Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation. in jener durch die Umstände begründeten Erwartung einestillschweigende Feststellung des Erfüllungsortes, also auch eine stillschweigende Unterwerfung des Beklagten unter den Gerichtsstand dieses Ortes, enthalten ist. Aus dieser Annahme einer stillschweigenden Uebereinkunft und Unter- werfung folgt aber von selbst, daß der durch die folgenden Betrachtungen festzustellende besondere Gerichtsstand der Obligation stets ausgeschlossen werden kann durch eine ent- gegengesetzte ausdrückliche Willenserklärung (§ 369. b). Dieser Grundsatz nun findet sich im Römischen Recht nirgend wörtlich ausgesprochen; allein alle einzelne Entscheidungen der Römischen Juristen lassen sich ungezwungen auf ihn, und nur auf ihn, zurückführen, auch steht er in unverkenn- barem Zusammenhang mit der freien Unterwerfung (§ 369), die ja in dieser ganzen Lehre überall als bestimmend anzu- sehen ist. Wir werden also nunmehr zurückgeführt auf die That- §. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation. in jener durch die Umſtände begründeten Erwartung eineſtillſchweigende Feſtſtellung des Erfüllungsortes, alſo auch eine ſtillſchweigende Unterwerfung des Beklagten unter den Gerichtsſtand dieſes Ortes, enthalten iſt. Aus dieſer Annahme einer ſtillſchweigenden Uebereinkunft und Unter- werfung folgt aber von ſelbſt, daß der durch die folgenden Betrachtungen feſtzuſtellende beſondere Gerichtsſtand der Obligation ſtets ausgeſchloſſen werden kann durch eine ent- gegengeſetzte ausdrückliche Willenserklärung (§ 369. b). Dieſer Grundſatz nun findet ſich im Römiſchen Recht nirgend wörtlich ausgeſprochen; allein alle einzelne Entſcheidungen der Römiſchen Juriſten laſſen ſich ungezwungen auf ihn, und nur auf ihn, zurückführen, auch ſteht er in unverkenn- barem Zuſammenhang mit der freien Unterwerfung (§ 369), die ja in dieſer ganzen Lehre überall als beſtimmend anzu- ſehen iſt. Wir werden alſo nunmehr zurückgeführt auf die That- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0237" n="215"/><fw place="top" type="header">§. 370. <hi rendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.</fw><lb/> in jener durch die Umſtände begründeten Erwartung eine<lb/><hi rendition="#g">ſtillſchweigende</hi> Feſtſtellung des Erfüllungsortes, alſo<lb/> auch eine ſtillſchweigende Unterwerfung des Beklagten unter<lb/> den Gerichtsſtand dieſes Ortes, enthalten iſt. Aus dieſer<lb/> Annahme einer ſtillſchweigenden Uebereinkunft und Unter-<lb/> werfung folgt aber von ſelbſt, daß der durch die folgenden<lb/> Betrachtungen feſtzuſtellende beſondere Gerichtsſtand der<lb/> Obligation ſtets ausgeſchloſſen werden kann durch eine ent-<lb/> gegengeſetzte ausdrückliche Willenserklärung (§ 369. <hi rendition="#aq">b</hi>).<lb/> Dieſer Grundſatz nun findet ſich im Römiſchen Recht nirgend<lb/> wörtlich ausgeſprochen; allein alle einzelne Entſcheidungen<lb/> der Römiſchen Juriſten laſſen ſich ungezwungen auf ihn,<lb/> und nur auf ihn, zurückführen, auch ſteht er in unverkenn-<lb/> barem Zuſammenhang mit der freien Unterwerfung (§ 369),<lb/> die ja in dieſer ganzen Lehre überall als beſtimmend anzu-<lb/> ſehen iſt.</p><lb/> <p>Wir werden alſo nunmehr zurückgeführt auf die That-<lb/> ſachen, die der Obligation ihre Entſtehung gegeben haben,<lb/> und wir haben, der Reihe nach, diejenigen äußeren Um-<lb/> ſtände anzugeben, unter deren Vorausſetzung der Entſtehungs-<lb/> ort der Obligation von den Parteien zugleich als Erfüllungs-<lb/> ort zu erwarten war. Wenn wir uns bei dieſer Unter-<lb/> ſuchung an die Ausſprüche der Römiſchen Juriſten halten,<lb/> welches, vom Standpunkt des gemeinen Rechts aus, als<lb/> richtig und nothwendig nicht bezweifelt werden kann, ſo<lb/> dürfen wir dabei nicht überſehen, welcher Natur jene Aus-<lb/> ſprüche ſind. Sie enthalten nicht etwa Vorſchriften des<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [215/0237]
§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
in jener durch die Umſtände begründeten Erwartung eine
ſtillſchweigende Feſtſtellung des Erfüllungsortes, alſo
auch eine ſtillſchweigende Unterwerfung des Beklagten unter
den Gerichtsſtand dieſes Ortes, enthalten iſt. Aus dieſer
Annahme einer ſtillſchweigenden Uebereinkunft und Unter-
werfung folgt aber von ſelbſt, daß der durch die folgenden
Betrachtungen feſtzuſtellende beſondere Gerichtsſtand der
Obligation ſtets ausgeſchloſſen werden kann durch eine ent-
gegengeſetzte ausdrückliche Willenserklärung (§ 369. b).
Dieſer Grundſatz nun findet ſich im Römiſchen Recht nirgend
wörtlich ausgeſprochen; allein alle einzelne Entſcheidungen
der Römiſchen Juriſten laſſen ſich ungezwungen auf ihn,
und nur auf ihn, zurückführen, auch ſteht er in unverkenn-
barem Zuſammenhang mit der freien Unterwerfung (§ 369),
die ja in dieſer ganzen Lehre überall als beſtimmend anzu-
ſehen iſt.
Wir werden alſo nunmehr zurückgeführt auf die That-
ſachen, die der Obligation ihre Entſtehung gegeben haben,
und wir haben, der Reihe nach, diejenigen äußeren Um-
ſtände anzugeben, unter deren Vorausſetzung der Entſtehungs-
ort der Obligation von den Parteien zugleich als Erfüllungs-
ort zu erwarten war. Wenn wir uns bei dieſer Unter-
ſuchung an die Ausſprüche der Römiſchen Juriſten halten,
welches, vom Standpunkt des gemeinen Rechts aus, als
richtig und nothwendig nicht bezweifelt werden kann, ſo
dürfen wir dabei nicht überſehen, welcher Natur jene Aus-
ſprüche ſind. Sie enthalten nicht etwa Vorſchriften des
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