Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. nen oft in Anderen eine bestimmte wohlbegründete Erwar-tung erregen, und diese Erwartung soll dann auch nicht getäuscht werden. Das ist der Gesichtspunkt, von welchem aus sowohl der Gerichtsstand der Obligationen, als das örtliche Recht derselben, aufgefaßt werden muß. Freiwillige Unterwerfung ist nun auch der Grund des (d) Über diese Frage wird gestritten zwischen Bethmann Hollweg Versuche S. 20--27 S. 50 und Linde Abhandlungen B. 2 S. 75 sg. Der letzte aber irrt offenbar darin, daß er bei den Obligationen nicht blos den Aus- druck des prorogirten Gerichts- standes verwirft, sondern selbst die freiwillige Unterwerfung als Rechts- grund. -- Die Hauptstellen über den prorogirten Gerichtsstand sind: L. 1 L. 2 pr. § 1 de jud. (5. 1), L. 15 de jurisdict. (2. 1), L. 1 C. de jurisdict. (3. 13). (e) Nach L. 29 C. de pact.
(2. 3) scheint sie bindend, nach L. 18 de jurisdict. (2. 1) wider- ruflich. Die letzte Stelle setzt wohl ein nudum pactum voraus, so daß die Stipulation allerdings bindend war, und eben so das pactum adjectum neben einem b. f. contractus (Cato de re rust. 149). Vgl. auch Holl- weg Versuche S. 12. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. nen oft in Anderen eine beſtimmte wohlbegründete Erwar-tung erregen, und dieſe Erwartung ſoll dann auch nicht getäuſcht werden. Das iſt der Geſichtspunkt, von welchem aus ſowohl der Gerichtsſtand der Obligationen, als das örtliche Recht derſelben, aufgefaßt werden muß. Freiwillige Unterwerfung iſt nun auch der Grund des (d) Über dieſe Frage wird geſtritten zwiſchen Bethmann Hollweg Verſuche S. 20—27 S. 50 und Linde Abhandlungen B. 2 S. 75 ſg. Der letzte aber irrt offenbar darin, daß er bei den Obligationen nicht blos den Aus- druck des prorogirten Gerichts- ſtandes verwirft, ſondern ſelbſt die freiwillige Unterwerfung als Rechts- grund. — Die Hauptſtellen über den prorogirten Gerichtsſtand ſind: L. 1 L. 2 pr. § 1 de jud. (5. 1), L. 15 de jurisdict. (2. 1), L. 1 C. de jurisdict. (3. 13). (e) Nach L. 29 C. de pact.
(2. 3) ſcheint ſie bindend, nach L. 18 de jurisdict. (2. 1) wider- ruflich. Die letzte Stelle ſetzt wohl ein nudum pactum voraus, ſo daß die Stipulation allerdings bindend war, und eben ſo das pactum adjectum neben einem b. f. contractus (Cato de re rust. 149). Vgl. auch Holl- weg Verſuche S. 12. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0226" n="204"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> nen oft in Anderen eine beſtimmte wohlbegründete <hi rendition="#g">Erwar-<lb/> tung</hi> erregen, und dieſe Erwartung ſoll dann auch nicht<lb/> getäuſcht werden. Das iſt der Geſichtspunkt, von welchem<lb/> aus ſowohl der Gerichtsſtand der Obligationen, als das<lb/> örtliche Recht derſelben, aufgefaßt werden muß.</p><lb/> <p>Freiwillige Unterwerfung iſt nun auch der Grund des<lb/> prorogirten Gerichtsſtandes, und daher iſt eine Verwandt-<lb/> ſchaft zwiſchen dieſem und dem Gerichtsſtand der Obliga-<lb/> tionen unzweifelhaft, obgleich dieſer letzte eine mehr objective,<lb/> der prorogirte eine mehr ſubjective Natur hat, die Rückſicht<lb/> auf ein beſtimmtes Gericht, oft auch auf beſtimmte Gerichts-<lb/> perſonen. Den Gerichtsſtand der Obligation als eine reine<lb/> Anwendung des prorogirten, als einen einzelnen Fall deſſel-<lb/> ben, aufzufaſſen, iſt wohl nicht gerechtfertigt <note place="foot" n="(d)">Über dieſe Frage wird<lb/> geſtritten zwiſchen <hi rendition="#g">Bethmann<lb/> Hollweg</hi> Verſuche S. 20—27<lb/> S. 50 und <hi rendition="#g">Linde</hi> Abhandlungen<lb/> B. 2 S. 75 ſg. Der letzte aber<lb/> irrt offenbar darin, daß er bei den<lb/> Obligationen nicht blos den Aus-<lb/> druck des prorogirten Gerichts-<lb/> ſtandes verwirft, ſondern ſelbſt die<lb/> freiwillige Unterwerfung als Rechts-<lb/> grund. — Die Hauptſtellen über<lb/> den prorogirten Gerichtsſtand ſind:<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1 <hi rendition="#i">de jud.