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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 364. I. Zustand der Person an sich. (Forts.)
deutsche Wechselordnung vom 27. November 1848 (f), die
gleich im ersten Artikel Jeden, der überhaupt Verträge
schließen kann, für wechselfähig erklärt, also alle bisher be-
stehenden besonderen Einschränkungen der Wechselfähigkeit
aufhebt (g). Im Verhältniß zum Ausland erkennt diese
Wechselordnung den hier aufgestellten Grundsatz an, daß
die persönliche Fähigkeit nach dem Wohnsitz jedes Ver-
pflichteten zu beurtheilen ist; nur mit der sehr zweckmäßigen
praktischen Erleichterung, daß Der, welcher im Auslande
eine Wechselverpflichtung eingeht, vom Gericht dieses Lan-
des als wechselfähig zu behandeln ist, wenn ihn auch nur
das Gesetz dieses Landes als fähig annimmt (Art. 84).

Es würde übrigens ganz unrichtig sein, den Fall eines
Wechselschuldners, dem das Recht seines Wohnsitzes die
Wechselfähigkeit versagt, mit dem Fall gleich zu stellen,
wenn am Ort des Wohnsitzes (oder auch am Ort der Aus-
stellung) kein Wechselrecht gilt. In diesem Fall ist der
Aussteller, Indossant, Acceptant, für wechselfähig zu halten,
wenn er nur überhaupt handlungsfähig ist. Aber eine
Wechselklage freilich wird gegen Niemand angestellt
werden können an einem Orte, wo kein Wechselrecht gilt,
weil bei der Wechselklage Alles auf das örtliche Prozeßrecht

(f) Vgl. die Preußische Gesetz-
sammlung 1849 S. 51. Das Ge-
setz hat in Preußen Gesetzeskraft
vom 1. Febr. 1849 ab.
(g) Der Art. 3 bestimmt aus-
drücklich, daß jede auf einem
Wechsel befindliche Unterschrift für
sich verbindliche Kraft hat, unab-
hängig von der Gültigkeit der
übrigen Unterschriften, welche Be-
stimmung besonders für die per-
sönliche Wechselfähigkeit wichtig ist.

§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
deutſche Wechſelordnung vom 27. November 1848 (f), die
gleich im erſten Artikel Jeden, der überhaupt Verträge
ſchließen kann, für wechſelfähig erklärt, alſo alle bisher be-
ſtehenden beſonderen Einſchränkungen der Wechſelfähigkeit
aufhebt (g). Im Verhältniß zum Ausland erkennt dieſe
Wechſelordnung den hier aufgeſtellten Grundſatz an, daß
die perſönliche Fähigkeit nach dem Wohnſitz jedes Ver-
pflichteten zu beurtheilen iſt; nur mit der ſehr zweckmäßigen
praktiſchen Erleichterung, daß Der, welcher im Auslande
eine Wechſelverpflichtung eingeht, vom Gericht dieſes Lan-
des als wechſelfähig zu behandeln iſt, wenn ihn auch nur
das Geſetz dieſes Landes als fähig annimmt (Art. 84).

Es würde übrigens ganz unrichtig ſein, den Fall eines
Wechſelſchuldners, dem das Recht ſeines Wohnſitzes die
Wechſelfähigkeit verſagt, mit dem Fall gleich zu ſtellen,
wenn am Ort des Wohnſitzes (oder auch am Ort der Aus-
ſtellung) kein Wechſelrecht gilt. In dieſem Fall iſt der
Ausſteller, Indoſſant, Acceptant, für wechſelfähig zu halten,
wenn er nur überhaupt handlungsfähig iſt. Aber eine
Wechſelklage freilich wird gegen Niemand angeſtellt
werden können an einem Orte, wo kein Wechſelrecht gilt,
weil bei der Wechſelklage Alles auf das örtliche Prozeßrecht

(f) Vgl. die Preußiſche Geſetz-
ſammlung 1849 S. 51. Das Ge-
ſetz hat in Preußen Geſetzeskraft
vom 1. Febr. 1849 ab.
(g) Der Art. 3 beſtimmt aus-
drücklich, daß jede auf einem
Wechſel befindliche Unterſchrift für
ſich verbindliche Kraft hat, unab-
hängig von der Gültigkeit der
übrigen Unterſchriften, welche Be-
ſtimmung beſonders für die per-
ſönliche Wechſelfähigkeit wichtig iſt.
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[151/0173] §. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) deutſche Wechſelordnung vom 27. November 1848 (f), die gleich im erſten Artikel Jeden, der überhaupt Verträge ſchließen kann, für wechſelfähig erklärt, alſo alle bisher be- ſtehenden beſonderen Einſchränkungen der Wechſelfähigkeit aufhebt (g). Im Verhältniß zum Ausland erkennt dieſe Wechſelordnung den hier aufgeſtellten Grundſatz an, daß die perſönliche Fähigkeit nach dem Wohnſitz jedes Ver- pflichteten zu beurtheilen iſt; nur mit der ſehr zweckmäßigen praktiſchen Erleichterung, daß Der, welcher im Auslande eine Wechſelverpflichtung eingeht, vom Gericht dieſes Lan- des als wechſelfähig zu behandeln iſt, wenn ihn auch nur das Geſetz dieſes Landes als fähig annimmt (Art. 84). Es würde übrigens ganz unrichtig ſein, den Fall eines Wechſelſchuldners, dem das Recht ſeines Wohnſitzes die Wechſelfähigkeit verſagt, mit dem Fall gleich zu ſtellen, wenn am Ort des Wohnſitzes (oder auch am Ort der Aus- ſtellung) kein Wechſelrecht gilt. In dieſem Fall iſt der Ausſteller, Indoſſant, Acceptant, für wechſelfähig zu halten, wenn er nur überhaupt handlungsfähig iſt. Aber eine Wechſelklage freilich wird gegen Niemand angeſtellt werden können an einem Orte, wo kein Wechſelrecht gilt, weil bei der Wechſelklage Alles auf das örtliche Prozeßrecht (f) Vgl. die Preußiſche Geſetz- ſammlung 1849 S. 51. Das Ge- ſetz hat in Preußen Geſetzeskraft vom 1. Febr. 1849 ab. (g) Der Art. 3 beſtimmt aus- drücklich, daß jede auf einem Wechſel befindliche Unterſchrift für ſich verbindliche Kraft hat, unab- hängig von der Gültigkeit der übrigen Unterſchriften, welche Be- ſtimmung beſonders für die per- ſönliche Wechſelfähigkeit wichtig iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/173>, abgerufen am 02.05.2024.