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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
bemerkt worden, daß das Römische Recht die verschiedensten
und willkürlichsten Betheuerungsformeln zuließ (§ 309. a).
Wesentlich war nur die wörtliche Uebereinstimmung des
abgeleisteten Eides mit der in der Zuschiebung ausgedrückten
Formel. Außerdem war der Eid wirkungslos, und mußte
in richtiger Form wiederholt werden (ee).

Ueber den Ort der Eidesleistung wird nur erwähnt,
daß der vor dem Prätor zugeschobene Eid in der Regel
vor dem Tribunal geschworen werden mußte; nur bei
Kranken und bei sehr vornehmen Personen wurde die Aus-
nahme gestattet, daß sie den Eid in ihrer Wohnung vor
einem Abgeordneten leisten durften (ff).

V. Der Erlaß des Eides (remissio) von Seiten des
Zuschiebenden hat dieselbe Wirkung, wie die wirkliche
Leistung (gg). Der Sinn derselben ist der, daß der Zu-
schiebende in der bloßen Bereitschaft des Gegners eben so,
wie in dem wirklichen Eid, einen genügenden Ausdruck
gewissenhafter Ueberzeugung anerkennen will. Daher wird
vorausgesetzt, daß der Gegner auch wirklich den Eid sogleich
angenommen habe; hat er Dieses Anfangs nicht gethan,
sondern erst später sich dazu entschlossen, der Zuschiebende
will aber nun nicht die Zuschiebung wiederholen, so soll
diese Weigerung nicht als Erlaß angesehen werden (hh).


(ee) L. 3 § 4 L. 4 L. 5 pr.
L.
33 eod.
-- Wenn die Abfassung
der Eidesformel zweifelhaft oder
streitig war, so hatte die Richter-
behörde darüber zu entscheiden.
L. 34 § 5. 8 eod.
(ff) L. 15 eod. Vgl. L. 12
§ 5 C. eod.
(gg) L. 6 L. 9 § 1 eod.
(hh) L. 6 L. 9 § 1 eod.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
bemerkt worden, daß das Römiſche Recht die verſchiedenſten
und willkürlichſten Betheuerungsformeln zuließ (§ 309. a).
Weſentlich war nur die wörtliche Uebereinſtimmung des
abgeleiſteten Eides mit der in der Zuſchiebung ausgedrückten
Formel. Außerdem war der Eid wirkungslos, und mußte
in richtiger Form wiederholt werden (ee).

Ueber den Ort der Eidesleiſtung wird nur erwähnt,
daß der vor dem Prätor zugeſchobene Eid in der Regel
vor dem Tribunal geſchworen werden mußte; nur bei
Kranken und bei ſehr vornehmen Perſonen wurde die Aus-
nahme geſtattet, daß ſie den Eid in ihrer Wohnung vor
einem Abgeordneten leiſten durften (ff).

V. Der Erlaß des Eides (remissio) von Seiten des
Zuſchiebenden hat dieſelbe Wirkung, wie die wirkliche
Leiſtung (gg). Der Sinn derſelben iſt der, daß der Zu-
ſchiebende in der bloßen Bereitſchaft des Gegners eben ſo,
wie in dem wirklichen Eid, einen genügenden Ausdruck
gewiſſenhafter Ueberzeugung anerkennen will. Daher wird
vorausgeſetzt, daß der Gegner auch wirklich den Eid ſogleich
angenommen habe; hat er Dieſes Anfangs nicht gethan,
ſondern erſt ſpäter ſich dazu entſchloſſen, der Zuſchiebende
will aber nun nicht die Zuſchiebung wiederholen, ſo ſoll
dieſe Weigerung nicht als Erlaß angeſehen werden (hh).


(ee) L. 3 § 4 L. 4 L. 5 pr.
L.
33 eod.
— Wenn die Abfaſſung
der Eidesformel zweifelhaft oder
ſtreitig war, ſo hatte die Richter-
behörde darüber zu entſcheiden.
L. 34 § 5. 8 eod.
(ff) L. 15 eod. Vgl. L. 12
§ 5 C. eod.
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(hh) L. 6 L. 9 § 1 eod.
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[62/0084] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. bemerkt worden, daß das Römiſche Recht die verſchiedenſten und willkürlichſten Betheuerungsformeln zuließ (§ 309. a). Weſentlich war nur die wörtliche Uebereinſtimmung des abgeleiſteten Eides mit der in der Zuſchiebung ausgedrückten Formel. Außerdem war der Eid wirkungslos, und mußte in richtiger Form wiederholt werden (ee). Ueber den Ort der Eidesleiſtung wird nur erwähnt, daß der vor dem Prätor zugeſchobene Eid in der Regel vor dem Tribunal geſchworen werden mußte; nur bei Kranken und bei ſehr vornehmen Perſonen wurde die Aus- nahme geſtattet, daß ſie den Eid in ihrer Wohnung vor einem Abgeordneten leiſten durften (ff). V. Der Erlaß des Eides (remissio) von Seiten des Zuſchiebenden hat dieſelbe Wirkung, wie die wirkliche Leiſtung (gg). Der Sinn derſelben iſt der, daß der Zu- ſchiebende in der bloßen Bereitſchaft des Gegners eben ſo, wie in dem wirklichen Eid, einen genügenden Ausdruck gewiſſenhafter Ueberzeugung anerkennen will. Daher wird vorausgeſetzt, daß der Gegner auch wirklich den Eid ſogleich angenommen habe; hat er Dieſes Anfangs nicht gethan, ſondern erſt ſpäter ſich dazu entſchloſſen, der Zuſchiebende will aber nun nicht die Zuſchiebung wiederholen, ſo ſoll dieſe Weigerung nicht als Erlaß angeſehen werden (hh). (ee) L. 3 § 4 L. 4 L. 5 pr. L. 33 eod. — Wenn die Abfaſſung der Eidesformel zweifelhaft oder ſtreitig war, ſo hatte die Richter- behörde darüber zu entſcheiden. L. 34 § 5. 8 eod. (ff) L. 15 eod. Vgl. L. 12 § 5 C. eod. (gg) L. 6 L. 9 § 1 eod. (hh) L. 6 L. 9 § 1 eod.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/84>, abgerufen am 23.11.2024.