Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.L. 57 mandati (17. 1). weg, da derselbe weder den nahen Tod seines Bevoll-mächtigten, noch die Rechtsunkunde der Erben desselben, vorhersehen konnte." Ich bin weit entfernt, mir die Erfindung dieser Aus- überhaupt nur im Fall einer Re- stitution dahin führen könne, die exceptio dominii einem Beklagten zu versagen; auch schon die doli replicatio konnte in anderen Fällen zu diesem Erfolg führen. Vgl. L. 4 § 32 de doli exc. (44. 4), L. 2 de exc. r. vend. (21. 3). (k) Cujacius obs. X. 6, und:
in Papiniani respons. Lib. 10 (opp. T. 4). -- Zoannettus bei Otto thes. IV. p. 659. -- Reinold opusc. p. 243. -- Cocceji jus controv. XVII. 1 am Ende des Titels. L. 57 mandati (17. 1). weg, da derſelbe weder den nahen Tod ſeines Bevoll-mächtigten, noch die Rechtsunkunde der Erben deſſelben, vorherſehen konnte.“ Ich bin weit entfernt, mir die Erfindung dieſer Aus- überhaupt nur im Fall einer Re- ſtitution dahin führen könne, die exceptio dominii einem Beklagten zu verſagen; auch ſchon die doli replicatio konnte in anderen Fällen zu dieſem Erfolg führen. Vgl. L. 4 § 32 de doli exc. (44. 4), L. 2 de exc. r. vend. (21. 3). (k) Cujacius obs. X. 6, und:
in Papiniani respons. Lib. 10 (opp. T. 4). — Zoannettus bei Otto thes. IV. p. 659. — Reinold opusc. p. 243. — Cocceji jus controv. XVII. 1 am Ende des Titels. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0325" n="303"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">L. 57 mandati</hi> (17. 1).</fw><lb/> weg, da derſelbe weder den nahen Tod ſeines Bevoll-<lb/> mächtigten, noch die Rechtsunkunde der Erben deſſelben,<lb/> vorherſehen konnte.“</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Ich bin weit entfernt, mir die Erfindung dieſer Aus-<lb/> legung unſrer Stelle, die ich für ganz unzweifelhaft halte,<lb/> zuzuſchreiben; das Weſentliche derſelben iſt ſchon von<lb/><hi rendition="#g">Cujacius</hi> aufgeſtellt, und dann von mehreren Schrift-<lb/> ſtellern angenommen worden <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cujacius</hi> obs. X.</hi> 6, und:<lb/><hi rendition="#aq">in Papiniani respons. Lib. 10<lb/> (opp. T. 4). — <hi rendition="#k">Zoannettus</hi></hi> bei<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Otto</hi> thes. IV. p. 659. —<lb/><hi rendition="#k">Reinold</hi> opusc. p. 243. —<lb/><hi rendition="#k">Cocceji</hi> jus controv. XVII.</hi> 1<lb/> am Ende des Titels.</note>. Dennoch habe ich dieſe<lb/> neue Darſtellung derſelben nicht für überflüſſig gehalten.<lb/> Zunächſt und gerade an dieſem Orte, wegen des Zuſammen-<lb/> hangs dieſer wichtigen und lehrreichen Stelle mit der Lehre<lb/> von der Reſtitution; dann, weil auch noch von manchen<lb/> neueren Schriftſtellern die alten Irrthümer nicht völlig auf-<lb/> gegeben ſind (Note <hi rendition="#aq">a</hi>); endlich aber, und hauptſächlich,<lb/> weil ſich auch ſelbſt bei den beſten unter den angeführten<lb/> Schriftſtellern, an die im Ganzen richtige Auffaſſung der<lb/> Stelle doch wieder Irrthümer und Zweifel angeſetzt haben,<lb/> deren Beſeitigung erheblich genug ſeyn dürfte, um die<lb/><note xml:id="seg2pn_19_2" prev="#seg2pn_19_1" place="foot" n="(i)">überhaupt nur im Fall einer Re-<lb/> ſtitution dahin führen könne, die<lb/><hi rendition="#aq">exceptio dominii</hi> einem Beklagten<lb/> zu verſagen; auch ſchon die <hi rendition="#aq">doli<lb/> replicatio</hi> konnte in anderen Fällen<lb/> zu dieſem Erfolg führen. Vgl.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 § 32 <hi rendition="#i">de doli exc.</hi> (44. 4),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">de exc. r. vend.</hi></hi> (21. 3).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [303/0325]
L. 57 mandati (17. 1).
weg, da derſelbe weder den nahen Tod ſeines Bevoll-
mächtigten, noch die Rechtsunkunde der Erben deſſelben,
vorherſehen konnte.“
Ich bin weit entfernt, mir die Erfindung dieſer Aus-
legung unſrer Stelle, die ich für ganz unzweifelhaft halte,
zuzuſchreiben; das Weſentliche derſelben iſt ſchon von
Cujacius aufgeſtellt, und dann von mehreren Schrift-
ſtellern angenommen worden (k). Dennoch habe ich dieſe
neue Darſtellung derſelben nicht für überflüſſig gehalten.
Zunächſt und gerade an dieſem Orte, wegen des Zuſammen-
hangs dieſer wichtigen und lehrreichen Stelle mit der Lehre
von der Reſtitution; dann, weil auch noch von manchen
neueren Schriftſtellern die alten Irrthümer nicht völlig auf-
gegeben ſind (Note a); endlich aber, und hauptſächlich,
weil ſich auch ſelbſt bei den beſten unter den angeführten
Schriftſtellern, an die im Ganzen richtige Auffaſſung der
Stelle doch wieder Irrthümer und Zweifel angeſetzt haben,
deren Beſeitigung erheblich genug ſeyn dürfte, um die
(i)
(k) Cujacius obs. X. 6, und:
in Papiniani respons. Lib. 10
(opp. T. 4). — Zoannettus bei
Otto thes. IV. p. 659. —
Reinold opusc. p. 243. —
Cocceji jus controv. XVII. 1
am Ende des Titels.
(i) überhaupt nur im Fall einer Re-
ſtitution dahin führen könne, die
exceptio dominii einem Beklagten
zu verſagen; auch ſchon die doli
replicatio konnte in anderen Fällen
zu dieſem Erfolg führen. Vgl.
L. 4 § 32 de doli exc. (44. 4),
L. 2 de exc. r. vend. (21. 3).
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