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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
weder ein fest bestimmter Erfüllungsort vorhanden ist
(Num. I.), noch der Entstehungsort der Obligation durch
begleitende Umstände geeignet erscheint, zugleich als Erfül-
lungsort von den Parteien gedacht zu werden (Num. II. III.
IV.
). Dahin wird also namentlich der von Ulpian an-
gegebene Fall zu zählen seyn, wenn ein Durchreisender
während seines ganz vorübergehenden Aufenthaltes einen
Vertrag schließt (Note o). Fehlt es hier an jeder Andeu-
tung irgend eines bestimmten Erfüllungsortes, so muß an-
genommen werden, daß der Wohnsitz des Schuldners, an
den er doch immer wieder zurückkehrt, als Erfüllungsort
gedacht worden ist. Ein solcher Fall ist also gerade so zu
beurtheilen, wie wenn der Vertrag nicht auf der Reise,
sondern in dem eigenen Wohnsitz, von dem Schuldner ge-
schlossen worden wäre (Num. III.).

Dieser Fall wird am häufigsten in folgender Gestalt
auftreten, die noch einer besonderen Erwähnung wegen der
zweideutigen Natur des Inhalts der Obligation bedarf.
Wenn der Eigenthümer einer Fabrik oder Handlung um-
her reist oder seinen Diener reisen läßt, um Bestellungen zu
sammeln, also Verträge über Lieferung von Waaren abzu-
schließen, so kann es zweifelhaft scheinen, worin eigentlich
der Inhalt der von ihm übernommenen Obligation besteht,
und davon wird zugleich der Erfüllungsort abhängig sein.
Die Lieferung ist nämlich ein zusammengesetztes, Zeit er-
füllendes Geschäft. Die Waare wird zuerst vom Verkäu-
fer abgesendet, bleibt dann einige Zeit auf dem Wege, und

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
weder ein feſt beſtimmter Erfüllungsort vorhanden iſt
(Num. I.), noch der Entſtehungsort der Obligation durch
begleitende Umſtände geeignet erſcheint, zugleich als Erfül-
lungsort von den Parteien gedacht zu werden (Num. II. III.
IV.
). Dahin wird alſo namentlich der von Ulpian an-
gegebene Fall zu zählen ſeyn, wenn ein Durchreiſender
während ſeines ganz vorübergehenden Aufenthaltes einen
Vertrag ſchließt (Note o). Fehlt es hier an jeder Andeu-
tung irgend eines beſtimmten Erfüllungsortes, ſo muß an-
genommen werden, daß der Wohnſitz des Schuldners, an
den er doch immer wieder zurückkehrt, als Erfüllungsort
gedacht worden iſt. Ein ſolcher Fall iſt alſo gerade ſo zu
beurtheilen, wie wenn der Vertrag nicht auf der Reiſe,
ſondern in dem eigenen Wohnſitz, von dem Schuldner ge-
ſchloſſen worden wäre (Num. III.).

Dieſer Fall wird am häufigſten in folgender Geſtalt
auftreten, die noch einer beſonderen Erwähnung wegen der
zweideutigen Natur des Inhalts der Obligation bedarf.
Wenn der Eigenthümer einer Fabrik oder Handlung um-
her reiſt oder ſeinen Diener reiſen läßt, um Beſtellungen zu
ſammeln, alſo Verträge über Lieferung von Waaren abzu-
ſchließen, ſo kann es zweifelhaft ſcheinen, worin eigentlich
der Inhalt der von ihm übernommenen Obligation beſteht,
und davon wird zugleich der Erfüllungsort abhängig ſein.
Die Lieferung iſt nämlich ein zuſammengeſetztes, Zeit er-
füllendes Geſchäft. Die Waare wird zuerſt vom Verkäu-
fer abgeſendet, bleibt dann einige Zeit auf dem Wege, und

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[224/0246] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. weder ein feſt beſtimmter Erfüllungsort vorhanden iſt (Num. I.), noch der Entſtehungsort der Obligation durch begleitende Umſtände geeignet erſcheint, zugleich als Erfül- lungsort von den Parteien gedacht zu werden (Num. II. III. IV.). Dahin wird alſo namentlich der von Ulpian an- gegebene Fall zu zählen ſeyn, wenn ein Durchreiſender während ſeines ganz vorübergehenden Aufenthaltes einen Vertrag ſchließt (Note o). Fehlt es hier an jeder Andeu- tung irgend eines beſtimmten Erfüllungsortes, ſo muß an- genommen werden, daß der Wohnſitz des Schuldners, an den er doch immer wieder zurückkehrt, als Erfüllungsort gedacht worden iſt. Ein ſolcher Fall iſt alſo gerade ſo zu beurtheilen, wie wenn der Vertrag nicht auf der Reiſe, ſondern in dem eigenen Wohnſitz, von dem Schuldner ge- ſchloſſen worden wäre (Num. III.). Dieſer Fall wird am häufigſten in folgender Geſtalt auftreten, die noch einer beſonderen Erwähnung wegen der zweideutigen Natur des Inhalts der Obligation bedarf. Wenn der Eigenthümer einer Fabrik oder Handlung um- her reiſt oder ſeinen Diener reiſen läßt, um Beſtellungen zu ſammeln, alſo Verträge über Lieferung von Waaren abzu- ſchließen, ſo kann es zweifelhaft ſcheinen, worin eigentlich der Inhalt der von ihm übernommenen Obligation beſteht, und davon wird zugleich der Erfüllungsort abhängig ſein. Die Lieferung iſt nämlich ein zuſammengeſetztes, Zeit er- füllendes Geſchäft. Die Waare wird zuerſt vom Verkäu- fer abgeſendet, bleibt dann einige Zeit auf dem Wege, und

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/246>, abgerufen am 22.11.2024.