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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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L. 57 mandati (17. 1).

Mandatum distrahendorum servorum, defuncto qui
mandatum suscepit, intercidisse constitit.

"Das mußte vor Allem als keinem Zweifel unterworfen
anerkannt werden (constitit), daß der Auftrag mit dem
Tode des Bevollmächtigten erloschen war, so daß die Erben
durch den Verkauf, den sie irrigerweise vornahmen, den
Käufern keine Rechte unmittelbar übertragen konnten."
Quoniam tamen heredes ejus errore lapsi, non animo
furandi, sed exequendi quod defunctus suae curae
fecerat, servos vendiderant, eos ab emtoribus usu-
captos videri placuit.

"Es kann daher nur noch die Frage seyn, ob etwa die
Käufer (die Ein Jahr lang besaßen) durch Usucapion
Eigenthum der Sklaven erworben haben. Auch dieses hätte
verneint werden müssen, wenn die Erben die Sklaven ver-
kauft hätten, um das Geld für sich zu behalten; das wäre
ein Diebstahl gewesen, und die Sklaven hätten als res
furtivae
nicht usucapirt werden können. Da aber die Erben
nicht diese unredliche Absicht hatten, sondern die ehrliche,
nur auf Rechtsunkunde beruhende Absicht, den Auftrag zu
vollziehen, der ihrem Erblasser gegeben war (f), so mußte
das Gutachten dahin ertheilt werden (g), daß die Käufer
allerdings usucapirt hatten."

(f) Dieser ganze Satz enthält
also nicht, wie man nach den An-
fangsworten (quoniam tamen)
glauben könnte, den positiven Grund
der Usucapion (denn dieser liegt
in der justa causa), sondern die
Widerlegung eines nahe liegenden
Einwurfs.
(g) "placuit," absichtlich ge-
wählt, weil zuvor die Beseitigung
L. 57 mandati (17. 1).

Mandatum distrahendorum servorum, defuncto qui
mandatum suscepit, intercidisse constitit.

„Das mußte vor Allem als keinem Zweifel unterworfen
anerkannt werden (constitit), daß der Auftrag mit dem
Tode des Bevollmächtigten erloſchen war, ſo daß die Erben
durch den Verkauf, den ſie irrigerweiſe vornahmen, den
Käufern keine Rechte unmittelbar übertragen konnten.“
Quoniam tamen heredes ejus errore lapsi, non animo
furandi, sed exequendi quod defunctus suae curae
fecerat, servos vendiderant, eos ab emtoribus usu-
captos videri placuit.

„Es kann daher nur noch die Frage ſeyn, ob etwa die
Käufer (die Ein Jahr lang beſaßen) durch Uſucapion
Eigenthum der Sklaven erworben haben. Auch dieſes hätte
verneint werden müſſen, wenn die Erben die Sklaven ver-
kauft hätten, um das Geld für ſich zu behalten; das wäre
ein Diebſtahl geweſen, und die Sklaven hätten als res
furtivae
nicht uſucapirt werden können. Da aber die Erben
nicht dieſe unredliche Abſicht hatten, ſondern die ehrliche,
nur auf Rechtsunkunde beruhende Abſicht, den Auftrag zu
vollziehen, der ihrem Erblaſſer gegeben war (f), ſo mußte
das Gutachten dahin ertheilt werden (g), daß die Käufer
allerdings uſucapirt hatten.“

(f) Dieſer ganze Satz enthält
alſo nicht, wie man nach den An-
fangsworten (quoniam tamen)
glauben könnte, den poſitiven Grund
der Uſucapion (denn dieſer liegt
in der justa causa), ſondern die
Widerlegung eines nahe liegenden
Einwurfs.
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wählt, weil zuvor die Beſeitigung
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[301/0323] L. 57 mandati (17. 1). Mandatum distrahendorum servorum, defuncto qui mandatum suscepit, intercidisse constitit. „Das mußte vor Allem als keinem Zweifel unterworfen anerkannt werden (constitit), daß der Auftrag mit dem Tode des Bevollmächtigten erloſchen war, ſo daß die Erben durch den Verkauf, den ſie irrigerweiſe vornahmen, den Käufern keine Rechte unmittelbar übertragen konnten.“ Quoniam tamen heredes ejus errore lapsi, non animo furandi, sed exequendi quod defunctus suae curae fecerat, servos vendiderant, eos ab emtoribus usu- captos videri placuit. „Es kann daher nur noch die Frage ſeyn, ob etwa die Käufer (die Ein Jahr lang beſaßen) durch Uſucapion Eigenthum der Sklaven erworben haben. Auch dieſes hätte verneint werden müſſen, wenn die Erben die Sklaven ver- kauft hätten, um das Geld für ſich zu behalten; das wäre ein Diebſtahl geweſen, und die Sklaven hätten als res furtivae nicht uſucapirt werden können. Da aber die Erben nicht dieſe unredliche Abſicht hatten, ſondern die ehrliche, nur auf Rechtsunkunde beruhende Abſicht, den Auftrag zu vollziehen, der ihrem Erblaſſer gegeben war (f), ſo mußte das Gutachten dahin ertheilt werden (g), daß die Käufer allerdings uſucapirt hatten.“ (f) Dieſer ganze Satz enthält alſo nicht, wie man nach den An- fangsworten (quoniam tamen) glauben könnte, den poſitiven Grund der Uſucapion (denn dieſer liegt in der justa causa), ſondern die Widerlegung eines nahe liegenden Einwurfs. (g) „placuit,“ abſichtlich ge- wählt, weil zuvor die Beſeitigung

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/323>, abgerufen am 23.11.2024.