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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
erzeugen. Es unterscheidet ferner unbewegliche und beweg-
liche Sachen. Bei den unbeweglichen entsteht das dingliche
Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch (i).
Ein Vertrag über die Eintragung eines bestimmten Grund-
stücks ist ein Titel, auf dessen Grund die Eintragung selbst
gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über
das ganze Vermögen giebt einen solchen Anspruch für ein-
zelne Grundstücke nicht (k). -- An beweglichen Sachen ent-
steht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe (l);
ein Vertrag über die Verpfändung bestimmter einzelner
Sachen ist ein Titel zum Anspruch auf diese Uebergabe (m).

Wenn nun in einem Lande, worin das Römische Recht
gilt, eine Verpfändung durch Vertrag ausdrücklich oder
stillschweigend vorgenommen wird, so kann diese an den in
Preußen befindlichen Sachen des Schuldners kein Pfand-
recht erzeugen. Sie kann höchstens als Titel gelten, um
an jenen Sachen die Bestellung eines Pfandrechts (durch
Eintragung oder Uebergabe) zu fordern, und auch das nur
unter den so eben angegebenen besonderen Bedingungen
(Noten k. m.). -- Wird aber umgekehrt in Preußen ein
Pfandvertrag über einzelne Sachen oder über ein ganzes
Vermögen geschlossen, und hat der Schuldner Vermögens-

(i) A. L. R. I. 20 § 411. 412.
(k) Ebendas. § 402. 403.
(l) Ebendas. § 111.
(m) Ebendas. § 109. 110. --
Ein allgemeiner Verpfändungsver-
trag giebt diesen Anspruch nur in
den besonderen Fällen, worin auch
eine Cautionsleistung gefordert
werden kann. Ebendas. § 112.
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§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
erzeugen. Es unterſcheidet ferner unbewegliche und beweg-
liche Sachen. Bei den unbeweglichen entſteht das dingliche
Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch (i).
Ein Vertrag über die Eintragung eines beſtimmten Grund-
ſtücks iſt ein Titel, auf deſſen Grund die Eintragung ſelbſt
gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über
das ganze Vermögen giebt einen ſolchen Anſpruch für ein-
zelne Grundſtücke nicht (k). — An beweglichen Sachen ent-
ſteht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe (l);
ein Vertrag über die Verpfändung beſtimmter einzelner
Sachen iſt ein Titel zum Anſpruch auf dieſe Uebergabe (m).

Wenn nun in einem Lande, worin das Römiſche Recht
gilt, eine Verpfändung durch Vertrag ausdrücklich oder
ſtillſchweigend vorgenommen wird, ſo kann dieſe an den in
Preußen befindlichen Sachen des Schuldners kein Pfand-
recht erzeugen. Sie kann höchſtens als Titel gelten, um
an jenen Sachen die Beſtellung eines Pfandrechts (durch
Eintragung oder Uebergabe) zu fordern, und auch das nur
unter den ſo eben angegebenen beſonderen Bedingungen
(Noten k. m.). — Wird aber umgekehrt in Preußen ein
Pfandvertrag über einzelne Sachen oder über ein ganzes
Vermögen geſchloſſen, und hat der Schuldner Vermögens-

(i) A. L. R. I. 20 § 411. 412.
(k) Ebendaſ. § 402. 403.
(l) Ebendaſ. § 111.
(m) Ebendaſ. § 109. 110. —
Ein allgemeiner Verpfändungsver-
trag giebt dieſen Anſpruch nur in
den beſonderen Fällen, worin auch
eine Cautionsleiſtung gefordert
werden kann. Ebendaſ. § 112.
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[195/0217] §. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. erzeugen. Es unterſcheidet ferner unbewegliche und beweg- liche Sachen. Bei den unbeweglichen entſteht das dingliche Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch (i). Ein Vertrag über die Eintragung eines beſtimmten Grund- ſtücks iſt ein Titel, auf deſſen Grund die Eintragung ſelbſt gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über das ganze Vermögen giebt einen ſolchen Anſpruch für ein- zelne Grundſtücke nicht (k). — An beweglichen Sachen ent- ſteht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe (l); ein Vertrag über die Verpfändung beſtimmter einzelner Sachen iſt ein Titel zum Anſpruch auf dieſe Uebergabe (m). Wenn nun in einem Lande, worin das Römiſche Recht gilt, eine Verpfändung durch Vertrag ausdrücklich oder ſtillſchweigend vorgenommen wird, ſo kann dieſe an den in Preußen befindlichen Sachen des Schuldners kein Pfand- recht erzeugen. Sie kann höchſtens als Titel gelten, um an jenen Sachen die Beſtellung eines Pfandrechts (durch Eintragung oder Uebergabe) zu fordern, und auch das nur unter den ſo eben angegebenen beſonderen Bedingungen (Noten k. m.). — Wird aber umgekehrt in Preußen ein Pfandvertrag über einzelne Sachen oder über ein ganzes Vermögen geſchloſſen, und hat der Schuldner Vermögens- (i) A. L. R. I. 20 § 411. 412. (k) Ebendaſ. § 402. 403. (l) Ebendaſ. § 111. (m) Ebendaſ. § 109. 110. — Ein allgemeiner Verpfändungsver- trag giebt dieſen Anſpruch nur in den beſonderen Fällen, worin auch eine Cautionsleiſtung gefordert werden kann. Ebendaſ. § 112. 13*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/217>, abgerufen am 22.11.2024.