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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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L. 57 mandati (17. 1).
weg, da derselbe weder den nahen Tod seines Bevoll-
mächtigten, noch die Rechtsunkunde der Erben desselben,
vorhersehen konnte."



Ich bin weit entfernt, mir die Erfindung dieser Aus-
legung unsrer Stelle, die ich für ganz unzweifelhaft halte,
zuzuschreiben; das Wesentliche derselben ist schon von
Cujacius aufgestellt, und dann von mehreren Schrift-
stellern angenommen worden (k). Dennoch habe ich diese
neue Darstellung derselben nicht für überflüssig gehalten.
Zunächst und gerade an diesem Orte, wegen des Zusammen-
hangs dieser wichtigen und lehrreichen Stelle mit der Lehre
von der Restitution; dann, weil auch noch von manchen
neueren Schriftstellern die alten Irrthümer nicht völlig auf-
gegeben sind (Note a); endlich aber, und hauptsächlich,
weil sich auch selbst bei den besten unter den angeführten
Schriftstellern, an die im Ganzen richtige Auffassung der
Stelle doch wieder Irrthümer und Zweifel angesetzt haben,
deren Beseitigung erheblich genug seyn dürfte, um die

überhaupt nur im Fall einer Re-
stitution dahin führen könne, die
exceptio dominii einem Beklagten
zu versagen; auch schon die doli
replicatio
konnte in anderen Fällen
zu diesem Erfolg führen. Vgl.
L. 4 § 32 de doli exc. (44. 4),
L. 2 de exc. r. vend.
(21. 3).
(k) Cujacius obs. X. 6, und:
in Papiniani respons. Lib. 10
(opp. T. 4). -- Zoannettus
bei
Otto thes. IV. p. 659. --
Reinold opusc. p. 243. --
Cocceji jus controv. XVII.
1
am Ende des Titels.

L. 57 mandati (17. 1).
weg, da derſelbe weder den nahen Tod ſeines Bevoll-
mächtigten, noch die Rechtsunkunde der Erben deſſelben,
vorherſehen konnte.“



Ich bin weit entfernt, mir die Erfindung dieſer Aus-
legung unſrer Stelle, die ich für ganz unzweifelhaft halte,
zuzuſchreiben; das Weſentliche derſelben iſt ſchon von
Cujacius aufgeſtellt, und dann von mehreren Schrift-
ſtellern angenommen worden (k). Dennoch habe ich dieſe
neue Darſtellung derſelben nicht für überflüſſig gehalten.
Zunächſt und gerade an dieſem Orte, wegen des Zuſammen-
hangs dieſer wichtigen und lehrreichen Stelle mit der Lehre
von der Reſtitution; dann, weil auch noch von manchen
neueren Schriftſtellern die alten Irrthümer nicht völlig auf-
gegeben ſind (Note a); endlich aber, und hauptſächlich,
weil ſich auch ſelbſt bei den beſten unter den angeführten
Schriftſtellern, an die im Ganzen richtige Auffaſſung der
Stelle doch wieder Irrthümer und Zweifel angeſetzt haben,
deren Beſeitigung erheblich genug ſeyn dürfte, um die

überhaupt nur im Fall einer Re-
ſtitution dahin führen könne, die
exceptio dominii einem Beklagten
zu verſagen; auch ſchon die doli
replicatio
konnte in anderen Fällen
zu dieſem Erfolg führen. Vgl.
L. 4 § 32 de doli exc. (44. 4),
L. 2 de exc. r. vend.
(21. 3).
(k) Cujacius obs. X. 6, und:
in Papiniani respons. Lib. 10
(opp. T. 4). — Zoannettus
bei
Otto thes. IV. p. 659. —
Reinold opusc. p. 243. —
Cocceji jus controv. XVII.
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am Ende des Titels.
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[303/0325] L. 57 mandati (17. 1). weg, da derſelbe weder den nahen Tod ſeines Bevoll- mächtigten, noch die Rechtsunkunde der Erben deſſelben, vorherſehen konnte.“ Ich bin weit entfernt, mir die Erfindung dieſer Aus- legung unſrer Stelle, die ich für ganz unzweifelhaft halte, zuzuſchreiben; das Weſentliche derſelben iſt ſchon von Cujacius aufgeſtellt, und dann von mehreren Schrift- ſtellern angenommen worden (k). Dennoch habe ich dieſe neue Darſtellung derſelben nicht für überflüſſig gehalten. Zunächſt und gerade an dieſem Orte, wegen des Zuſammen- hangs dieſer wichtigen und lehrreichen Stelle mit der Lehre von der Reſtitution; dann, weil auch noch von manchen neueren Schriftſtellern die alten Irrthümer nicht völlig auf- gegeben ſind (Note a); endlich aber, und hauptſächlich, weil ſich auch ſelbſt bei den beſten unter den angeführten Schriftſtellern, an die im Ganzen richtige Auffaſſung der Stelle doch wieder Irrthümer und Zweifel angeſetzt haben, deren Beſeitigung erheblich genug ſeyn dürfte, um die (i) (k) Cujacius obs. X. 6, und: in Papiniani respons. Lib. 10 (opp. T. 4). — Zoannettus bei Otto thes. IV. p. 659. — Reinold opusc. p. 243. — Cocceji jus controv. XVII. 1 am Ende des Titels. (i) überhaupt nur im Fall einer Re- ſtitution dahin führen könne, die exceptio dominii einem Beklagten zu verſagen; auch ſchon die doli replicatio konnte in anderen Fällen zu dieſem Erfolg führen. Vgl. L. 4 § 32 de doli exc. (44. 4), L. 2 de exc. r. vend. (21. 3).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/325>, abgerufen am 23.11.2024.