Bei den Obligationen finden wir wieder den schon öfter hervorgehobenen Zusammenhang zwischen dem Gerichtsstand und dem Recht (§ 360. Num. 1). Derselbe zeigt sich aber hier wichtiger und einflußreicher, als anderwärts, weil im Römischen Recht der für die Obligationen geltende beson- dere Gerichtsstand sorgfältig ausgebildet erscheint, anstatt daß das örtliche Recht fast gar nicht erwähnt wird. Den- noch passen die den Gerichtsstand bestimmenden Gründe durchaus auch auf das örtliche Recht, indem Beides auf dem gleichmäßigen Gehorsam gegen verschiedene Zweige der örtlichen öffentlichen Zustände beruht. Wir können daher aus den Bestimmungen des Römischen Rechts über den Gerichtsstand der Obligationen mit Sicherheit abnehmen, in welchem Sinne das örtliche Recht der Obligationen auf- zufassen ist.
Der specielle Gerichtsstand, wie das örtliche Recht der Obligationen, beruht auf einer freiwilligen Unterwerfung (§ 360. Num. 2), die in den meisten Fällen nicht ausdrück- lich erklärt wird, sondern nur aus den Umständen zu schließen ist, eben deshalb aber auch durch eine entgegenge- setzte ausdrückliche Erklärung ausgeschlossen wird (c). Die Umstände also, unter welchen eine Obligation entsteht, kön-
Verwickelungen mit sich führen kann. Grundsätzlich aber ist sie darum nicht weniger richtig, und sie wird auch von Anderen für mehrere Fälle der Anwendung be- hauptet. Vgl. WächterII. S. 45.
(c)L. 19 § 2 de jud. (5. 1) ".. nisi alio loci, ut defen- deret, convenit" ...
§. 369. III. Obligationenrecht. Einleitung.
Bei den Obligationen finden wir wieder den ſchon öfter hervorgehobenen Zuſammenhang zwiſchen dem Gerichtsſtand und dem Recht (§ 360. Num. 1). Derſelbe zeigt ſich aber hier wichtiger und einflußreicher, als anderwärts, weil im Römiſchen Recht der für die Obligationen geltende beſon- dere Gerichtsſtand ſorgfältig ausgebildet erſcheint, anſtatt daß das örtliche Recht faſt gar nicht erwähnt wird. Den- noch paſſen die den Gerichtsſtand beſtimmenden Gründe durchaus auch auf das örtliche Recht, indem Beides auf dem gleichmäßigen Gehorſam gegen verſchiedene Zweige der örtlichen öffentlichen Zuſtände beruht. Wir können daher aus den Beſtimmungen des Römiſchen Rechts über den Gerichtsſtand der Obligationen mit Sicherheit abnehmen, in welchem Sinne das örtliche Recht der Obligationen auf- zufaſſen iſt.
Der ſpecielle Gerichtsſtand, wie das örtliche Recht der Obligationen, beruht auf einer freiwilligen Unterwerfung (§ 360. Num. 2), die in den meiſten Fällen nicht ausdrück- lich erklärt wird, ſondern nur aus den Umſtänden zu ſchließen iſt, eben deshalb aber auch durch eine entgegenge- ſetzte ausdrückliche Erklärung ausgeſchloſſen wird (c). Die Umſtände alſo, unter welchen eine Obligation entſteht, kön-
Verwickelungen mit ſich führen kann. Grundſätzlich aber iſt ſie darum nicht weniger richtig, und ſie wird auch von Anderen für mehrere Fälle der Anwendung be- hauptet. Vgl. WächterII. S. 45.
(c)L. 19 § 2 de jud. (5. 1) „.. nisi alio loci, ut defen- deret, convenit“ …
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§. 369. III. Obligationenrecht. Einleitung.
Bei den Obligationen finden wir wieder den ſchon öfter
hervorgehobenen Zuſammenhang zwiſchen dem Gerichtsſtand
und dem Recht (§ 360. Num. 1). Derſelbe zeigt ſich aber
hier wichtiger und einflußreicher, als anderwärts, weil im
Römiſchen Recht der für die Obligationen geltende beſon-
dere Gerichtsſtand ſorgfältig ausgebildet erſcheint, anſtatt
daß das örtliche Recht faſt gar nicht erwähnt wird. Den-
noch paſſen die den Gerichtsſtand beſtimmenden Gründe
durchaus auch auf das örtliche Recht, indem Beides auf
dem gleichmäßigen Gehorſam gegen verſchiedene Zweige der
örtlichen öffentlichen Zuſtände beruht. Wir können daher
aus den Beſtimmungen des Römiſchen Rechts über den
Gerichtsſtand der Obligationen mit Sicherheit abnehmen,
in welchem Sinne das örtliche Recht der Obligationen auf-
zufaſſen iſt.
Der ſpecielle Gerichtsſtand, wie das örtliche Recht der
Obligationen, beruht auf einer freiwilligen Unterwerfung
(§ 360. Num. 2), die in den meiſten Fällen nicht ausdrück-
lich erklärt wird, ſondern nur aus den Umſtänden zu
ſchließen iſt, eben deshalb aber auch durch eine entgegenge-
ſetzte ausdrückliche Erklärung ausgeſchloſſen wird (c). Die
Umſtände alſo, unter welchen eine Obligation entſteht, kön-
(b)
(c) L. 19 § 2 de jud. (5. 1)
„.. nisi alio loci, ut defen-
deret, convenit“ …
(b) Verwickelungen mit ſich führen
kann. Grundſätzlich aber iſt ſie
darum nicht weniger richtig, und
ſie wird auch von Anderen für
mehrere Fälle der Anwendung be-
hauptet. Vgl. Wächter II. S. 45.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/225>, abgerufen am 22.11.2024.
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