Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XIX. Sed venaliciarium ex provincia reversum(h)Publi-ciana actione non inutiliter acturum, cum exceptio justi dominii causa cognita detur, (Dieser Haupttheil der Stelle ist schon oben umschreibend erklärt worden.) neque oporteat eum, qui certi hominis fidem elegit, ob errorem aut imperitiam heredum affiei damno. "Im vorliegenden Fall aber führt die causae cognitio dahin, daß der Kläger wegen seiner Abwesenheit Restitution gegen die Usucapion der Beklagten erhalten muß, wodurch die Exception entkräftet wird, also abgeschlagen werden muß. Der einzige Grund gegen eine solche Restitution hätte etwa darin gesetzt werden können, daß der Kläger durch Nach- lässigkeit seinen Verlust selbst verschuldet hätte, folglich keine Restitution verdiene (i); dieser Grund aber fällt hier gewiß eines Zweifels nöthig gefunden war, im Gegensatz des vorherge- henden constitit bei einem Satze, der zu gar keinem Zweifel Anlaß gegeben hatte. In vielen anderen Stellen wird placuit gebraucht, um einen Satz zu bezeichnen, der erst allmälig Eingang und Aner- kennung gefunden hatte, z. B. in Folge von Controversen. Von diesem rechtshistorischen Verhältniß ist hier nicht die Rede. (h) Dieser venaliciarius wird uns hier ganz unerwartet als ein alter Bekannter vorgeführt. Es ist offenbar das Natürlichste, ihn für den alten Eigenthümer (den Mandanten) anzusehen. Denn der Mandatar ist todt, und die Käufer werden schon durch ihren Pluralis von dem singulären venaliciarius unterschieden, also bleibt nur noch der Mandant übrig, wenn man nicht eine besondere Geschichte hinzu dichten will, so wie es in der vorhergehenden Erklärung ver- sucht worden ist. (i) Vgl. L. 26 § 1 ex quib.
caus. (4. 6), und oben § 327 Noten e. m. -- Durch diesen Theil der Stelle ist die Restitution wegen Abwesenheit auf unverkennbare Weise bezeichnet, wiewohl der Aus- druck in integrum restitutio darin nicht vorkommt. Es wäre aber irrig, anzunehmen daß die causae cognitio Beilage XIX. Sed venaliciarium ex provincia reversum(h)Publi-ciana actione non inutiliter acturum, cum exceptio justi dominii causa cognita detur, (Dieſer Haupttheil der Stelle iſt ſchon oben umſchreibend erklärt worden.) neque oporteat eum, qui certi hominis fidem elegit, ob errorem aut imperitiam heredum affiei damno. „Im vorliegenden Fall aber führt die causae cognitio dahin, daß der Kläger wegen ſeiner Abweſenheit Reſtitution gegen die Uſucapion der Beklagten erhalten muß, wodurch die Exception entkräftet wird, alſo abgeſchlagen werden muß. Der einzige Grund gegen eine ſolche Reſtitution hätte etwa darin geſetzt werden können, daß der Kläger durch Nach- läſſigkeit ſeinen Verluſt ſelbſt verſchuldet hätte, folglich keine Reſtitution verdiene (i); dieſer Grund aber fällt hier gewiß eines Zweifels nöthig gefunden war, im Gegenſatz des vorherge- henden constitit bei einem Satze, der zu gar keinem Zweifel Anlaß gegeben hatte. In vielen anderen Stellen wird placuit gebraucht, um einen Satz zu bezeichnen, der erſt allmälig Eingang und Aner- kennung gefunden hatte, z. B. in Folge von Controverſen. Von dieſem rechtshiſtoriſchen Verhältniß iſt hier nicht die Rede. (h) Dieſer venaliciarius wird uns hier ganz unerwartet als ein alter Bekannter vorgeführt. Es iſt offenbar das Natürlichſte, ihn für den alten Eigenthümer (den Mandanten) anzuſehen. Denn der Mandatar iſt todt, und die Käufer werden ſchon durch ihren Pluralis von dem ſingulären venaliciarius unterſchieden, alſo bleibt nur noch der Mandant übrig, wenn man nicht eine beſondere Geſchichte hinzu dichten will, ſo wie es in der vorhergehenden Erklärung ver- ſucht worden iſt. (i) Vgl. L. 26 § 1 ex quib.
