Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 305. Surrogate. I. Geständniß. Interrogatio. konnte. Wir haben daher keine Ursache, auch nur in denWorten der alten Juristen irgend eine erhebliche Interpola- tion vorauszusetzen (t). Es bleibt nun noch übrig, die praktischen Regeln anzu- Der Beklagte kann über jeden, seine persönlichen Ver- A. Er antwortet. Dadurch wird der Gegner zunächst berechtigt, den Inhalt der Antwort als förmliche Wahrheit (wie aus einem Urtheil) gegen ihn geltend zu machen. Seine Antwort hat in dieser Hinsicht die Natur eines Quasicontracts (v). (t) Höchstens ist eine solche, und zwar sehr unschuldige und ungefährliche, anzunehmen in fol- genden Worten des Ulpian (L. 4 pr. eod.) "Voluit Praetor ad- stringere eum, qui convenitur, ex sua in judicio respon- sione" .... Hier mag wohl Ulpian geschrieben haben: in jure. (u) L. 9 pr. § 1, L. 11 § 9 eod. (v) L. 11 § 9 eod.
§. 305. Surrogate. I. Geſtändniß. Interrogatio. konnte. Wir haben daher keine Urſache, auch nur in denWorten der alten Juriſten irgend eine erhebliche Interpola- tion vorauszuſetzen (t). Es bleibt nun noch übrig, die praktiſchen Regeln anzu- Der Beklagte kann über jeden, ſeine perſönlichen Ver- A. Er antwortet. Dadurch wird der Gegner zunächſt berechtigt, den Inhalt der Antwort als förmliche Wahrheit (wie aus einem Urtheil) gegen ihn geltend zu machen. Seine Antwort hat in dieſer Hinſicht die Natur eines Quaſicontracts (v). (t) Höchſtens iſt eine ſolche, und zwar ſehr unſchuldige und ungefährliche, anzunehmen in fol- genden Worten des Ulpian (L. 4 pr. eod.) „Voluit Praetor ad- stringere eum, qui convenitur, ex sua in judicio respon- sione“ .... Hier mag wohl Ulpian geſchrieben haben: in jure. (u) L. 9 pr. § 1, L. 11 § 9 eod. (v) L. 11 § 9 eod.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0049" n="27"/><fw place="top" type="header">§. 305. Surrogate. <hi rendition="#aq">I.</hi> Geſtändniß. <hi rendition="#aq">Interrogatio.</hi></fw><lb/> konnte. Wir haben daher keine Urſache, auch nur in den<lb/> Worten der alten Juriſten irgend eine erhebliche Interpola-<lb/> tion vorauszuſetzen <note place="foot" n="(t)">Höchſtens iſt eine ſolche,<lb/> und zwar ſehr unſchuldige und<lb/> ungefährliche, anzunehmen in fol-<lb/> genden Worten des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> <hi rendition="#aq">(<hi rendition="#i">L.</hi> 4<lb/><hi rendition="#i">pr. eod.</hi>) „Voluit Praetor ad-<lb/> stringere eum, qui convenitur,<lb/> ex sua <hi rendition="#i">in judicio</hi> respon-<lb/> sione“</hi> .... Hier mag wohl<lb/><hi rendition="#g">Ulpian</hi> geſchrieben haben: <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">in<lb/> jure.</hi></hi></note>.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Es bleibt nun noch übrig, die praktiſchen Regeln anzu-<lb/> geben, die urſprünglich für die <hi rendition="#aq">interrogatio in jure</hi> ein-<lb/> treten ſollten, dann aber, und zwar ſchon zur Zeit der<lb/> alten Juriſten, auf die <hi rendition="#aq">interrogatio in judicio</hi> übertragen<lb/> worden ſind.</p><lb/> <p>Der Beklagte kann über jeden, ſeine perſönlichen Ver-<lb/> hältniſſe betreffenden Präjudicialpunkt ſowohl von der<lb/> Richterbehörde, als von dem Gegner, befragt werden, und<lb/> er iſt in beiden Fällen zur Antwort verpflichtet <note place="foot" n="(u)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1, <hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 9<lb/><hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. Nun-<lb/> mehr können folgende Fälle eintreten.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">A.</hi> Er antwortet. Dadurch wird der Gegner zunächſt<lb/> berechtigt, den Inhalt der Antwort als <hi rendition="#g">förmliche<lb/> Wahrheit</hi> (wie aus einem Urtheil) gegen ihn<lb/> geltend zu machen. Seine Antwort hat in dieſer<lb/> Hinſicht die Natur eines Quaſicontracts <note place="foot" n="(v)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 9 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>.</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [27/0049]
§. 305. Surrogate. I. Geſtändniß. Interrogatio.
konnte. Wir haben daher keine Urſache, auch nur in den
Worten der alten Juriſten irgend eine erhebliche Interpola-
tion vorauszuſetzen (t).
Es bleibt nun noch übrig, die praktiſchen Regeln anzu-
geben, die urſprünglich für die interrogatio in jure ein-
treten ſollten, dann aber, und zwar ſchon zur Zeit der
alten Juriſten, auf die interrogatio in judicio übertragen
worden ſind.
Der Beklagte kann über jeden, ſeine perſönlichen Ver-
hältniſſe betreffenden Präjudicialpunkt ſowohl von der
Richterbehörde, als von dem Gegner, befragt werden, und
er iſt in beiden Fällen zur Antwort verpflichtet (u). Nun-
mehr können folgende Fälle eintreten.
A. Er antwortet. Dadurch wird der Gegner zunächſt
berechtigt, den Inhalt der Antwort als förmliche
Wahrheit (wie aus einem Urtheil) gegen ihn
geltend zu machen. Seine Antwort hat in dieſer
Hinſicht die Natur eines Quaſicontracts (v).
(t) Höchſtens iſt eine ſolche,
und zwar ſehr unſchuldige und
ungefährliche, anzunehmen in fol-
genden Worten des Ulpian (L. 4
pr. eod.) „Voluit Praetor ad-
stringere eum, qui convenitur,
ex sua in judicio respon-
sione“ .... Hier mag wohl
Ulpian geſchrieben haben: in
jure.
(u) L. 9 pr. § 1, L. 11 § 9
eod.
(v) L. 11 § 9 eod.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/49 |
Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/49>, abgerufen am 04.07.2024. |