Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
erzeugen. Es unterscheidet ferner unbewegliche und beweg-
liche Sachen. Bei den unbeweglichen entsteht das dingliche
Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch (i).
Ein Vertrag über die Eintragung eines bestimmten Grund-
stücks ist ein Titel, auf dessen Grund die Eintragung selbst
gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über
das ganze Vermögen giebt einen solchen Anspruch für ein-
zelne Grundstücke nicht (k). -- An beweglichen Sachen ent-
steht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe (l);
ein Vertrag über die Verpfändung bestimmter einzelner
Sachen ist ein Titel zum Anspruch auf diese Uebergabe (m).

Wenn nun in einem Lande, worin das Römische Recht
gilt, eine Verpfändung durch Vertrag ausdrücklich oder
stillschweigend vorgenommen wird, so kann diese an den in
Preußen befindlichen Sachen des Schuldners kein Pfand-
recht erzeugen. Sie kann höchstens als Titel gelten, um
an jenen Sachen die Bestellung eines Pfandrechts (durch
Eintragung oder Uebergabe) zu fordern, und auch das nur
unter den so eben angegebenen besonderen Bedingungen
(Noten k. m.). -- Wird aber umgekehrt in Preußen ein
Pfandvertrag über einzelne Sachen oder über ein ganzes
Vermögen geschlossen, und hat der Schuldner Vermögens-

(i) A. L. R. I. 20 § 411. 412.
(k) Ebendas. § 402. 403.
(l) Ebendas. § 111.
(m) Ebendas. § 109. 110. --
Ein allgemeiner Verpfändungsver-
trag giebt diesen Anspruch nur in
den besonderen Fällen, worin auch
eine Cautionsleistung gefordert
werden kann. Ebendas. § 112.
13*

§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
erzeugen. Es unterſcheidet ferner unbewegliche und beweg-
liche Sachen. Bei den unbeweglichen entſteht das dingliche
Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch (i).
Ein Vertrag über die Eintragung eines beſtimmten Grund-
ſtücks iſt ein Titel, auf deſſen Grund die Eintragung ſelbſt
gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über
das ganze Vermögen giebt einen ſolchen Anſpruch für ein-
zelne Grundſtücke nicht (k). — An beweglichen Sachen ent-
ſteht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe (l);
ein Vertrag über die Verpfändung beſtimmter einzelner
Sachen iſt ein Titel zum Anſpruch auf dieſe Uebergabe (m).

Wenn nun in einem Lande, worin das Römiſche Recht
gilt, eine Verpfändung durch Vertrag ausdrücklich oder
ſtillſchweigend vorgenommen wird, ſo kann dieſe an den in
Preußen befindlichen Sachen des Schuldners kein Pfand-
recht erzeugen. Sie kann höchſtens als Titel gelten, um
an jenen Sachen die Beſtellung eines Pfandrechts (durch
Eintragung oder Uebergabe) zu fordern, und auch das nur
unter den ſo eben angegebenen beſonderen Bedingungen
(Noten k. m.). — Wird aber umgekehrt in Preußen ein
Pfandvertrag über einzelne Sachen oder über ein ganzes
Vermögen geſchloſſen, und hat der Schuldner Vermögens-

