Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
sondern selbst schon das Eigenthum auf den Käufer über, vorausgesetzt, daß die Art der Absendung durch den Käufer entweder angeordnet war, oder durch unterlassenen Wider- spruch genehmigt worden ist (t).
Unter dieselbe Kategorie glaube ich auch stellen zu müssen den Fall der L. 65 de judiciis (5. 1) von einer Dos, über welche der künftige Ehegatte einen schriftlichen Vertrag schließt außer seinem Wohnsitz (etwa im Wohnsitz der Braut, oder ihres Vaters). Die Klage auf Rückgabe der Dos, sagt Ulpian, ist künftig nicht anzustellen an dem Ort des geschlossenen Dotalvertrags, sondern an dem Wohn- sitz des Mannes. Denn dieser ist zugleich der Sitz der Ehe, also der Aufenthalt der Dos, und von diesem Orte aus mußte daher die künftige Rückgabe der Dos erwartet werden.
Der bequemeren Uebersicht wegen will ich die hier aus- führlich erörterten Regeln über den besonderen Gerichtsstand der Obligation kurz zusammenstellen. Dieser Gerichtsstand ist in folgenden verschiedenen Fällen als begründet anzu- nehmen.
I. An dem Orte, welcher als Erfüllungsort durch den Willen der Parteien besonders festgestellt ist; ohne Unterschied, ob diese Feststellung bewirkt wird durch
(t) A. L. R. I. 11 § 128--133.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſondern ſelbſt ſchon das Eigenthum auf den Käufer über, vorausgeſetzt, daß die Art der Abſendung durch den Käufer entweder angeordnet war, oder durch unterlaſſenen Wider- ſpruch genehmigt worden iſt (t).
Unter dieſelbe Kategorie glaube ich auch ſtellen zu müſſen den Fall der L. 65 de judiciis (5. 1) von einer Dos, über welche der künftige Ehegatte einen ſchriftlichen Vertrag ſchließt außer ſeinem Wohnſitz (etwa im Wohnſitz der Braut, oder ihres Vaters). Die Klage auf Rückgabe der Dos, ſagt Ulpian, iſt künftig nicht anzuſtellen an dem Ort des geſchloſſenen Dotalvertrags, ſondern an dem Wohn- ſitz des Mannes. Denn dieſer iſt zugleich der Sitz der Ehe, alſo der Aufenthalt der Dos, und von dieſem Orte aus mußte daher die künftige Rückgabe der Dos erwartet werden.
Der bequemeren Ueberſicht wegen will ich die hier aus- führlich erörterten Regeln über den beſonderen Gerichtsſtand der Obligation kurz zuſammenſtellen. Dieſer Gerichtsſtand iſt in folgenden verſchiedenen Fällen als begründet anzu- nehmen.
I. An dem Orte, welcher als Erfüllungsort durch den Willen der Parteien beſonders feſtgeſtellt iſt; ohne Unterſchied, ob dieſe Feſtſtellung bewirkt wird durch
(t) A. L. R. I. 11 § 128—133.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſondern ſelbſt ſchon das Eigenthum auf den Käufer über,
vorausgeſetzt, daß die Art der Abſendung durch den Käufer
entweder angeordnet war, oder durch unterlaſſenen Wider-
ſpruch genehmigt worden iſt (t).
Unter dieſelbe Kategorie glaube ich auch ſtellen zu
müſſen den Fall der L. 65 de judiciis (5. 1) von einer
Dos, über welche der künftige Ehegatte einen ſchriftlichen
Vertrag ſchließt außer ſeinem Wohnſitz (etwa im Wohnſitz
der Braut, oder ihres Vaters). Die Klage auf Rückgabe
der Dos, ſagt Ulpian, iſt künftig nicht anzuſtellen an dem
Ort des geſchloſſenen Dotalvertrags, ſondern an dem Wohn-
ſitz des Mannes. Denn dieſer iſt zugleich der Sitz der
Ehe, alſo der Aufenthalt der Dos, und von dieſem Orte
aus mußte daher die künftige Rückgabe der Dos erwartet
werden.
Der bequemeren Ueberſicht wegen will ich die hier aus-
führlich erörterten Regeln über den beſonderen Gerichtsſtand
der Obligation kurz zuſammenſtellen. Dieſer Gerichtsſtand
iſt in folgenden verſchiedenen Fällen als begründet anzu-
nehmen.
I. An dem Orte, welcher als Erfüllungsort durch den
Willen der Parteien beſonders feſtgeſtellt iſt; ohne
Unterſchied, ob dieſe Feſtſtellung bewirkt wird durch
(t) A. L. R. I. 11 § 128—133.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/248>, abgerufen am 22.11.2024.
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