</hi> (5. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 15 <hi rendition="#i">de jurisdict.</hi> (2. 1), <hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C.<lb/> de jurisdict.</hi></hi> (3. 13).</note>. Das<lb/> eigentliche Intereſſe dieſer Frage möchte etwa darin beſte-<lb/> hen, daß es nach Römiſchem Recht zweifelhaft iſt, ob die<lb/> Prorogation ſtreng bindet <note place="foot" n="(e)">Nach <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 29 <hi rendition="#i">C. de pact.</hi></hi><lb/> (2. 3) ſcheint ſie bindend, nach<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">de jurisdict.</hi></hi> (2. 1) wider-<lb/> ruflich. Die letzte Stelle ſetzt wohl<lb/> ein <hi rendition="#aq">nudum pactum</hi> voraus, ſo<lb/> daß die Stipulation allerdings<lb/> bindend war, und eben ſo das<lb/><hi rendition="#aq">pactum adjectum</hi> neben einem<lb/><hi rendition="#aq">b. f. contractus (<hi rendition="#k">Cato</hi> de re<lb/> rust.</hi> 149). Vgl. auch <hi rendition="#g">Holl-<lb/> weg</hi> Verſuche S. 12.</note>. Der Gerichtsſtand der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [204/0226]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
nen oft in Anderen eine beſtimmte wohlbegründete Erwar-
tung erregen, und dieſe Erwartung ſoll dann auch nicht
getäuſcht werden. Das iſt der Geſichtspunkt, von welchem
aus ſowohl der Gerichtsſtand der Obligationen, als das
örtliche Recht derſelben, aufgefaßt werden muß.
Freiwillige Unterwerfung iſt nun auch der Grund des
prorogirten Gerichtsſtandes, und daher iſt eine Verwandt-
ſchaft zwiſchen dieſem und dem Gerichtsſtand der Obliga-
tionen unzweifelhaft, obgleich dieſer letzte eine mehr objective,
der prorogirte eine mehr ſubjective Natur hat, die Rückſicht
auf ein beſtimmtes Gericht, oft auch auf beſtimmte Gerichts-
perſonen. Den Gerichtsſtand der Obligation als eine reine
Anwendung des prorogirten, als einen einzelnen Fall deſſel-
ben, aufzufaſſen, iſt wohl nicht gerechtfertigt (d). Das
eigentliche Intereſſe dieſer Frage möchte etwa darin beſte-
hen, daß es nach Römiſchem Recht zweifelhaft iſt, ob die
Prorogation ſtreng bindet (e). Der Gerichtsſtand der
(d) Über dieſe Frage wird
geſtritten zwiſchen Bethmann
Hollweg Verſuche S. 20—27
S. 50 und Linde Abhandlungen
B. 2 S. 75 ſg. Der letzte aber
irrt offenbar darin, daß er bei den
Obligationen nicht blos den Aus-
druck des prorogirten Gerichts-
ſtandes verwirft, ſondern ſelbſt die
freiwillige Unterwerfung als Rechts-
grund. — Die Hauptſtellen über
den prorogirten Gerichtsſtand ſind:
L. 1 L. 2 pr. § 1 de jud. (5. 1),
L. 15 de jurisdict. (2. 1), L. 1 C.
de jurisdict. (3. 13).
(e) Nach L. 29 C. de pact.
(2. 3) ſcheint ſie bindend, nach
L. 18 de jurisdict. (2. 1) wider-
ruflich. Die letzte Stelle ſetzt wohl
ein nudum pactum voraus, ſo
daß die Stipulation allerdings
bindend war, und eben ſo das
pactum adjectum neben einem
b. f. contractus (Cato de re
rust. 149). Vgl. auch Holl-
weg Verſuche S. 12.
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