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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
örtlichen Recht entschieden werden kann, unter welchem
überhaupt das hier geschlossene Rechtsgeschäft steht (g).
Nach diesem Recht aber wird fingirt, es sey eine ausdrück-
liche Verpfändung des ganzen Vermögens, also auch jenes
auswärtigen Grundstücks, vorgenommen worden, und daher
muß das Grundstück als mitverpfändet gelten (h). Wäre
der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern
desselben, geschlossen worden, so würde weder das Grund-
stück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als
verpfändet anzusehen seyn.

Eine ungleich größere Verschiedenheit aber findet sich
zwischen den deutschen Ländern, die das Römische Pfand-
recht im Ganzen anerkennen, und denen, die das Pfand-
recht auf eine ganz neue Grundlage stellen. Ich will als
Typus dieser letzten die Preußische Gesetzgebung annehmen,
worin ein solches neues Recht am vollständigsten ausgebildet
erscheint. Einzelne Bestandtheile davon finden sich auch in
anderen Ländern, und es wird nicht schwer seyn, die hier
folgenden Regeln auch auf diese anzuwenden.

Das Preußische Recht versagt dem bloßen Vertrag all-
gemein die Kraft, ein Pfandrecht als dingliches Recht zu

(g) Welches örtliche Recht als
solches anzusehen ist, wird in dem
gleich folgenden Abschnitt (Obli-
gationenrecht) festgestellt werden
(§ 374. D.).
(h) Dieselbe Entscheidung ge-
ben Meier p. 39 -- 41. Meißner
vom stillschweigenden Pfandrecht
§ 23. 24, aber aus einem Grunde,
den ich nicht als richtig anerkenne.
Das Recht des Wohnsitzes, als
solches, soll entscheiden, gerade wie
bei Fragen des Erbrechts, weil
hier das ideale Vermögen, die
universitas, Gegenstand der Ver-
pfändung sey.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
örtlichen Recht entſchieden werden kann, unter welchem
überhaupt das hier geſchloſſene Rechtsgeſchäft ſteht (g).
Nach dieſem Recht aber wird fingirt, es ſey eine ausdrück-
liche Verpfändung des ganzen Vermögens, alſo auch jenes
auswärtigen Grundſtücks, vorgenommen worden, und daher
muß das Grundſtück als mitverpfändet gelten (h). Wäre
der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern
deſſelben, geſchloſſen worden, ſo würde weder das Grund-
ſtück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als
verpfändet anzuſehen ſeyn.

Eine ungleich größere Verſchiedenheit aber findet ſich
zwiſchen den deutſchen Ländern, die das Römiſche Pfand-
recht im Ganzen anerkennen, und denen, die das Pfand-
recht auf eine ganz neue Grundlage ſtellen. Ich will als
Typus dieſer letzten die Preußiſche Geſetzgebung annehmen,
worin ein ſolches neues Recht am vollſtändigſten ausgebildet
erſcheint. Einzelne Beſtandtheile davon finden ſich auch in
anderen Ländern, und es wird nicht ſchwer ſeyn, die hier
folgenden Regeln auch auf dieſe anzuwenden.

Das Preußiſche Recht verſagt dem bloßen Vertrag all-
gemein die Kraft, ein Pfandrecht als dingliches Recht zu

(g) Welches örtliche Recht als
ſolches anzuſehen iſt, wird in dem
gleich folgenden Abſchnitt (Obli-
gationenrecht) feſtgeſtellt werden
(§ 374. D.).
(h) Dieſelbe Entſcheidung ge-
ben Meier p. 39 — 41. Meißner
vom ſtillſchweigenden Pfandrecht
§ 23. 24, aber aus einem Grunde,
den ich nicht als richtig anerkenne.
Das Recht des Wohnſitzes, als
ſolches, ſoll entſcheiden, gerade wie
bei Fragen des Erbrechts, weil
hier das ideale Vermögen, die
universitas, Gegenſtand der Ver-
pfändung ſey.
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[194/0216] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. örtlichen Recht entſchieden werden kann, unter welchem überhaupt das hier geſchloſſene Rechtsgeſchäft ſteht (g). Nach dieſem Recht aber wird fingirt, es ſey eine ausdrück- liche Verpfändung des ganzen Vermögens, alſo auch jenes auswärtigen Grundſtücks, vorgenommen worden, und daher muß das Grundſtück als mitverpfändet gelten (h). Wäre der Dotalvertrag in dem zweiten Lande, von Einwohnern deſſelben, geſchloſſen worden, ſo würde weder das Grund- ſtück, noch das übrige Vermögen des Schuldners, als verpfändet anzuſehen ſeyn. Eine ungleich größere Verſchiedenheit aber findet ſich zwiſchen den deutſchen Ländern, die das Römiſche Pfand- recht im Ganzen anerkennen, und denen, die das Pfand- recht auf eine ganz neue Grundlage ſtellen. Ich will als Typus dieſer letzten die Preußiſche Geſetzgebung annehmen, worin ein ſolches neues Recht am vollſtändigſten ausgebildet erſcheint. Einzelne Beſtandtheile davon finden ſich auch in anderen Ländern, und es wird nicht ſchwer ſeyn, die hier folgenden Regeln auch auf dieſe anzuwenden. Das Preußiſche Recht verſagt dem bloßen Vertrag all- gemein die Kraft, ein Pfandrecht als dingliches Recht zu (g) Welches örtliche Recht als ſolches anzuſehen iſt, wird in dem gleich folgenden Abſchnitt (Obli- gationenrecht) feſtgeſtellt werden (§ 374. D.). (h) Dieſelbe Entſcheidung ge- ben Meier p. 39 — 41. Meißner vom ſtillſchweigenden Pfandrecht § 23. 24, aber aus einem Grunde, den ich nicht als richtig anerkenne. Das Recht des Wohnſitzes, als ſolches, ſoll entſcheiden, gerade wie bei Fragen des Erbrechts, weil hier das ideale Vermögen, die universitas, Gegenſtand der Ver- pfändung ſey.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/216>, abgerufen am 04.05.2024.