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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation.
Handlungen dagegen sind schon ihrer Natur nach so aus-
schließend an einen einzelnen Ort gebunden, daß sie nur an
diesem gedacht werden können. Dahin gehört jede Bearbei-
tung eines bestimmten Grundstücks, der Aufbau oder die
Ausbesserung eines Hauses, Vermiethung, Verpachtung,
Verkauf eines Hauses oder Landgutes. Denn bei jedem
Verkauf besteht die Verpflichtung des Verkäufers in der
Besitzübertragung (e), diese aber ist an einem Grundstück
nur denkbar da, wo dieses liegt (f). Daher wäre es eine
ganz müssige, überflüssige Förmlichkeit, in dem Verkauf zu
versprechen, daß die Uebergabe des verkauften Hauses gerade
in der Stadt, worin das Haus liegt, vorgenommen werden
solle. Von dieser Förmlichkeit die Anwendung unseres
Grundsatzes abhängig zu machen, ist durchaus kein Grund
vorhanden, und wir müssen also vielmehr behaupten, daß
die Feststellung des Erfüllungsortes mit ihren Folgen be-
wirkt wird nicht nur durch die wörtliche Bezeichnung eines
Ortes, sondern ganz eben so auch durch die Natur einer
solchen Handlung, die nur an diesem Orte denkbar ist (g).
Ja es würde selbst ungenau sein, in diesem Fall eine nur
stillschweigende Willenserklärung annehmen zu wollen. Denn
unter dieser verstehen wir die auslegende Folgerung aus

(e) L. 11 § 2 de act. emti
(19. 1).
(f) Die Apprehension ist nur
durch die Gegenwart des Besitz-
erwerbers möglich (Savigny
Recht des Besitzes § 15), anstatt
daß der bisherige Besitzer auch ab-
wesend seyn kann (Ebendas. S. 239).
(g) Anderer Meinung hierüber
ist Bethmann Hollweg S. 47.
--50.

§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
Handlungen dagegen ſind ſchon ihrer Natur nach ſo aus-
ſchließend an einen einzelnen Ort gebunden, daß ſie nur an
dieſem gedacht werden können. Dahin gehört jede Bearbei-
tung eines beſtimmten Grundſtücks, der Aufbau oder die
Ausbeſſerung eines Hauſes, Vermiethung, Verpachtung,
Verkauf eines Hauſes oder Landgutes. Denn bei jedem
Verkauf beſteht die Verpflichtung des Verkäufers in der
Beſitzübertragung (e), dieſe aber iſt an einem Grundſtück
nur denkbar da, wo dieſes liegt (f). Daher wäre es eine
ganz müſſige, überflüſſige Förmlichkeit, in dem Verkauf zu
verſprechen, daß die Uebergabe des verkauften Hauſes gerade
in der Stadt, worin das Haus liegt, vorgenommen werden
ſolle. Von dieſer Förmlichkeit die Anwendung unſeres
Grundſatzes abhängig zu machen, iſt durchaus kein Grund
vorhanden, und wir müſſen alſo vielmehr behaupten, daß
die Feſtſtellung des Erfüllungsortes mit ihren Folgen be-
wirkt wird nicht nur durch die wörtliche Bezeichnung eines
Ortes, ſondern ganz eben ſo auch durch die Natur einer
ſolchen Handlung, die nur an dieſem Orte denkbar iſt (g).
Ja es würde ſelbſt ungenau ſein, in dieſem Fall eine nur
ſtillſchweigende Willenserklärung annehmen zu wollen. Denn
unter dieſer verſtehen wir die auslegende Folgerung aus

(e) L. 11 § 2 de act. emti
(19. 1).
(f) Die Apprehenſion iſt nur
durch die Gegenwart des Beſitz-
erwerbers möglich (Savigny
Recht des Beſitzes § 15), anſtatt
daß der bisherige Beſitzer auch ab-
weſend ſeyn kann (Ebendaſ. S. 239).
(g) Anderer Meinung hierüber
iſt Bethmann Hollweg S. 47.
—50.
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[213/0235] §. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation. Handlungen dagegen ſind ſchon ihrer Natur nach ſo aus- ſchließend an einen einzelnen Ort gebunden, daß ſie nur an dieſem gedacht werden können. Dahin gehört jede Bearbei- tung eines beſtimmten Grundſtücks, der Aufbau oder die Ausbeſſerung eines Hauſes, Vermiethung, Verpachtung, Verkauf eines Hauſes oder Landgutes. Denn bei jedem Verkauf beſteht die Verpflichtung des Verkäufers in der Beſitzübertragung (e), dieſe aber iſt an einem Grundſtück nur denkbar da, wo dieſes liegt (f). Daher wäre es eine ganz müſſige, überflüſſige Förmlichkeit, in dem Verkauf zu verſprechen, daß die Uebergabe des verkauften Hauſes gerade in der Stadt, worin das Haus liegt, vorgenommen werden ſolle. Von dieſer Förmlichkeit die Anwendung unſeres Grundſatzes abhängig zu machen, iſt durchaus kein Grund vorhanden, und wir müſſen alſo vielmehr behaupten, daß die Feſtſtellung des Erfüllungsortes mit ihren Folgen be- wirkt wird nicht nur durch die wörtliche Bezeichnung eines Ortes, ſondern ganz eben ſo auch durch die Natur einer ſolchen Handlung, die nur an dieſem Orte denkbar iſt (g). Ja es würde ſelbſt ungenau ſein, in dieſem Fall eine nur ſtillſchweigende Willenserklärung annehmen zu wollen. Denn unter dieſer verſtehen wir die auslegende Folgerung aus (e) L. 11 § 2 de act. emti (19. 1). (f) Die Apprehenſion iſt nur durch die Gegenwart des Beſitz- erwerbers möglich (Savigny Recht des Beſitzes § 15), anſtatt daß der bisherige Beſitzer auch ab- weſend ſeyn kann (Ebendaſ. S. 239). (g) Anderer Meinung hierüber iſt Bethmann Hollweg S. 47. —50.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/235>, abgerufen am 23.11.2024.