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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation.
kommt endlich in den Besitz des Käufers. Dabei könnte man
als wahren Inhalt der Obligation denken entweder die Ab-
sendung, so daß die Empfangnahme blos eine spätere Folge
der vollendeten Erfüllung wäre, oder aber die Empfang-
nahme, so daß die Absendung blos als Vorbereitung der
wirklichen Erfüllung gelten könnte. Im ersten Fall würde
als Erfüllungsort der Wohnsitz des Verkäufers gedacht, im
zweiten Fall der Wohnsitz des Käufers. Welche dieser bei-
den Ansichten ist nun nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
vorzuziehen? Ich halte die erste für richtig, nach welcher
die eigentliche Erfüllung in der Absendung besteht, der Er-
füllungsort also an dem Wohnsitz des Verkäufers anzuneh-
men ist. Dafür sprechen, wie ich glaube, zwei Bestimmun-
gen des Römischen Rechts. Erstlich der Uebergang der
Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer vom Au-
genblick des geschlossenen Kaufs an, also noch ehe das Ei-
genthum durch Uebergabe erworben ist (r). Zweitens die
allgemeinere Regel, nach welcher die versprochene Uebergabe
einer beweglichen Sache nur an dem Orte gefordert werden
kann, wo gerade jetzt die Sache liegt (s). -- Im Preußi-
schen Recht ist diese Ansicht noch unzweifelhafter anerkannt.
Denn hier geht mit der Absendung nicht blos die Gefahr,

(r) § 3 J. de emt. (3. 23).
(s) L. 12 § 1 depos. (16. 3).
Von diesem Satze wird sogleich
noch ausführlicher die Rede seyn.
In Verbindung mit demselben be-
hauptet auch Thöl Handelsrecht
§ 78 Note 5. 6, die Uebergabe
einer Waare müsse in der Regel
da erfolgen, wo der Verkäufer seine
gewöhnliche Waarenniederlage habe.
VIII. 15

§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
kommt endlich in den Beſitz des Käufers. Dabei könnte man
als wahren Inhalt der Obligation denken entweder die Ab-
ſendung, ſo daß die Empfangnahme blos eine ſpätere Folge
der vollendeten Erfüllung wäre, oder aber die Empfang-
nahme, ſo daß die Abſendung blos als Vorbereitung der
wirklichen Erfüllung gelten könnte. Im erſten Fall würde
als Erfüllungsort der Wohnſitz des Verkäufers gedacht, im
zweiten Fall der Wohnſitz des Käufers. Welche dieſer bei-
den Anſichten iſt nun nach allgemeinen Rechtsgrundſätzen
vorzuziehen? Ich halte die erſte für richtig, nach welcher
die eigentliche Erfüllung in der Abſendung beſteht, der Er-
füllungsort alſo an dem Wohnſitz des Verkäufers anzuneh-
men iſt. Dafür ſprechen, wie ich glaube, zwei Beſtimmun-
gen des Römiſchen Rechts. Erſtlich der Uebergang der
Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer vom Au-
genblick des geſchloſſenen Kaufs an, alſo noch ehe das Ei-
genthum durch Uebergabe erworben iſt (r). Zweitens die
allgemeinere Regel, nach welcher die verſprochene Uebergabe
einer beweglichen Sache nur an dem Orte gefordert werden
kann, wo gerade jetzt die Sache liegt (s). — Im Preußi-
ſchen Recht iſt dieſe Anſicht noch unzweifelhafter anerkannt.
Denn hier geht mit der Abſendung nicht blos die Gefahr,

(r) § 3 J. de emt. (3. 23).
(s) L. 12 § 1 depos. (16. 3).
Von dieſem Satze wird ſogleich
noch ausführlicher die Rede ſeyn.
In Verbindung mit demſelben be-
hauptet auch Thöl Handelsrecht
§ 78 Note 5. 6, die Uebergabe
einer Waare müſſe in der Regel
da erfolgen, wo der Verkäufer ſeine
gewöhnliche Waarenniederlage habe.
VIII. 15
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[225/0247] §. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation. kommt endlich in den Beſitz des Käufers. Dabei könnte man als wahren Inhalt der Obligation denken entweder die Ab- ſendung, ſo daß die Empfangnahme blos eine ſpätere Folge der vollendeten Erfüllung wäre, oder aber die Empfang- nahme, ſo daß die Abſendung blos als Vorbereitung der wirklichen Erfüllung gelten könnte. Im erſten Fall würde als Erfüllungsort der Wohnſitz des Verkäufers gedacht, im zweiten Fall der Wohnſitz des Käufers. Welche dieſer bei- den Anſichten iſt nun nach allgemeinen Rechtsgrundſätzen vorzuziehen? Ich halte die erſte für richtig, nach welcher die eigentliche Erfüllung in der Abſendung beſteht, der Er- füllungsort alſo an dem Wohnſitz des Verkäufers anzuneh- men iſt. Dafür ſprechen, wie ich glaube, zwei Beſtimmun- gen des Römiſchen Rechts. Erſtlich der Uebergang der Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer vom Au- genblick des geſchloſſenen Kaufs an, alſo noch ehe das Ei- genthum durch Uebergabe erworben iſt (r). Zweitens die allgemeinere Regel, nach welcher die verſprochene Uebergabe einer beweglichen Sache nur an dem Orte gefordert werden kann, wo gerade jetzt die Sache liegt (s). — Im Preußi- ſchen Recht iſt dieſe Anſicht noch unzweifelhafter anerkannt. Denn hier geht mit der Abſendung nicht blos die Gefahr, (r) § 3 J. de emt. (3. 23). (s) L. 12 § 1 depos. (16. 3). Von dieſem Satze wird ſogleich noch ausführlicher die Rede ſeyn. In Verbindung mit demſelben be- hauptet auch Thöl Handelsrecht § 78 Note 5. 6, die Uebergabe einer Waare müſſe in der Regel da erfolgen, wo der Verkäufer ſeine gewöhnliche Waarenniederlage habe. VIII. 15

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/247>, abgerufen am 22.11.2024.