Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Es ist nämlich schon bemerkt worden, daß die actio (h) L. 25 § 2 L. 26 ad L. Aqu. (9. 2). (i) L. 23 § 11 L. 24 L. 25
pr. ad L. Aquil. (9. 2), L. 4 de confessis (42. 2). In der ersten dieser Stellen sind besonders entscheidend die Worte: "hoc enim solum remittere actori confessoriam actionem, ne ne- cesse habeat docere, eum occidisse, ceterum occisum esse hominem a quocunque oportet". Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Es iſt nämlich ſchon bemerkt worden, daß die actio (h) L. 25 § 2 L. 26 ad L. Aqu. (9. 2). (i) L. 23 § 11 L. 24 L. 25
pr. ad L. Aquil. (9. 2), L. 4 de confessis (42. 2). In der erſten dieſer Stellen ſind beſonders entſcheidend die Worte: „hoc enim solum remittere actori confessoriam actionem, ne ne- cesse habeat docere, eum occidisse, ceterum occisum esse hominem a quocunque oportet“. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0040" n="18"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Es iſt nämlich ſchon bemerkt worden, daß die <hi rendition="#aq">actio<lb/> L. Aquiliae</hi> unter die wenigen Klagen gehörte, worin das<lb/> Geſtändniß ſchon vor der <hi rendition="#aq">oratio D. Marci</hi> eine beſondere<lb/> Wirkung hatte: einestheils den Beklagten von der Gefahr<lb/> des doppelten Erſatzes zu befreien, anderntheils ihn zum<lb/> einfachen Erſatz unbedingt, wie durch ein geſprochenes<lb/> Urtheil, zu verpflichten (§ 303). In dieſem Fall nun<lb/> konnte ſchon deswegen ein Urtheil durch das bloße Geſtänd-<lb/> niß nicht entbehrlich werden, weil noch immer der Geld-<lb/> werth des zugefügten Schadens zu beſtimmen blieb <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 25 § 2 <hi rendition="#i">L.</hi> 26 <hi rendition="#i">ad L.<lb/> Aqu.</hi></hi> (9. 2).</note>.<lb/> Das Geſtändniß alſo, das hier eine beſondere Wirkung<lb/> haben ſollte, ging nicht auf die (noch unbeſtimmte) Forderung<lb/> des Klägers, ſondern auf die reine Thatſache; ja nicht<lb/> einmal auf die ganze, vollſtändige Thatſache, ſondern ledig-<lb/> lich auf die perſönliche Thätigkeit des Beklagten, die Thäter-<lb/> ſchaft: Das, was unſere Criminaliſten den ſubjectiven<lb/> Thatbeſtand nennen <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 23 § 11 <hi rendition="#i">L.</hi> 24 <hi rendition="#i">L.</hi> 25<lb/><hi rendition="#i">pr. ad L. Aquil.</hi> (9. 2), <hi rendition="#i">L.</hi> 4<lb/><hi rendition="#i">de confessis</hi></hi> (42. 2). In der<lb/> erſten dieſer Stellen ſind beſonders<lb/> entſcheidend die Worte: <hi rendition="#aq">„hoc<lb/> enim solum remittere actori<lb/> confessoriam actionem, ne ne-<lb/> cesse habeat docere, <hi rendition="#i">eum</hi><lb/> occidisse, ceterum <hi rendition="#i">occisum<lb/> esse</hi> hominem a quocunque<lb/> oportet“.</hi></note>. Dieſe eigenthümliche Beſchränkung<lb/> darf auch gar nicht als eine zufällige, willkürliche be-<lb/> trachtet werden, ſondern ſie hatte ihren guten Grund in<lb/> folgendem Umſtand. Wenn wegen der Tödtung oder Ver-<lb/> wundung eines Sklaven geklagt wurde, ſo war die That-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [18/0040]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Es iſt nämlich ſchon bemerkt worden, daß die actio
L. Aquiliae unter die wenigen Klagen gehörte, worin das
Geſtändniß ſchon vor der oratio D. Marci eine beſondere
Wirkung hatte: einestheils den Beklagten von der Gefahr
des doppelten Erſatzes zu befreien, anderntheils ihn zum
einfachen Erſatz unbedingt, wie durch ein geſprochenes
Urtheil, zu verpflichten (§ 303). In dieſem Fall nun
konnte ſchon deswegen ein Urtheil durch das bloße Geſtänd-
niß nicht entbehrlich werden, weil noch immer der Geld-
werth des zugefügten Schadens zu beſtimmen blieb (h).
Das Geſtändniß alſo, das hier eine beſondere Wirkung
haben ſollte, ging nicht auf die (noch unbeſtimmte) Forderung
des Klägers, ſondern auf die reine Thatſache; ja nicht
einmal auf die ganze, vollſtändige Thatſache, ſondern ledig-
lich auf die perſönliche Thätigkeit des Beklagten, die Thäter-
ſchaft: Das, was unſere Criminaliſten den ſubjectiven
Thatbeſtand nennen (i). Dieſe eigenthümliche Beſchränkung
darf auch gar nicht als eine zufällige, willkürliche be-
trachtet werden, ſondern ſie hatte ihren guten Grund in
folgendem Umſtand. Wenn wegen der Tödtung oder Ver-
wundung eines Sklaven geklagt wurde, ſo war die That-
(h) L. 25 § 2 L. 26 ad L.
Aqu. (9. 2).
(i) L. 23 § 11 L. 24 L. 25
pr. ad L. Aquil. (9. 2), L. 4
de confessis (42. 2). In der
erſten dieſer Stellen ſind beſonders
entſcheidend die Worte: „hoc
enim solum remittere actori
confessoriam actionem, ne ne-
cesse habeat docere, eum
occidisse, ceterum occisum
esse hominem a quocunque
oportet“.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |