Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Allein auch diese Auffassung kann nur mit großer Be- schränkung als richtig anerkannt werden.
Die praktische Bedeutung nämlich des Römischen domi- cilium bezog sich immer wieder auf die Stadtgemeinde und deren Gebiet, indem der Wohnsitz, eben so wie das Bür- gerrecht, jeden Einzelnen zum Angehörigen einer Stadt- gemeinde machen konnte (§ 351. 353). Diese aus- schließende praktische Bedeutung ist nicht mehr vorhanden, oder sie hat vielmehr eine andere Gestalt angenommen.
Dagegen ist die Art, wie der Wohnsitz entsteht und wieder aufgehoben wird (§ 353. 354), bei uns ganz die- selbe wie im Römischen Recht, und in sofern sind bei uns die Bestimmungen des Römischen Rechts völlig anwendbar.
Die Gränze des anwendbaren und nicht anwendbaren Theils jener ganzen Lehre wird nun noch anschaulicher werden durch die Betrachtung der drei einzelnen Wirkungen, die das Römische Recht an den Wohnsitz, eben so wie an das Stadtbürgerrecht, knüpft (§. 355. 356).
1. Städtische Lasten (munera). Diese können hier völlig unbeachtet bleiben, da sie sich ganz auf eigenthümlich Römische Verhältnisse bezogen.
2. Gerichtsstand (forum domicilii).
Diese Wirkung des Wohnsitzes ist nicht nur im heuti- gen Rechte übrig geblieben, sondern sie erscheint hier noch wichtiger, als bei den Römern. Denn bei die- sen bestand ganz gewöhnlich das forum originis neben
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Allein auch dieſe Auffaſſung kann nur mit großer Be- ſchränkung als richtig anerkannt werden.
Die praktiſche Bedeutung nämlich des Römiſchen domi- cilium bezog ſich immer wieder auf die Stadtgemeinde und deren Gebiet, indem der Wohnſitz, eben ſo wie das Bür- gerrecht, jeden Einzelnen zum Angehörigen einer Stadt- gemeinde machen konnte (§ 351. 353). Dieſe aus- ſchließende praktiſche Bedeutung iſt nicht mehr vorhanden, oder ſie hat vielmehr eine andere Geſtalt angenommen.
Dagegen iſt die Art, wie der Wohnſitz entſteht und wieder aufgehoben wird (§ 353. 354), bei uns ganz die- ſelbe wie im Römiſchen Recht, und in ſofern ſind bei uns die Beſtimmungen des Römiſchen Rechts völlig anwendbar.
Die Gränze des anwendbaren und nicht anwendbaren Theils jener ganzen Lehre wird nun noch anſchaulicher werden durch die Betrachtung der drei einzelnen Wirkungen, die das Römiſche Recht an den Wohnſitz, eben ſo wie an das Stadtbürgerrecht, knüpft (§. 355. 356).
1. Städtiſche Laſten (munera). Dieſe können hier völlig unbeachtet bleiben, da ſie ſich ganz auf eigenthümlich Römiſche Verhältniſſe bezogen.
2. Gerichtsſtand (forum domicilii).
Dieſe Wirkung des Wohnſitzes iſt nicht nur im heuti- gen Rechte übrig geblieben, ſondern ſie erſcheint hier noch wichtiger, als bei den Römern. Denn bei die- ſen beſtand ganz gewöhnlich das forum originis neben
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Allein auch dieſe Auffaſſung kann nur mit großer Be-
ſchränkung als richtig anerkannt werden.
Die praktiſche Bedeutung nämlich des Römiſchen domi-
cilium bezog ſich immer wieder auf die Stadtgemeinde und
deren Gebiet, indem der Wohnſitz, eben ſo wie das Bür-
gerrecht, jeden Einzelnen zum Angehörigen einer Stadt-
gemeinde machen konnte (§ 351. 353). Dieſe aus-
ſchließende praktiſche Bedeutung iſt nicht mehr vorhanden,
oder ſie hat vielmehr eine andere Geſtalt angenommen.
Dagegen iſt die Art, wie der Wohnſitz entſteht und
wieder aufgehoben wird (§ 353. 354), bei uns ganz die-
ſelbe wie im Römiſchen Recht, und in ſofern ſind bei uns
die Beſtimmungen des Römiſchen Rechts völlig anwendbar.
Die Gränze des anwendbaren und nicht anwendbaren
Theils jener ganzen Lehre wird nun noch anſchaulicher
werden durch die Betrachtung der drei einzelnen Wirkungen,
die das Römiſche Recht an den Wohnſitz, eben ſo wie an
das Stadtbürgerrecht, knüpft (§. 355. 356).
1. Städtiſche Laſten (munera). Dieſe können hier völlig
unbeachtet bleiben, da ſie ſich ganz auf eigenthümlich
Römiſche Verhältniſſe bezogen.
2. Gerichtsſtand (forum domicilii).
Dieſe Wirkung des Wohnſitzes iſt nicht nur im heuti-
gen Rechte übrig geblieben, ſondern ſie erſcheint hier
noch wichtiger, als bei den Römern. Denn bei die-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/114>, abgerufen am 24.11.2024.
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