Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.L. 57 mandati (17. 1). Mandatum distrahendorum servorum, defuncto qui (f) Dieser ganze Satz enthält also nicht, wie man nach den An- fangsworten (quoniam tamen) glauben könnte, den positiven Grund der Usucapion (denn dieser liegt in der justa causa), sondern die Widerlegung eines nahe liegenden Einwurfs. (g) "placuit," absichtlich ge-
wählt, weil zuvor die Beseitigung L. 57 mandati (17. 1). Mandatum distrahendorum servorum, defuncto qui (f) Dieſer ganze Satz enthält alſo nicht, wie man nach den An- fangsworten (quoniam tamen) glauben könnte, den poſitiven Grund der Uſucapion (denn dieſer liegt in der justa causa), ſondern die Widerlegung eines nahe liegenden Einwurfs. (g) „placuit,“ abſichtlich ge-
wählt, weil zuvor die Beſeitigung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0323" n="301"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">L. 57 mandati</hi> (17. 1).</fw><lb/> <p><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">Mandatum distrahendorum servorum, defuncto qui<lb/> mandatum suscepit, intercidisse constitit.</hi></hi><lb/> „Das mußte vor Allem als keinem Zweifel unterworfen<lb/> anerkannt werden (<hi rendition="#aq">constitit</hi>), daß der Auftrag mit dem<lb/> Tode des Bevollmächtigten erloſchen war, ſo daß die Erben<lb/> durch den Verkauf, den ſie irrigerweiſe vornahmen, den<lb/> Käufern keine Rechte unmittelbar übertragen konnten.“<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">Quoniam tamen heredes ejus errore lapsi, non animo<lb/> furandi, sed exequendi quod defunctus suae curae<lb/> fecerat, servos vendiderant, eos ab emtoribus usu-<lb/> captos videri placuit.</hi></hi><lb/> „Es kann daher nur noch die Frage ſeyn, ob etwa die<lb/> Käufer (die Ein Jahr lang beſaßen) durch Uſucapion<lb/> Eigenthum der Sklaven erworben haben. Auch dieſes hätte<lb/> verneint werden müſſen, wenn die Erben die Sklaven ver-<lb/> kauft hätten, um das Geld für ſich zu behalten; das wäre<lb/> ein Diebſtahl geweſen, und die Sklaven hätten als <hi rendition="#aq">res<lb/> furtivae</hi> nicht uſucapirt werden können. Da aber die Erben<lb/> nicht dieſe unredliche Abſicht hatten, ſondern die ehrliche,<lb/> nur auf Rechtsunkunde beruhende Abſicht, den Auftrag zu<lb/> vollziehen, der ihrem Erblaſſer gegeben war <note place="foot" n="(f)">Dieſer ganze Satz enthält<lb/> alſo nicht, wie man nach den An-<lb/> fangsworten (<hi rendition="#aq">quoniam tamen</hi>)<lb/> glauben könnte, den poſitiven Grund<lb/> der Uſucapion (denn dieſer liegt<lb/> in der <hi rendition="#aq">justa causa</hi>), ſondern die<lb/> Widerlegung eines nahe liegenden<lb/> Einwurfs.</note>, ſo mußte<lb/> das Gutachten dahin ertheilt werden <note xml:id="seg2pn_18_1" next="#seg2pn_18_2" place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq">„placuit,“</hi> abſichtlich ge-<lb/> wählt, weil zuvor die Beſeitigung</note>, daß die Käufer<lb/> allerdings uſucapirt hatten.“<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [301/0323]
L. 57 mandati (17. 1).
Mandatum distrahendorum servorum, defuncto qui
mandatum suscepit, intercidisse constitit.
„Das mußte vor Allem als keinem Zweifel unterworfen
anerkannt werden (constitit), daß der Auftrag mit dem
Tode des Bevollmächtigten erloſchen war, ſo daß die Erben
durch den Verkauf, den ſie irrigerweiſe vornahmen, den
Käufern keine Rechte unmittelbar übertragen konnten.“
Quoniam tamen heredes ejus errore lapsi, non animo
furandi, sed exequendi quod defunctus suae curae
fecerat, servos vendiderant, eos ab emtoribus usu-
captos videri placuit.
„Es kann daher nur noch die Frage ſeyn, ob etwa die
Käufer (die Ein Jahr lang beſaßen) durch Uſucapion
Eigenthum der Sklaven erworben haben. Auch dieſes hätte
verneint werden müſſen, wenn die Erben die Sklaven ver-
kauft hätten, um das Geld für ſich zu behalten; das wäre
ein Diebſtahl geweſen, und die Sklaven hätten als res
furtivae nicht uſucapirt werden können. Da aber die Erben
nicht dieſe unredliche Abſicht hatten, ſondern die ehrliche,
nur auf Rechtsunkunde beruhende Abſicht, den Auftrag zu
vollziehen, der ihrem Erblaſſer gegeben war (f), ſo mußte
das Gutachten dahin ertheilt werden (g), daß die Käufer
allerdings uſucapirt hatten.“
(f) Dieſer ganze Satz enthält
alſo nicht, wie man nach den An-
fangsworten (quoniam tamen)
glauben könnte, den poſitiven Grund
der Uſucapion (denn dieſer liegt
in der justa causa), ſondern die
Widerlegung eines nahe liegenden
Einwurfs.
(g) „placuit,“ abſichtlich ge-
wählt, weil zuvor die Beſeitigung
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