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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
einer zu anderen Zwecken, als der Willenserklärung, be-
stimmten Handlung, welche Folgerung stets durch eine ent-
gegengesetzte ausdrückliche Erklärung ausgeschlossen werden
kann (h). Wenn aber Jemand ein Haus verkauft, das
heißt, zu übergeben verspricht, so ist der besondere Umstand,
daß diese Uebergabe gerade da, wo das Haus liegt, gesche-
hen solle, schon in dem Versprechen selbst unmittelbar
enthalten, indem eine Uebergabe an anderem Orte unmög-
lich ist, so daß auch eine entgegengesetzte ausdrückliche
Erklärung über diesen Nebenpunkt völlig widersinnig seyn
würde.



Wir gehen jetzt über zu den weit häufigeren und sehr
mannichfaltigen Fällen, in welchen ein fest bestimmter Er-
füllungsort der Obligation nicht vorhanden ist; diese Fälle
aber werden sich nur beziehen können auf Handlungen, die
ihrer Natur nach überall vorkommen können, also nicht mit
einer bestimmten Oertlichkeit zusammen hängen, weil sonst,
wie so eben gezeigt wurde, eben dieser Zusammenhang den
Erfüllungsort mit sich führen würde. Für alle diese Fälle
nun haben wir zu untersuchen, an welchem Orte von den
Parteien die Erfüllung gedacht und erwartet seyn möge;
diesen Ort haben wir als den wahren Sitz der Obligation
und als ihren besonderen Gerichtsstand zu betrachten, indem

(h) S. o. B. 3 § 131.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
einer zu anderen Zwecken, als der Willenserklärung, be-
ſtimmten Handlung, welche Folgerung ſtets durch eine ent-
gegengeſetzte ausdrückliche Erklärung ausgeſchloſſen werden
kann (h). Wenn aber Jemand ein Haus verkauft, das
heißt, zu übergeben verſpricht, ſo iſt der beſondere Umſtand,
daß dieſe Uebergabe gerade da, wo das Haus liegt, geſche-
hen ſolle, ſchon in dem Verſprechen ſelbſt unmittelbar
enthalten, indem eine Uebergabe an anderem Orte unmög-
lich iſt, ſo daß auch eine entgegengeſetzte ausdrückliche
Erklärung über dieſen Nebenpunkt völlig widerſinnig ſeyn
würde.



Wir gehen jetzt über zu den weit häufigeren und ſehr
mannichfaltigen Fällen, in welchen ein feſt beſtimmter Er-
füllungsort der Obligation nicht vorhanden iſt; dieſe Fälle
aber werden ſich nur beziehen können auf Handlungen, die
ihrer Natur nach überall vorkommen können, alſo nicht mit
einer beſtimmten Oertlichkeit zuſammen hängen, weil ſonſt,
wie ſo eben gezeigt wurde, eben dieſer Zuſammenhang den
Erfüllungsort mit ſich führen würde. Für alle dieſe Fälle
nun haben wir zu unterſuchen, an welchem Orte von den
Parteien die Erfüllung gedacht und erwartet ſeyn möge;
dieſen Ort haben wir als den wahren Sitz der Obligation
und als ihren beſonderen Gerichtsſtand zu betrachten, indem

(h) S. o. B. 3 § 131.
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[214/0236] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. einer zu anderen Zwecken, als der Willenserklärung, be- ſtimmten Handlung, welche Folgerung ſtets durch eine ent- gegengeſetzte ausdrückliche Erklärung ausgeſchloſſen werden kann (h). Wenn aber Jemand ein Haus verkauft, das heißt, zu übergeben verſpricht, ſo iſt der beſondere Umſtand, daß dieſe Uebergabe gerade da, wo das Haus liegt, geſche- hen ſolle, ſchon in dem Verſprechen ſelbſt unmittelbar enthalten, indem eine Uebergabe an anderem Orte unmög- lich iſt, ſo daß auch eine entgegengeſetzte ausdrückliche Erklärung über dieſen Nebenpunkt völlig widerſinnig ſeyn würde. Wir gehen jetzt über zu den weit häufigeren und ſehr mannichfaltigen Fällen, in welchen ein feſt beſtimmter Er- füllungsort der Obligation nicht vorhanden iſt; dieſe Fälle aber werden ſich nur beziehen können auf Handlungen, die ihrer Natur nach überall vorkommen können, alſo nicht mit einer beſtimmten Oertlichkeit zuſammen hängen, weil ſonſt, wie ſo eben gezeigt wurde, eben dieſer Zuſammenhang den Erfüllungsort mit ſich führen würde. Für alle dieſe Fälle nun haben wir zu unterſuchen, an welchem Orte von den Parteien die Erfüllung gedacht und erwartet ſeyn möge; dieſen Ort haben wir als den wahren Sitz der Obligation und als ihren beſonderen Gerichtsſtand zu betrachten, indem (h) S. o. B. 3 § 131.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/236>, abgerufen am 22.11.2024.