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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Beilage XIX.
Sed venaliciarium ex provincia reversum(h)Publi-
ciana actione non inutiliter acturum, cum exceptio
justi dominii causa cognita detur,

(Dieser Haupttheil der Stelle ist schon oben umschreibend
erklärt worden.)
neque oporteat eum, qui certi hominis fidem elegit,
ob errorem aut imperitiam heredum affiei damno.

"Im vorliegenden Fall aber führt die causae cognitio dahin,
daß der Kläger wegen seiner Abwesenheit Restitution gegen
die Usucapion der Beklagten erhalten muß, wodurch die
Exception entkräftet wird, also abgeschlagen werden muß.
Der einzige Grund gegen eine solche Restitution hätte etwa
darin gesetzt werden können, daß der Kläger durch Nach-
lässigkeit seinen Verlust selbst verschuldet hätte, folglich keine
Restitution verdiene (i); dieser Grund aber fällt hier gewiß

eines Zweifels nöthig gefunden
war, im Gegensatz des vorherge-
henden constitit bei einem Satze,
der zu gar keinem Zweifel Anlaß
gegeben hatte. In vielen anderen
Stellen wird placuit gebraucht,
um einen Satz zu bezeichnen, der
erst allmälig Eingang und Aner-
kennung gefunden hatte, z. B. in
Folge von Controversen. Von
diesem rechtshistorischen Verhältniß
ist hier nicht die Rede.
(h) Dieser venaliciarius wird
uns hier ganz unerwartet als ein
alter Bekannter vorgeführt. Es
ist offenbar das Natürlichste, ihn
für den alten Eigenthümer (den
Mandanten) anzusehen. Denn der
Mandatar ist todt, und die Käufer
werden schon durch ihren Pluralis
von dem singulären venaliciarius
unterschieden, also bleibt nur noch
der Mandant übrig, wenn man
nicht eine besondere Geschichte
hinzu dichten will, so wie es in
der vorhergehenden Erklärung ver-
sucht worden ist.
(i) Vgl. L. 26 § 1 ex quib.
caus.
(4. 6), und oben § 327
Noten e. m. -- Durch diesen Theil
der Stelle ist die Restitution wegen
Abwesenheit auf unverkennbare
Weise bezeichnet, wiewohl der Aus-
druck in integrum restitutio darin
nicht vorkommt. Es wäre aber irrig,
anzunehmen daß die causae cognitio

Beilage XIX.
Sed venaliciarium ex provincia reversum(h)Publi-
ciana actione non inutiliter acturum, cum exceptio
justi dominii causa cognita detur,

(Dieſer Haupttheil der Stelle iſt ſchon oben umſchreibend
erklärt worden.)
neque oporteat eum, qui certi hominis fidem elegit,
ob errorem aut imperitiam heredum affiei damno.

„Im vorliegenden Fall aber führt die causae cognitio dahin,
daß der Kläger wegen ſeiner Abweſenheit Reſtitution gegen
die Uſucapion der Beklagten erhalten muß, wodurch die
Exception entkräftet wird, alſo abgeſchlagen werden muß.
Der einzige Grund gegen eine ſolche Reſtitution hätte etwa
darin geſetzt werden können, daß der Kläger durch Nach-
läſſigkeit ſeinen Verluſt ſelbſt verſchuldet hätte, folglich keine
Reſtitution verdiene (i); dieſer Grund aber fällt hier gewiß

eines Zweifels nöthig gefunden
war, im Gegenſatz des vorherge-
henden constitit bei einem Satze,
der zu gar keinem Zweifel Anlaß
gegeben hatte. In vielen anderen
Stellen wird placuit gebraucht,
um einen Satz zu bezeichnen, der
erſt allmälig Eingang und Aner-
kennung gefunden hatte, z. B. in
Folge von Controverſen. Von
dieſem rechtshiſtoriſchen Verhältniß
iſt hier nicht die Rede.
(h) Dieſer venaliciarius wird
uns hier ganz unerwartet als ein
alter Bekannter vorgeführt. Es
iſt offenbar das Natürlichſte, ihn
für den alten Eigenthümer (den
Mandanten) anzuſehen. Denn der
Mandatar iſt todt, und die Käufer
werden ſchon durch ihren Pluralis
von dem ſingulären venaliciarius
unterſchieden, alſo bleibt nur noch
der Mandant übrig, wenn man
nicht eine beſondere Geſchichte
hinzu dichten will, ſo wie es in
der vorhergehenden Erklärung ver-
ſucht worden iſt.
(i) Vgl. L. 26 § 1 ex quib.
caus.
(4. 6), und oben § 327
Noten e. m. — Durch dieſen Theil
der Stelle iſt die Reſtitution wegen
Abweſenheit auf unverkennbare
Weiſe bezeichnet, wiewohl der Aus-
druck in integrum restitutio darin
nicht vorkommt. Es wäre aber irrig,
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[302/0324] Beilage XIX. Sed venaliciarium ex provincia reversum (h)Publi- ciana actione non inutiliter acturum, cum exceptio justi dominii causa cognita detur, (Dieſer Haupttheil der Stelle iſt ſchon oben umſchreibend erklärt worden.) neque oporteat eum, qui certi hominis fidem elegit, ob errorem aut imperitiam heredum affiei damno. „Im vorliegenden Fall aber führt die causae cognitio dahin, daß der Kläger wegen ſeiner Abweſenheit Reſtitution gegen die Uſucapion der Beklagten erhalten muß, wodurch die Exception entkräftet wird, alſo abgeſchlagen werden muß. Der einzige Grund gegen eine ſolche Reſtitution hätte etwa darin geſetzt werden können, daß der Kläger durch Nach- läſſigkeit ſeinen Verluſt ſelbſt verſchuldet hätte, folglich keine Reſtitution verdiene (i); dieſer Grund aber fällt hier gewiß (g) (h) Dieſer venaliciarius wird uns hier ganz unerwartet als ein alter Bekannter vorgeführt. Es iſt offenbar das Natürlichſte, ihn für den alten Eigenthümer (den Mandanten) anzuſehen. Denn der Mandatar iſt todt, und die Käufer werden ſchon durch ihren Pluralis von dem ſingulären venaliciarius unterſchieden, alſo bleibt nur noch der Mandant übrig, wenn man nicht eine beſondere Geſchichte hinzu dichten will, ſo wie es in der vorhergehenden Erklärung ver- ſucht worden iſt. (i) Vgl. L. 26 § 1 ex quib. caus. (4. 6), und oben § 327 Noten e. m. — Durch dieſen Theil der Stelle iſt die Reſtitution wegen Abweſenheit auf unverkennbare Weiſe bezeichnet, wiewohl der Aus- druck in integrum restitutio darin nicht vorkommt. Es wäre aber irrig, anzunehmen daß die causae cognitio (g) eines Zweifels nöthig gefunden war, im Gegenſatz des vorherge- henden constitit bei einem Satze, der zu gar keinem Zweifel Anlaß gegeben hatte. In vielen anderen Stellen wird placuit gebraucht, um einen Satz zu bezeichnen, der erſt allmälig Eingang und Aner- kennung gefunden hatte, z. B. in Folge von Controverſen. Von dieſem rechtshiſtoriſchen Verhältniß iſt hier nicht die Rede.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/324>, abgerufen am 29.03.2024.