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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
bedrückenden außergerichtlichen Interrogationen ist völlig
leer, und nur dazu ersonnen, um die hier erwähnte (gar
nicht vorhandene) Schwierigkeit zu beseitigen. Sie beruht
eigentlich nur auf dem augenscheinlichen Mißverständniß
von zwei Worten des Callistratus (r).

Die ganze Schwierigkeit verschwindet durch folgende
Auffassung der eingetretenen Veränderung. Die alten In-
terrogationen mit ihren sehr positiv bestimmten Wirkungen
wurden gar nicht verändert; sie sollten nur nicht mehr vor
dem Prätor vorkommen, sondern vor dem Judex, also auch
keinen Einfluß mehr haben auf die Abfassung der formula.
Daher waren es die interrogatoriae actiones, die außer
Gebrauch kamen, nicht die Interrogationen mit ihren Folgen,
die unverändert blieben. So erzählt die Sache fast wörtlich
Callistratus, und seine Erzählung wird völlig bestätigt
durch eine Stelle des Ulpian (s).

Faßt man die Sache so auf, so muß man sich über-
zeugen, daß Tribonian Nichts mehr zu ändern vorfand,
weil schon zur Zeit des ordo judiciorum Alles in die Lage
gebracht worden war, in welcher es auch nun bleiben

(r) L. 1 § 1 cit. "Interroga-
toriis autem actionibus hodie
non utimur, quia nemo cogitur
ante judicium de suo jure ali-
quid respondere."
Die Worte
ante judicium erklärte man durch
außergerichtlich, da sie doch
so viel heißen, als: in jure,
coram Praetore.
(s) L. 21 eod. "Ubicunque
judicem aequitas moverit, ae-
que oportere fieri interroga-
tionem, dubium non est."

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
bedrückenden außergerichtlichen Interrogationen iſt völlig
leer, und nur dazu erſonnen, um die hier erwähnte (gar
nicht vorhandene) Schwierigkeit zu beſeitigen. Sie beruht
eigentlich nur auf dem augenſcheinlichen Mißverſtändniß
von zwei Worten des Calliſtratus (r).

Die ganze Schwierigkeit verſchwindet durch folgende
Auffaſſung der eingetretenen Veränderung. Die alten In-
terrogationen mit ihren ſehr poſitiv beſtimmten Wirkungen
wurden gar nicht verändert; ſie ſollten nur nicht mehr vor
dem Prätor vorkommen, ſondern vor dem Judex, alſo auch
keinen Einfluß mehr haben auf die Abfaſſung der formula.
Daher waren es die interrogatoriae actiones, die außer
Gebrauch kamen, nicht die Interrogationen mit ihren Folgen,
die unverändert blieben. So erzählt die Sache faſt wörtlich
Calliſtratus, und ſeine Erzählung wird völlig beſtätigt
durch eine Stelle des Ulpian (s).

Faßt man die Sache ſo auf, ſo muß man ſich über-
zeugen, daß Tribonian Nichts mehr zu ändern vorfand,
weil ſchon zur Zeit des ordo judiciorum Alles in die Lage
gebracht worden war, in welcher es auch nun bleiben

(r) L. 1 § 1 cit. „Interroga-
toriis autem actionibus hodie
non utimur, quia nemo cogitur
ante judicium de suo jure ali-
quid respondere.“
Die Worte
ante judicium erklärte man durch
außergerichtlich, da ſie doch
ſo viel heißen, als: in jure,
coram Praetore.
(s) L. 21 eod. „Ubicunque
judicem aequitas moverit, ae-
que oportere fieri interroga-
tionem, dubium non est.“
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[26/0048] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. bedrückenden außergerichtlichen Interrogationen iſt völlig leer, und nur dazu erſonnen, um die hier erwähnte (gar nicht vorhandene) Schwierigkeit zu beſeitigen. Sie beruht eigentlich nur auf dem augenſcheinlichen Mißverſtändniß von zwei Worten des Calliſtratus (r). Die ganze Schwierigkeit verſchwindet durch folgende Auffaſſung der eingetretenen Veränderung. Die alten In- terrogationen mit ihren ſehr poſitiv beſtimmten Wirkungen wurden gar nicht verändert; ſie ſollten nur nicht mehr vor dem Prätor vorkommen, ſondern vor dem Judex, alſo auch keinen Einfluß mehr haben auf die Abfaſſung der formula. Daher waren es die interrogatoriae actiones, die außer Gebrauch kamen, nicht die Interrogationen mit ihren Folgen, die unverändert blieben. So erzählt die Sache faſt wörtlich Calliſtratus, und ſeine Erzählung wird völlig beſtätigt durch eine Stelle des Ulpian (s). Faßt man die Sache ſo auf, ſo muß man ſich über- zeugen, daß Tribonian Nichts mehr zu ändern vorfand, weil ſchon zur Zeit des ordo judiciorum Alles in die Lage gebracht worden war, in welcher es auch nun bleiben (r) L. 1 § 1 cit. „Interroga- toriis autem actionibus hodie non utimur, quia nemo cogitur ante judicium de suo jure ali- quid respondere.“ Die Worte ante judicium erklärte man durch außergerichtlich, da ſie doch ſo viel heißen, als: in jure, coram Praetore. (s) L. 21 eod. „Ubicunque judicem aequitas moverit, ae- que oportere fieri interroga- tionem, dubium non est.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/48>, abgerufen am 23.11.2024.