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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Zur Restitution der Minderjährigen.
soll durch den väterlichen Befehl die Restitution des
Sohnes gänzlich ausgeschlossen seyn.

Diese Ausnahme läßt sich jedoch nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen durchaus nicht rechtfertigen.

Sie soll begründet werden durch eine Stelle des Ulpian,
und durch ein Rescript des K. Gordian. Die richtige
Auslegung beider Stellen bestätigt aber diese Behauptung
nicht.

Demnach ist die Behauptung jener Ausnahme durchaus
zu verwerfen.




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Zur Reſtitution der Minderjährigen.
ſoll durch den väterlichen Befehl die Reſtitution des
Sohnes gänzlich ausgeſchloſſen ſeyn.

Dieſe Ausnahme läßt ſich jedoch nach allgemeinen
Rechtsgrundſätzen durchaus nicht rechtfertigen.

Sie ſoll begründet werden durch eine Stelle des Ulpian,
und durch ein Reſcript des K. Gordian. Die richtige
Auslegung beider Stellen beſtätigt aber dieſe Behauptung
nicht.

Demnach iſt die Behauptung jener Ausnahme durchaus
zu verwerfen.




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[291/0313] Zur Reſtitution der Minderjährigen. ſoll durch den väterlichen Befehl die Reſtitution des Sohnes gänzlich ausgeſchloſſen ſeyn. Dieſe Ausnahme läßt ſich jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundſätzen durchaus nicht rechtfertigen. Sie ſoll begründet werden durch eine Stelle des Ulpian, und durch ein Reſcript des K. Gordian. Die richtige Auslegung beider Stellen beſtätigt aber dieſe Behauptung nicht. Demnach iſt die Behauptung jener Ausnahme durchaus zu verwerfen. 19*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/313>, abgerufen am 23.11.2024.