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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Beilage XVIII.
vielmehr, daß, wenn ein solcher Befehl nicht vorhanden ist,
die Restitution um so sicherer zulässig seyn wird, weil das
Daseyn eines solchen Befehls gewiß in den meisten Fällen
ein Kennzeichen seyn wird, daß eine Läsion nicht vor-
handen, also auch eine Restitution nicht begründet ist.

Was hier über die Auslegung der Rescripte im Codex
gesagt ist, hängt also damit zusammen, daß solche Rescripte
nicht dazu bestimmt waren, allgemeine, scharf begränzte
Grundsätze aufzustellen (wie es bei den theoretischen Schriften
der alten Juristen, so wie bei den eigentlichen Gesetzen im
Codex, der Fall ist), sondern vielmehr Belehrung zu geben
über die concrete Natur einzelner zur Beurtheilung vorge-
legter Rechtsfälle.

So ist also auch dieses Rescript des Gordian nicht
dazu geeignet, die angebliche Ausnahme für den Fall des
Gelddarlehens zu rechtfertigen.



Ich fasse die vorstehende Ausführung in folgender kurzen
Uebersicht zusammen. Minderjährige erhalten Restitution
gegen ihre Rechtsgeschäfte auch wenn sie in väterlicher Ge-
walt stehen, und selbst wenn der Vater in das Geschäft
eingewilligt oder dazu Befehl gegeben hat. Diese Regel
wird auch von keiner Seite bezweifelt.

Es wird aber sehr allgemein eine Ausnahme von dieser
Regel für den Fall behauptet, wenn das Geschäft in der
Aufnahme eines Geld-Darlehens besteht. Für diesen Fall

Beilage XVIII.
vielmehr, daß, wenn ein ſolcher Befehl nicht vorhanden iſt,
die Reſtitution um ſo ſicherer zuläſſig ſeyn wird, weil das
Daſeyn eines ſolchen Befehls gewiß in den meiſten Fällen
ein Kennzeichen ſeyn wird, daß eine Läſion nicht vor-
handen, alſo auch eine Reſtitution nicht begründet iſt.

Was hier über die Auslegung der Reſcripte im Codex
geſagt iſt, hängt alſo damit zuſammen, daß ſolche Reſcripte
nicht dazu beſtimmt waren, allgemeine, ſcharf begränzte
Grundſätze aufzuſtellen (wie es bei den theoretiſchen Schriften
der alten Juriſten, ſo wie bei den eigentlichen Geſetzen im
Codex, der Fall iſt), ſondern vielmehr Belehrung zu geben
über die concrete Natur einzelner zur Beurtheilung vorge-
legter Rechtsfälle.

So iſt alſo auch dieſes Reſcript des Gordian nicht
dazu geeignet, die angebliche Ausnahme für den Fall des
Gelddarlehens zu rechtfertigen.



Ich faſſe die vorſtehende Ausführung in folgender kurzen
Ueberſicht zuſammen. Minderjährige erhalten Reſtitution
gegen ihre Rechtsgeſchäfte auch wenn ſie in väterlicher Ge-
walt ſtehen, und ſelbſt wenn der Vater in das Geſchäft
eingewilligt oder dazu Befehl gegeben hat. Dieſe Regel
wird auch von keiner Seite bezweifelt.

Es wird aber ſehr allgemein eine Ausnahme von dieſer
Regel für den Fall behauptet, wenn das Geſchäft in der
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[290/0312] Beilage XVIII. vielmehr, daß, wenn ein ſolcher Befehl nicht vorhanden iſt, die Reſtitution um ſo ſicherer zuläſſig ſeyn wird, weil das Daſeyn eines ſolchen Befehls gewiß in den meiſten Fällen ein Kennzeichen ſeyn wird, daß eine Läſion nicht vor- handen, alſo auch eine Reſtitution nicht begründet iſt. Was hier über die Auslegung der Reſcripte im Codex geſagt iſt, hängt alſo damit zuſammen, daß ſolche Reſcripte nicht dazu beſtimmt waren, allgemeine, ſcharf begränzte Grundſätze aufzuſtellen (wie es bei den theoretiſchen Schriften der alten Juriſten, ſo wie bei den eigentlichen Geſetzen im Codex, der Fall iſt), ſondern vielmehr Belehrung zu geben über die concrete Natur einzelner zur Beurtheilung vorge- legter Rechtsfälle. So iſt alſo auch dieſes Reſcript des Gordian nicht dazu geeignet, die angebliche Ausnahme für den Fall des Gelddarlehens zu rechtfertigen. Ich faſſe die vorſtehende Ausführung in folgender kurzen Ueberſicht zuſammen. Minderjährige erhalten Reſtitution gegen ihre Rechtsgeſchäfte auch wenn ſie in väterlicher Ge- walt ſtehen, und ſelbſt wenn der Vater in das Geſchäft eingewilligt oder dazu Befehl gegeben hat. Dieſe Regel wird auch von keiner Seite bezweifelt. Es wird aber ſehr allgemein eine Ausnahme von dieſer Regel für den Fall behauptet, wenn das Geſchäft in der Aufnahme eines Geld-Darlehens beſteht. Für dieſen Fall

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/312>, abgerufen am 29.03.2024.