Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Nach der richtigen Meinung wird das örtliche Recht des
Wohnsitzes allein entscheiden.

Die so eben erwähnte ganz eigenthümliche Natur des
Wechselgeschäfts dürfte gerade hier ein erleichterndes Ein-
greifen positiver Gesetzgebung rechtfertigen, da es dem Käu-
fer eines Wechsels oft schwer, ja unmöglich sein wird, die
verschiedenen Gesetze über Wechselfähigkeit zu kennen, unter
welchen die einzelnen durch den Wechsel bezeichneten
Schuldner (Aussteller, Indossanten, Acceptanten) nach
ihrem Wohnsitz stehen, so wie die auf die Heimath be-
züglichen persönlichen Verhältnisse dieser Schuldner (d).
Indessen ist doch die Schwierigkeit im wirklichen Leben
geringer, als sie auf den ersten Blick scheinen mag. Der
vorsichtige Käufer eines gezogenen Wechsels (e), wenn auch
dieser durch mehrere Welttheile gelaufen und mit zahlreichen
Unterschriften bedeckt ist, wird meist nur auf wenige Unter-
schriften sehen, die ihm aus eigener Erfahrung als sicher
bekannt sind, und neben welchen ihm alle übrigen gleich-
gültig sein können. -- Für ganz Deutschland aber ist die
Schwierigkeit ungemein vermindert worden durch die neue

sitz, wenn er da verklagt werden
soll, weil sonst ein absolutes Ge-
setz die Klage hindern würde. Er
ist irre geführt worden durch un-
richtige Auffassung der Vorschriften
des Preußischen Rechts, wovon
sogleich die Rede seyn wird.
(d) Darauf gründet sich im
Preußischen Recht eine abweichen-
de, das Wechselgeschäft erleichternde,
Bestimmung über die persönliche
Fähigkeit (s. u. Noten l. m.)
(e) Bei trockenen Wechseln ist
ohnehin, wegen der großen Ein-
fachheit des Geschäfts, die Er-
mittelung der Wechselfähigkeit we-
nig schwierig.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Nach der richtigen Meinung wird das örtliche Recht des
Wohnſitzes allein entſcheiden.

Die ſo eben erwähnte ganz eigenthümliche Natur des
Wechſelgeſchäfts dürfte gerade hier ein erleichterndes Ein-
greifen poſitiver Geſetzgebung rechtfertigen, da es dem Käu-
fer eines Wechſels oft ſchwer, ja unmöglich ſein wird, die
verſchiedenen Geſetze über Wechſelfähigkeit zu kennen, unter
welchen die einzelnen durch den Wechſel bezeichneten
Schuldner (Ausſteller, Indoſſanten, Acceptanten) nach
ihrem Wohnſitz ſtehen, ſo wie die auf die Heimath be-
züglichen perſönlichen Verhältniſſe dieſer Schuldner (d).
Indeſſen iſt doch die Schwierigkeit im wirklichen Leben
geringer, als ſie auf den erſten Blick ſcheinen mag. Der
vorſichtige Käufer eines gezogenen Wechſels (e), wenn auch
dieſer durch mehrere Welttheile gelaufen und mit zahlreichen
Unterſchriften bedeckt iſt, wird meiſt nur auf wenige Unter-
ſchriften ſehen, die ihm aus eigener Erfahrung als ſicher
bekannt ſind, und neben welchen ihm alle übrigen gleich-
gültig ſein können. — Für ganz Deutſchland aber iſt die
Schwierigkeit ungemein vermindert worden durch die neue

