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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation.
die wörtliche Bezeichnung irgend eines Ortes, oder
durch die Natur der durch die Obligation herbei
zu führenden Handlung, welche nur an einem ein-
zigen Orte möglich ist.
II. In Ermangelung eines festgestellten Erfüllungsortes
kann der Gerichtsstand dadurch begründet werden,
daß eine Obligation entspringt aus der an einen
bestimmten Ort gebundenen Geschäftsführung des
Schuldners.
III. Der Gerichtsstand wird ferner begründet durch den
Entstehungsort der Obligation, wenn dieser mit
dem Wohnsitz des Schuldners zusammen fällt.
IV. Auch außer dem Wohnsitz des Schuldners kann
der Entstehungsort der Obligation den Gerichts-
stand begründen, wenn durch die Umstände die
Erwartung begründet wird, daß an demselben
Orte auch die Erfüllung eintreten werde.
V. Wenn keine der angegebenen Voraussetzungen vor-
handen ist, so ist der Gerichtsstand der Obligation
an dem Wohnsitz des Schuldners.

Alle diese Fälle, so verschiedenartig sie aussehen, und
so zufällig ihre Verbindung erscheint, lassen sich doch auf
einen gemeinsamen Grundsatz zurück führen. Es ist überall
der Erfüllungsort, welcher den besonderen Gerichtsstand
bestimmt; entweder der ausdrücklich festgestellte (Num. I.),
oder der auf stillschweigender Erwartung beruhende (Num.
II. -- V.). In beiden Fällen ist eine freie Unterwerfung

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§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
die wörtliche Bezeichnung irgend eines Ortes, oder
durch die Natur der durch die Obligation herbei
zu führenden Handlung, welche nur an einem ein-
zigen Orte möglich iſt.
II. In Ermangelung eines feſtgeſtellten Erfüllungsortes
kann der Gerichtsſtand dadurch begründet werden,
daß eine Obligation entſpringt aus der an einen
beſtimmten Ort gebundenen Geſchäftsführung des
Schuldners.
III. Der Gerichtsſtand wird ferner begründet durch den
Entſtehungsort der Obligation, wenn dieſer mit
dem Wohnſitz des Schuldners zuſammen fällt.
IV. Auch außer dem Wohnſitz des Schuldners kann
der Entſtehungsort der Obligation den Gerichts-
ſtand begründen, wenn durch die Umſtände die
Erwartung begründet wird, daß an demſelben
Orte auch die Erfüllung eintreten werde.
V. Wenn keine der angegebenen Vorausſetzungen vor-
handen iſt, ſo iſt der Gerichtsſtand der Obligation
an dem Wohnſitz des Schuldners.

Alle dieſe Fälle, ſo verſchiedenartig ſie ausſehen, und
ſo zufällig ihre Verbindung erſcheint, laſſen ſich doch auf
einen gemeinſamen Grundſatz zurück führen. Es iſt überall
der Erfüllungsort, welcher den beſonderen Gerichtsſtand
beſtimmt; entweder der ausdrücklich feſtgeſtellte (Num. I.),
oder der auf ſtillſchweigender Erwartung beruhende (Num.
II. — V.). In beiden Fällen iſt eine freie Unterwerfung

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[227/0249] §. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation. die wörtliche Bezeichnung irgend eines Ortes, oder durch die Natur der durch die Obligation herbei zu führenden Handlung, welche nur an einem ein- zigen Orte möglich iſt. II. In Ermangelung eines feſtgeſtellten Erfüllungsortes kann der Gerichtsſtand dadurch begründet werden, daß eine Obligation entſpringt aus der an einen beſtimmten Ort gebundenen Geſchäftsführung des Schuldners. III. Der Gerichtsſtand wird ferner begründet durch den Entſtehungsort der Obligation, wenn dieſer mit dem Wohnſitz des Schuldners zuſammen fällt. IV. Auch außer dem Wohnſitz des Schuldners kann der Entſtehungsort der Obligation den Gerichts- ſtand begründen, wenn durch die Umſtände die Erwartung begründet wird, daß an demſelben Orte auch die Erfüllung eintreten werde. V. Wenn keine der angegebenen Vorausſetzungen vor- handen iſt, ſo iſt der Gerichtsſtand der Obligation an dem Wohnſitz des Schuldners. Alle dieſe Fälle, ſo verſchiedenartig ſie ausſehen, und ſo zufällig ihre Verbindung erſcheint, laſſen ſich doch auf einen gemeinſamen Grundſatz zurück führen. Es iſt überall der Erfüllungsort, welcher den beſonderen Gerichtsſtand beſtimmt; entweder der ausdrücklich feſtgeſtellte (Num. I.), oder der auf ſtillſchweigender Erwartung beruhende (Num. II. — V.). In beiden Fällen iſt eine freie Unterwerfung 15*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/249>, abgerufen am 04.05.2024.