligationen verſchiedener Art, insbeſondere gegen die Erb- ſchaftsglaubiger und gegen die Legatare. Dieſe Obliga- tionen werden in unſern Rechtsquellen als contractähn- liche bezeichnet (i). Daher haben mehrere neuere Schrift- (g) § 5, ſ. Geſetzſamml. 1849. S. 50. (h) L. 20 de jud. (5. 1) „Omnem obligationem pro contractu habendam, existi- mandum est …“, ohne Zweifel mit Hinſicht auf den Gerichtsſtand ſo ausgeſprochen. (i) §. 5 J. de obl. quasi ex contr. (3. 27), L. 3 § 3, L. 4 quib. ex caus. (42. 4), L. 5 § 2 de O. et A. (44. 7), L. 19 pr. de R. J. (50. 17).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/260>, abgerufen am 23.11.2024.