ſitz, wenn er da verklagt werden
ſoll, weil ſonſt ein abſolutes Ge-
ſetz die Klage hindern würde. Er
iſt irre geführt worden durch un-
richtige Auffaſſung der Vorſchriften
des Preußiſchen Rechts, wovon
ſogleich die Rede ſeyn wird.
(d) Darauf gründet ſich im
Preußiſchen Recht eine abweichen-
de, das Wechſelgeſchäft erleichternde,
Beſtimmung über die perſönliche
Fähigkeit (ſ. u. Noten l. m.)
(e) Bei trockenen Wechſeln iſt
ohnehin, wegen der großen Ein-
fachheit des Geſchäfts, die Er-
mittelung der Wechſelfähigkeit we-
nig ſchwierig.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0172" n="150"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
Nach der richtigen Meinung wird das örtliche Recht des<lb/>
Wohn&#x017F;itzes allein ent&#x017F;cheiden.</p><lb/>
            <p>Die &#x017F;o eben erwähnte ganz eigenthümliche Natur des<lb/>
Wech&#x017F;elge&#x017F;chäfts dürfte gerade hier ein erleichterndes Ein-<lb/>
greifen po&#x017F;itiver Ge&#x017F;etzgebung rechtfertigen, da es dem Käu-<lb/>
fer eines Wech&#x017F;els oft &#x017F;chwer, ja unmöglich &#x017F;ein wird, die<lb/>
ver&#x017F;chiedenen Ge&#x017F;etze über Wech&#x017F;elfähigkeit zu kennen, unter<lb/>
welchen die einzelnen durch den Wech&#x017F;el bezeichneten<lb/>
Schuldner (Aus&#x017F;teller, Indo&#x017F;&#x017F;anten, Acceptanten) nach<lb/>
ihrem Wohn&#x017F;itz &#x017F;tehen, &#x017F;o wie die auf die Heimath be-<lb/>
züglichen per&#x017F;önlichen Verhältni&#x017F;&#x017F;e die&#x017F;er Schuldner <note place="foot" n="(d)">Darauf gründet &#x017F;ich im<lb/>
Preußi&#x017F;chen Recht eine abweichen-<lb/>
de, das Wech&#x017F;elge&#x017F;chäft erleichternde,<lb/>
Be&#x017F;timmung über die per&#x017F;önliche<lb/>
Fähigkeit (&#x017F;. u. Noten <hi rendition="#aq">l. m.</hi>)</note>.<lb/>
Inde&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t doch die Schwierigkeit im wirklichen Leben<lb/>
geringer, als &#x017F;ie auf den er&#x017F;ten Blick &#x017F;cheinen mag. Der<lb/>
vor&#x017F;ichtige Käufer eines gezogenen Wech&#x017F;els <note place="foot" n="(e)">Bei trockenen Wech&#x017F;eln i&#x017F;t<lb/>
ohnehin, wegen der großen Ein-<lb/>
fachheit des Ge&#x017F;chäfts, die Er-<lb/>
mittelung der Wech&#x017F;elfähigkeit we-<lb/>
nig &#x017F;chwierig.</note>, wenn auch<lb/>
die&#x017F;er durch mehrere Welttheile gelaufen und mit zahlreichen<lb/>
Unter&#x017F;chriften bedeckt i&#x017F;t, wird mei&#x017F;t nur auf wenige Unter-<lb/>
&#x017F;chriften &#x017F;ehen, die ihm aus eigener Erfahrung als &#x017F;icher<lb/>
bekannt &#x017F;ind, und neben welchen ihm alle übrigen gleich-<lb/>
gültig &#x017F;ein können. &#x2014; Für ganz Deut&#x017F;chland aber i&#x017F;t die<lb/>
Schwierigkeit ungemein vermindert worden durch die neue<lb/><note xml:id="seg2pn_10_2" prev="#seg2pn_10_1" place="foot" n="(c)">&#x017F;itz, wenn er da verklagt werden<lb/>
&#x017F;oll, weil &#x017F;on&#x017F;t ein ab&#x017F;olutes Ge-<lb/>
&#x017F;etz die Klage hindern würde. Er<lb/>
i&#x017F;t irre geführt worden durch un-<lb/>
richtige Auffa&#x017F;&#x017F;ung der Vor&#x017F;chriften<lb/>
des Preußi&#x017F;chen Rechts, wovon<lb/>
&#x017F;ogleich die Rede &#x017F;eyn wird.</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[150/0172] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Nach der richtigen Meinung wird das örtliche Recht des Wohnſitzes allein entſcheiden. Die ſo eben erwähnte ganz eigenthümliche Natur des Wechſelgeſchäfts dürfte gerade hier ein erleichterndes Ein- greifen poſitiver Geſetzgebung rechtfertigen, da es dem Käu- fer eines Wechſels oft ſchwer, ja unmöglich ſein wird, die verſchiedenen Geſetze über Wechſelfähigkeit zu kennen, unter welchen die einzelnen durch den Wechſel bezeichneten Schuldner (Ausſteller, Indoſſanten, Acceptanten) nach ihrem Wohnſitz ſtehen, ſo wie die auf die Heimath be- züglichen perſönlichen Verhältniſſe dieſer Schuldner (d). Indeſſen iſt doch die Schwierigkeit im wirklichen Leben geringer, als ſie auf den erſten Blick ſcheinen mag. Der vorſichtige Käufer eines gezogenen Wechſels (e), wenn auch dieſer durch mehrere Welttheile gelaufen und mit zahlreichen Unterſchriften bedeckt iſt, wird meiſt nur auf wenige Unter- ſchriften ſehen, die ihm aus eigener Erfahrung als ſicher bekannt ſind, und neben welchen ihm alle übrigen gleich- gültig ſein können. — Für ganz Deutſchland aber iſt die Schwierigkeit ungemein vermindert worden durch die neue (c) (d) Darauf gründet ſich im Preußiſchen Recht eine abweichen- de, das Wechſelgeſchäft erleichternde, Beſtimmung über die perſönliche Fähigkeit (ſ. u. Noten l. m.) (e) Bei trockenen Wechſeln iſt ohnehin, wegen der großen Ein- fachheit des Geſchäfts, die Er- mittelung der Wechſelfähigkeit we- nig ſchwierig. (c) ſitz, wenn er da verklagt werden ſoll, weil ſonſt ein abſolutes Ge- ſetz die Klage hindern würde. Er iſt irre geführt worden durch un- richtige Auffaſſung der Vorſchriften des Preußiſchen Rechts, wovon ſogleich die Rede ſeyn wird.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/172
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/172>, abgerufen am 24.11.2024.