caus. (4. 6), und oben § 327 Noten e. m. — Durch dieſen Theil der Stelle iſt die Reſtitution wegen Abweſenheit auf unverkennbare Weiſe bezeichnet, wiewohl der Aus- druck in integrum restitutio darin nicht vorkommt. Es wäre aber irrig, anzunehmen daß die causae cognitio <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0324" n="302"/><fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XIX.</hi></fw><lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">Sed venaliciarium ex provincia reversum</hi><note place="foot" n="(h)">Dieſer <hi rendition="#aq">venaliciarius</hi> wird<lb/> uns hier ganz unerwartet als ein<lb/> alter Bekannter vorgeführt. Es<lb/> iſt offenbar das Natürlichſte, ihn<lb/> für den alten Eigenthümer (den<lb/> Mandanten) anzuſehen. Denn der<lb/> Mandatar iſt todt, und die Käufer<lb/> werden ſchon durch ihren Pluralis<lb/> von dem ſingulären <hi rendition="#aq">venaliciarius</hi><lb/> unterſchieden, alſo bleibt nur noch<lb/> der Mandant übrig, wenn man<lb/> nicht eine beſondere Geſchichte<lb/> hinzu dichten will, ſo wie es in<lb/> der vorhergehenden Erklärung ver-<lb/> ſucht worden iſt.</note><hi rendition="#aq">Publi-<lb/> ciana actione non inutiliter acturum, cum exceptio<lb/> justi dominii causa cognita detur,</hi></hi><lb/> (Dieſer Haupttheil der Stelle iſt ſchon oben umſchreibend<lb/> erklärt worden.)<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">neque oporteat eum, qui certi hominis fidem elegit,<lb/> ob errorem aut imperitiam heredum affiei damno.</hi></hi><lb/> „Im vorliegenden Fall aber führt die <hi rendition="#aq">causae cognitio</hi> dahin,<lb/> daß der Kläger wegen ſeiner Abweſenheit Reſtitution gegen<lb/> die Uſucapion der Beklagten erhalten muß, wodurch die<lb/> Exception entkräftet wird, alſo abgeſchlagen werden muß.<lb/> Der einzige Grund gegen eine ſolche Reſtitution hätte etwa<lb/> darin geſetzt werden können, daß der Kläger durch Nach-<lb/> läſſigkeit ſeinen Verluſt ſelbſt verſchuldet hätte, folglich keine<lb/> Reſtitution verdiene <note xml:id="seg2pn_19_1" next="#seg2pn_19_2" place="foot" n="(i)">Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 26 § 1 <hi rendition="#i">ex quib.<lb/> caus.</hi></hi> (4. 6), und oben § 327<lb/> Noten <hi rendition="#aq">e. m.</hi> — Durch dieſen Theil<lb/> der Stelle iſt die Reſtitution wegen<lb/> Abweſenheit auf unverkennbare<lb/> Weiſe bezeichnet, wiewohl der Aus-<lb/> druck <hi rendition="#aq">in integrum restitutio</hi> darin<lb/> nicht vorkommt. Es wäre aber irrig,<lb/> anzunehmen daß die <hi rendition="#aq">causae cognitio</hi></note>; dieſer Grund aber fällt hier gewiß<lb/><note xml:id="seg2pn_18_2" prev="#seg2pn_18_1" place="foot" n="(g)">eines Zweifels nöthig gefunden<lb/> war, im Gegenſatz des vorherge-<lb/> henden <hi rendition="#aq">constitit</hi> bei einem Satze,<lb/> der zu gar keinem Zweifel Anlaß<lb/> gegeben hatte. In vielen anderen<lb/> Stellen wird <hi rendition="#aq">placuit</hi> gebraucht,<lb/> um einen Satz zu bezeichnen, der<lb/> erſt allmälig Eingang und Aner-<lb/> kennung gefunden hatte, z. B. in<lb/> Folge von Controverſen. Von<lb/> dieſem rechtshiſtoriſchen Verhältniß<lb/> iſt hier nicht die Rede.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [302/0324]
Beilage XIX.
Sed venaliciarium ex provincia reversum (h)Publi-
ciana actione non inutiliter acturum, cum exceptio
justi dominii causa cognita detur,
(Dieſer Haupttheil der Stelle iſt ſchon oben umſchreibend
erklärt worden.)
neque oporteat eum, qui certi hominis fidem elegit,
ob errorem aut imperitiam heredum affiei damno.
„Im vorliegenden Fall aber führt die causae cognitio dahin,
daß der Kläger wegen ſeiner Abweſenheit Reſtitution gegen
die Uſucapion der Beklagten erhalten muß, wodurch die
Exception entkräftet wird, alſo abgeſchlagen werden muß.
Der einzige Grund gegen eine ſolche Reſtitution hätte etwa
darin geſetzt werden können, daß der Kläger durch Nach-
läſſigkeit ſeinen Verluſt ſelbſt verſchuldet hätte, folglich keine
Reſtitution verdiene (i); dieſer Grund aber fällt hier gewiß
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(h) Dieſer venaliciarius wird
uns hier ganz unerwartet als ein
alter Bekannter vorgeführt. Es
iſt offenbar das Natürlichſte, ihn
für den alten Eigenthümer (den
Mandanten) anzuſehen. Denn der
Mandatar iſt todt, und die Käufer
werden ſchon durch ihren Pluralis
von dem ſingulären venaliciarius
unterſchieden, alſo bleibt nur noch
der Mandant übrig, wenn man
nicht eine beſondere Geſchichte
hinzu dichten will, ſo wie es in
der vorhergehenden Erklärung ver-
ſucht worden iſt.
(i) Vgl. L. 26 § 1 ex quib.
caus. (4. 6), und oben § 327
Noten e. m. — Durch dieſen Theil
der Stelle iſt die Reſtitution wegen
Abweſenheit auf unverkennbare
Weiſe bezeichnet, wiewohl der Aus-
druck in integrum restitutio darin
nicht vorkommt. Es wäre aber irrig,
anzunehmen daß die causae cognitio
(g) eines Zweifels nöthig gefunden
war, im Gegenſatz des vorherge-
henden constitit bei einem Satze,
der zu gar keinem Zweifel Anlaß
gegeben hatte. In vielen anderen
Stellen wird placuit gebraucht,
um einen Satz zu bezeichnen, der
erſt allmälig Eingang und Aner-
kennung gefunden hatte, z. B. in
Folge von Controverſen. Von
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