(i) A. L. R. I. 20 § 411. 412.
(k) Ebendaſ. § 402. 403.
(l) Ebendaſ. § 111.
(m) Ebendaſ. § 109. 110. —
Ein allgemeiner Verpfändungsver-
trag giebt dieſen Anſpruch nur in
den beſonderen Fällen, worin auch
eine Cautionsleiſtung gefordert
werden kann. Ebendaſ. § 112.
13*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0217" n="195"/><fw place="top" type="header">§. 368. <hi rendition="#aq">II.</hi> Sachenrecht. <hi rendition="#aq">Jura in re.</hi></fw><lb/>
erzeugen. Es unter&#x017F;cheidet ferner unbewegliche und beweg-<lb/>
liche Sachen. Bei den unbeweglichen ent&#x017F;teht das dingliche<lb/>
Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch <note place="foot" n="(i)">A. L. R. <hi rendition="#aq">I.</hi> 20 § 411. 412.</note>.<lb/>
Ein Vertrag über die Eintragung eines be&#x017F;timmten Grund-<lb/>
&#x017F;tücks i&#x017F;t ein Titel, auf de&#x017F;&#x017F;en Grund die Eintragung &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über<lb/>
das ganze Vermögen giebt einen &#x017F;olchen An&#x017F;pruch für ein-<lb/>
zelne Grund&#x017F;tücke nicht <note place="foot" n="(k)">Ebenda&#x017F;. § 402. 403.</note>. &#x2014; An beweglichen Sachen ent-<lb/>
&#x017F;teht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe <note place="foot" n="(l)">Ebenda&#x017F;. § 111.</note>;<lb/>
ein Vertrag über die Verpfändung be&#x017F;timmter einzelner<lb/>
Sachen i&#x017F;t ein Titel zum An&#x017F;pruch auf die&#x017F;e Uebergabe <note place="foot" n="(m)">Ebenda&#x017F;. § 109. 110. &#x2014;<lb/>
Ein allgemeiner Verpfändungsver-<lb/>
trag giebt die&#x017F;en An&#x017F;pruch nur in<lb/>
den be&#x017F;onderen Fällen, worin auch<lb/>
eine Cautionslei&#x017F;tung gefordert<lb/>
werden kann. Ebenda&#x017F;. § 112.</note>.</p><lb/>
            <p>Wenn nun in einem Lande, worin das Römi&#x017F;che Recht<lb/>
gilt, eine Verpfändung durch Vertrag ausdrücklich oder<lb/>
&#x017F;till&#x017F;chweigend vorgenommen wird, &#x017F;o kann die&#x017F;e an den in<lb/>
Preußen befindlichen Sachen des Schuldners kein Pfand-<lb/>
recht erzeugen. Sie kann höch&#x017F;tens als Titel gelten, um<lb/>
an jenen Sachen die Be&#x017F;tellung eines Pfandrechts (durch<lb/>
Eintragung oder Uebergabe) zu fordern, und auch das nur<lb/>
unter den &#x017F;o eben angegebenen be&#x017F;onderen Bedingungen<lb/>
(Noten <hi rendition="#aq">k. m.</hi>). &#x2014; Wird aber umgekehrt in Preußen ein<lb/>
Pfandvertrag über einzelne Sachen oder über ein ganzes<lb/>
Vermögen ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en, und hat der Schuldner Vermögens-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">13*</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[195/0217] §. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. erzeugen. Es unterſcheidet ferner unbewegliche und beweg- liche Sachen. Bei den unbeweglichen entſteht das dingliche Recht nur durch die Eintragung in das Hypothekenbuch (i). Ein Vertrag über die Eintragung eines beſtimmten Grund- ſtücks iſt ein Titel, auf deſſen Grund die Eintragung ſelbſt gefordert werden kann, ein allgemeiner Pfandvertrag über das ganze Vermögen giebt einen ſolchen Anſpruch für ein- zelne Grundſtücke nicht (k). — An beweglichen Sachen ent- ſteht ein dingliches Pfandrecht nur durch die Uebergabe (l); ein Vertrag über die Verpfändung beſtimmter einzelner Sachen iſt ein Titel zum Anſpruch auf dieſe Uebergabe (m). Wenn nun in einem Lande, worin das Römiſche Recht gilt, eine Verpfändung durch Vertrag ausdrücklich oder ſtillſchweigend vorgenommen wird, ſo kann dieſe an den in Preußen befindlichen Sachen des Schuldners kein Pfand- recht erzeugen. Sie kann höchſtens als Titel gelten, um an jenen Sachen die Beſtellung eines Pfandrechts (durch Eintragung oder Uebergabe) zu fordern, und auch das nur unter den ſo eben angegebenen beſonderen Bedingungen (Noten k. m.). — Wird aber umgekehrt in Preußen ein Pfandvertrag über einzelne Sachen oder über ein ganzes Vermögen geſchloſſen, und hat der Schuldner Vermögens- (i) A. L. R. I. 20 § 411. 412. (k) Ebendaſ. § 402. 403. (l) Ebendaſ. § 111. (m) Ebendaſ. § 109. 110. — Ein allgemeiner Verpfändungsver- trag giebt dieſen Anſpruch nur in den beſonderen Fällen, worin auch eine Cautionsleiſtung gefordert werden kann. Ebendaſ. § 112. 13*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/217
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/217>, abgerufen am 05.05.2024.