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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 304. I. Geständniß. Confessio. (Fortsetzung.)
Urtheil völlig entbehrlich machen (§ 303), so muß es gleichfalls
das Daseyn eines Rechtsverhältnisses unmittelbar feststellen.

Diese Natur des Geständnisses wird denn auch in
unsern Rechtsquellen geradezu anerkannt; der Beklagte ge-
steht nämlich: se debere, oder fundum actoris esse (g),
und es wird Niemand bezweifeln, daß Schuld und Eigen-
thum reine Rechtsverhältnisse sind, wozu sich gewisse That-
sachen nur als Entstehungsgründe verhalten können.

Indessen darf dabei nicht verkannt werden, daß in der
Anerkennung des Rechtsverhältnisses stets auch die Aner-
kennung der dazu nöthigen Thatsachen liegt, nur daß dabei
die Auswahl unter mehreren gleich möglichen Thatsachen
ungewiß bleiben kann. Eben so wird nicht selten die An-
erkennung einer reinen Thatsache, z. B. des Empfanges
eines Darlehens, zugleich die Anerkennung eines Rechts-
verhältnisses (hier der Darlehensschuld) in sich schließen.
Dadurch aber wird das Wesen der Sache nicht verändert.

Auch kommt in der That ein Fall vor, in welchem die
Römischen Juristen das Geständniß auf eine reine Thatsache
beziehen. Dieses darf aber nicht etwa als ein ungenauer,
nachlässiger Ausdruck betrachtet werden, oder als Zeichen
eines Schwankens jener Juristen über die hier zur Frage
gestellten Ansichten. Vielmehr hat diese Beziehung ihren
Grund in der eigenthümlichen Natur einer einzelnen Klage,
und es muß gleich hier darauf näher eingegangen werden,
weil damit wichtige andere Streitfragen zusammenhangen.


(g) L. 3. 5. 7 de confessis (42. 2), L. 6 § 2 eod.
VII. 2

§. 304. I. Geſtändniß. Confessio. (Fortſetzung.)
Urtheil völlig entbehrlich machen (§ 303), ſo muß es gleichfalls
das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes unmittelbar feſtſtellen.

Dieſe Natur des Geſtändniſſes wird denn auch in
unſern Rechtsquellen geradezu anerkannt; der Beklagte ge-
ſteht nämlich: se debere, oder fundum actoris esse (g),
und es wird Niemand bezweifeln, daß Schuld und Eigen-
thum reine Rechtsverhältniſſe ſind, wozu ſich gewiſſe That-
ſachen nur als Entſtehungsgründe verhalten können.

Indeſſen darf dabei nicht verkannt werden, daß in der
Anerkennung des Rechtsverhältniſſes ſtets auch die Aner-
kennung der dazu nöthigen Thatſachen liegt, nur daß dabei
die Auswahl unter mehreren gleich möglichen Thatſachen
ungewiß bleiben kann. Eben ſo wird nicht ſelten die An-
erkennung einer reinen Thatſache, z. B. des Empfanges
eines Darlehens, zugleich die Anerkennung eines Rechts-
verhältniſſes (hier der Darlehensſchuld) in ſich ſchließen.
Dadurch aber wird das Weſen der Sache nicht verändert.

Auch kommt in der That ein Fall vor, in welchem die
Römiſchen Juriſten das Geſtändniß auf eine reine Thatſache
beziehen. Dieſes darf aber nicht etwa als ein ungenauer,
nachläſſiger Ausdruck betrachtet werden, oder als Zeichen
eines Schwankens jener Juriſten über die hier zur Frage
geſtellten Anſichten. Vielmehr hat dieſe Beziehung ihren
Grund in der eigenthümlichen Natur einer einzelnen Klage,
und es muß gleich hier darauf näher eingegangen werden,
weil damit wichtige andere Streitfragen zuſammenhangen.


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[17/0039] §. 304. I. Geſtändniß. Confessio. (Fortſetzung.) Urtheil völlig entbehrlich machen (§ 303), ſo muß es gleichfalls das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes unmittelbar feſtſtellen. Dieſe Natur des Geſtändniſſes wird denn auch in unſern Rechtsquellen geradezu anerkannt; der Beklagte ge- ſteht nämlich: se debere, oder fundum actoris esse (g), und es wird Niemand bezweifeln, daß Schuld und Eigen- thum reine Rechtsverhältniſſe ſind, wozu ſich gewiſſe That- ſachen nur als Entſtehungsgründe verhalten können. Indeſſen darf dabei nicht verkannt werden, daß in der Anerkennung des Rechtsverhältniſſes ſtets auch die Aner- kennung der dazu nöthigen Thatſachen liegt, nur daß dabei die Auswahl unter mehreren gleich möglichen Thatſachen ungewiß bleiben kann. Eben ſo wird nicht ſelten die An- erkennung einer reinen Thatſache, z. B. des Empfanges eines Darlehens, zugleich die Anerkennung eines Rechts- verhältniſſes (hier der Darlehensſchuld) in ſich ſchließen. Dadurch aber wird das Weſen der Sache nicht verändert. Auch kommt in der That ein Fall vor, in welchem die Römiſchen Juriſten das Geſtändniß auf eine reine Thatſache beziehen. Dieſes darf aber nicht etwa als ein ungenauer, nachläſſiger Ausdruck betrachtet werden, oder als Zeichen eines Schwankens jener Juriſten über die hier zur Frage geſtellten Anſichten. Vielmehr hat dieſe Beziehung ihren Grund in der eigenthümlichen Natur einer einzelnen Klage, und es muß gleich hier darauf näher eingegangen werden, weil damit wichtige andere Streitfragen zuſammenhangen. (g) L. 3. 5. 7 de confessis (42. 2), L. 6 § 2 eod. VII. 2

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/39>, abgerufen am 23.11.2024.