dem forum domicilii, so daß zwischen beiden der Klä- ger die Wahl hatte (§ 355); bei uns ist die origo im Römischen Sinne verschwunden, und so ist nunmehr das forum domicilii der einzige ordentliche, regelmäßige Gerichtsstand jedes Menschen.
Dieser Gerichtsstand aber, wie der Wohnsitz selbst, auf welchem er beruht, hat jetzt eine andere Bedeutung, als im Römischen Recht. Er bezieht sich nicht mehr, wie dort, allgemein und nothwendig auf die richterliche Obrigkeit eines Stadtgebietes, zu welchem der Wohn- sitz gehört, sondern eines Gerichtssprengels, der sehr verschiedenartige Entstehungsgründe und Gränzen haben, und allerdings unter anderen und zufällig auch mit den Gränzen eines Stadtgebietes zusammen fallen kann.
3. Das besondere territoriale Recht, welchem jeder Einzelne, als seinem persönlichen Recht, untergeordnet ist. Damit verhält es sich ähnlich, wie es so eben von dem Gerichts- stand bemerkt worden ist. Diese Wirkung des Wohnsitzes ist nicht nur übrig geblieben, sondern auch ausschließender anwendbar und darum wichtiger geworden, als bei ihnen. Zugleich aber hat sie bei uns, eben so wie der Gerichts- stand, eine veränderte Bedeutung angenommen.
Dieser Gegenstand aber ist für die Aufgabe der gegen- wärtigen Untersuchung wichtiger, als alles Uebrige, ja er allein war die Veranlassung, auch die übrigen hier abge-
§. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht.
dem forum domicilii, ſo daß zwiſchen beiden der Klä- ger die Wahl hatte (§ 355); bei uns iſt die origo im Römiſchen Sinne verſchwunden, und ſo iſt nunmehr das forum domicilii der einzige ordentliche, regelmäßige Gerichtsſtand jedes Menſchen.
Dieſer Gerichtsſtand aber, wie der Wohnſitz ſelbſt, auf welchem er beruht, hat jetzt eine andere Bedeutung, als im Römiſchen Recht. Er bezieht ſich nicht mehr, wie dort, allgemein und nothwendig auf die richterliche Obrigkeit eines Stadtgebietes, zu welchem der Wohn- ſitz gehört, ſondern eines Gerichtsſprengels, der ſehr verſchiedenartige Entſtehungsgründe und Gränzen haben, und allerdings unter anderen und zufällig auch mit den Gränzen eines Stadtgebietes zuſammen fallen kann.
3. Das beſondere territoriale Recht, welchem jeder Einzelne, als ſeinem perſönlichen Recht, untergeordnet iſt. Damit verhält es ſich ähnlich, wie es ſo eben von dem Gerichts- ſtand bemerkt worden iſt. Dieſe Wirkung des Wohnſitzes iſt nicht nur übrig geblieben, ſondern auch ausſchließender anwendbar und darum wichtiger geworden, als bei ihnen. Zugleich aber hat ſie bei uns, eben ſo wie der Gerichts- ſtand, eine veränderte Bedeutung angenommen.
Dieſer Gegenſtand aber iſt für die Aufgabe der gegen- wärtigen Unterſuchung wichtiger, als alles Uebrige, ja er allein war die Veranlaſſung, auch die übrigen hier abge-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0115"n="93"/><fwplace="top"type="header">§. 358. <hirendition="#aq">Origo</hi> und <hirendition="#aq">domicilium</hi> im heutigen Recht.</fw><lb/>
dem <hirendition="#aq">forum domicilii,</hi>ſo daß zwiſchen beiden der Klä-<lb/>
ger die Wahl hatte (§ 355); bei uns iſt die <hirendition="#aq">origo</hi><lb/>
im Römiſchen Sinne verſchwunden, und ſo iſt nunmehr<lb/>
das <hirendition="#aq">forum domicilii</hi> der einzige ordentliche, regelmäßige<lb/>
Gerichtsſtand jedes Menſchen.</p><lb/><p>Dieſer Gerichtsſtand aber, wie der Wohnſitz ſelbſt,<lb/>
auf welchem er beruht, hat jetzt eine andere Bedeutung,<lb/>
als im Römiſchen Recht. Er bezieht ſich nicht mehr,<lb/>
wie dort, allgemein und nothwendig auf die richterliche<lb/>
Obrigkeit eines <hirendition="#g">Stadtgebietes</hi>, zu welchem der Wohn-<lb/>ſitz gehört, ſondern eines <hirendition="#g">Gerichtsſprengels</hi>, der<lb/>ſehr verſchiedenartige Entſtehungsgründe und Gränzen<lb/>
haben, und allerdings unter anderen und zufällig auch<lb/>
mit den Gränzen eines Stadtgebietes zuſammen fallen<lb/>
kann.</p><lb/><p>3. Das beſondere territoriale Recht, welchem jeder Einzelne,<lb/>
als ſeinem perſönlichen Recht, untergeordnet iſt. Damit<lb/>
verhält es ſich ähnlich, wie es ſo eben von dem Gerichts-<lb/>ſtand bemerkt worden iſt. Dieſe Wirkung des Wohnſitzes<lb/>
iſt nicht nur übrig geblieben, ſondern auch ausſchließender<lb/>
anwendbar und darum wichtiger geworden, als bei ihnen.<lb/>
Zugleich aber hat ſie bei uns, eben ſo wie der Gerichts-<lb/>ſtand, eine veränderte Bedeutung angenommen.</p><lb/><p>Dieſer Gegenſtand aber iſt für die Aufgabe der gegen-<lb/>
wärtigen Unterſuchung wichtiger, als alles Uebrige, ja er<lb/>
allein war die Veranlaſſung, auch die übrigen hier abge-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[93/0115]
§. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht.
dem forum domicilii, ſo daß zwiſchen beiden der Klä-
ger die Wahl hatte (§ 355); bei uns iſt die origo
im Römiſchen Sinne verſchwunden, und ſo iſt nunmehr
das forum domicilii der einzige ordentliche, regelmäßige
Gerichtsſtand jedes Menſchen.
Dieſer Gerichtsſtand aber, wie der Wohnſitz ſelbſt,
auf welchem er beruht, hat jetzt eine andere Bedeutung,
als im Römiſchen Recht. Er bezieht ſich nicht mehr,
wie dort, allgemein und nothwendig auf die richterliche
Obrigkeit eines Stadtgebietes, zu welchem der Wohn-
ſitz gehört, ſondern eines Gerichtsſprengels, der
ſehr verſchiedenartige Entſtehungsgründe und Gränzen
haben, und allerdings unter anderen und zufällig auch
mit den Gränzen eines Stadtgebietes zuſammen fallen
kann.
3. Das beſondere territoriale Recht, welchem jeder Einzelne,
als ſeinem perſönlichen Recht, untergeordnet iſt. Damit
verhält es ſich ähnlich, wie es ſo eben von dem Gerichts-
ſtand bemerkt worden iſt. Dieſe Wirkung des Wohnſitzes
iſt nicht nur übrig geblieben, ſondern auch ausſchließender
anwendbar und darum wichtiger geworden, als bei ihnen.
Zugleich aber hat ſie bei uns, eben ſo wie der Gerichts-
ſtand, eine veränderte Bedeutung angenommen.
Dieſer Gegenſtand aber iſt für die Aufgabe der gegen-
wärtigen Unterſuchung wichtiger, als alles Uebrige, ja er
allein war die Veranlaſſung, auch die übrigen hier abge-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/115>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.