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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 364. I. Zustand der Person an sich. (Forts.)

2. Gleichfalls nach dem Römischen Recht ist jede in
väterlicher Gewalt stehende Person unfähig, ohne Wissen
des Vaters ein gültiges Gelddarlehen aufzunehmen (Sc.
Macedonianum
). Diese Vorschrift hat eine ganz ähn-
liche Natur, wie die eben erwähnte Vorschrift über
die Bürgschaft der Frauen: sie ist ein reines Personal-
statut. Die Gültigkeit des Darlehens wird also davon
abhängen, ob am Wohnsitz des Schuldners das Sc.
Macedonianum
als geltendes Recht besteht. Das Recht
des Ortes, wo das Darlehen geschlossen wird, ist dabei
gleichgültig.

3. Die wichtigste und schwierigste Anwendung jener
Unterscheidung ist die auf das Wechselrecht. Denn für
kein Geschäft bestehen so verschiedene örtliche Rechte,
wie über die persönliche Wechselfähigkeit, und kein
Rechtsgeschäft verbreitet seine Wirksamkeit in so schran-
kenloser Ausdehnung Nach gemeinem Recht nun stellt
sich die Sache so: Die Anhänger jener Unterscheidung
müssen die allgemeine Fähigkeit des Ausstellers (z. B.
Volljährigkeit) nach dem Recht des Wohnsitzes, die be-
sondere nach dem Recht des Ausstellungsortes bestimmen (c).

gestellte Meinung (mit Widerlegung
der Gegner) vertheidigen: Boul-
lenois
T. 1 p. 187. Chabot de
l'Allier questions transitoires
Paris 1809 T. 2 p.
352.
(c) Schäffner S. 120 hat
hierin eine abweichende Meinung.
Nach ihm muß der Aussteller
wechselfähig sein: 1. am Ort der
Ausstellung, 2. an seinem Wohn-
§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)

2. Gleichfalls nach dem Römiſchen Recht iſt jede in
väterlicher Gewalt ſtehende Perſon unfähig, ohne Wiſſen
des Vaters ein gültiges Gelddarlehen aufzunehmen (Sc.
Macedonianum
). Dieſe Vorſchrift hat eine ganz ähn-
liche Natur, wie die eben erwähnte Vorſchrift über
die Bürgſchaft der Frauen: ſie iſt ein reines Perſonal-
ſtatut. Die Gültigkeit des Darlehens wird alſo davon
abhängen, ob am Wohnſitz des Schuldners das Sc.
Macedonianum
als geltendes Recht beſteht. Das Recht
des Ortes, wo das Darlehen geſchloſſen wird, iſt dabei
gleichgültig.

3. Die wichtigſte und ſchwierigſte Anwendung jener
Unterſcheidung iſt die auf das Wechſelrecht. Denn für
kein Geſchäft beſtehen ſo verſchiedene örtliche Rechte,
wie über die perſönliche Wechſelfähigkeit, und kein
Rechtsgeſchäft verbreitet ſeine Wirkſamkeit in ſo ſchran-
kenloſer Ausdehnung Nach gemeinem Recht nun ſtellt
ſich die Sache ſo: Die Anhänger jener Unterſcheidung
müſſen die allgemeine Fähigkeit des Ausſtellers (z. B.
Volljährigkeit) nach dem Recht des Wohnſitzes, die be-
ſondere nach dem Recht des Ausſtellungsortes beſtimmen (c).

geſtellte Meinung (mit Widerlegung
der Gegner) vertheidigen: Boul-
lenois
T. 1 p. 187. Chabot de
l’Allier questions transitoires
Paris 1809 T. 2 p.
352.
(c) Schäffner S. 120 hat
hierin eine abweichende Meinung.
Nach ihm muß der Ausſteller
wechſelfähig ſein: 1. am Ort der
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[149/0171] §. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) 2. Gleichfalls nach dem Römiſchen Recht iſt jede in väterlicher Gewalt ſtehende Perſon unfähig, ohne Wiſſen des Vaters ein gültiges Gelddarlehen aufzunehmen (Sc. Macedonianum). Dieſe Vorſchrift hat eine ganz ähn- liche Natur, wie die eben erwähnte Vorſchrift über die Bürgſchaft der Frauen: ſie iſt ein reines Perſonal- ſtatut. Die Gültigkeit des Darlehens wird alſo davon abhängen, ob am Wohnſitz des Schuldners das Sc. Macedonianum als geltendes Recht beſteht. Das Recht des Ortes, wo das Darlehen geſchloſſen wird, iſt dabei gleichgültig. 3. Die wichtigſte und ſchwierigſte Anwendung jener Unterſcheidung iſt die auf das Wechſelrecht. Denn für kein Geſchäft beſtehen ſo verſchiedene örtliche Rechte, wie über die perſönliche Wechſelfähigkeit, und kein Rechtsgeſchäft verbreitet ſeine Wirkſamkeit in ſo ſchran- kenloſer Ausdehnung Nach gemeinem Recht nun ſtellt ſich die Sache ſo: Die Anhänger jener Unterſcheidung müſſen die allgemeine Fähigkeit des Ausſtellers (z. B. Volljährigkeit) nach dem Recht des Wohnſitzes, die be- ſondere nach dem Recht des Ausſtellungsortes beſtimmen (c). (b) (c) Schäffner S. 120 hat hierin eine abweichende Meinung. Nach ihm muß der Ausſteller wechſelfähig ſein: 1. am Ort der Ausſtellung, 2. an ſeinem Wohn- (b) geſtellte Meinung (mit Widerlegung der Gegner) vertheidigen: Boul- lenois T. 1 p. 187. Chabot de l’Allier questions transitoires Paris 1809 T. 2 p. 352.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/171>, abgerufen am 03.05.2024.