Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XIX. L. 57 Mandati (17. 1). (Zu §. 329 Note n). In der Stelle, die hier erklärt werden soll, ist fast Alles Der Fall stellt sich dem ersten, unbefangenen Blick in Beilage XIX. L. 57 Mandati (17. 1). (Zu §. 329 Note n). In der Stelle, die hier erklärt werden ſoll, iſt faſt Alles Der Fall ſtellt ſich dem erſten, unbefangenen Blick in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0314" n="[292]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Beilage <hi rendition="#aq">XIX.</hi></hi> </head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">L. 57 Mandati</hi> (17. 1).</hi><lb/> (Zu §. 329 Note <hi rendition="#aq">n</hi>).</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#in">I</hi>n der Stelle, die hier erklärt werden ſoll, iſt faſt Alles<lb/> Gegenſtand von Zweifeln und Streitigkeiten geworden: der<lb/> Text, die Bildung des Rechtsfalles der entſchieden werden<lb/> ſoll, die Perſonen von welchen die Rede iſt, die Ent-<lb/> ſcheidung ſelbſt.</p><lb/> <p>Der Fall ſtellt ſich dem erſten, unbefangenen Blick in<lb/> folgender Weiſe dar. Ein Sklavenhändler (<hi rendition="#aq">venaliciarius</hi>)<lb/> reiſt in eine Provinz, ohne Zweifel, um neue Sklaven einzu-<lb/> kaufen. Die in Rom vorräthigen Sklaven zu verkaufen, giebt<lb/> er Auftrag an einen Mann, der ihm als zuverläſſig perſönlich<lb/> bekannt iſt (<hi rendition="#aq">certi hominis fidem elegit</hi>). Bald nach ſeiner<lb/> Abreiſe ſtirbt dieſer Mann, und deſſen Erben, unbekannt<lb/> mit den Regeln des Mandats, bilden ſich ein, der Auftrag<lb/> ſey auf ſie übergegangen; ſie verkaufen die Sklaven, und<lb/> zwar (wie der Erfolg zeigt) unter nachtheiligen Bedin-<lb/> gungen. Die Käufer beſitzen die Sklaven über ein Jahr.<lb/> Der Sklavenhändler, von der Reiſe zurückkehrend, und<lb/> unzufrieden mit dem Verkauf, will gegen die Käufer mit<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[292]/0314]
Beilage XIX.
L. 57 Mandati (17. 1).
(Zu §. 329 Note n).
In der Stelle, die hier erklärt werden ſoll, iſt faſt Alles
Gegenſtand von Zweifeln und Streitigkeiten geworden: der
Text, die Bildung des Rechtsfalles der entſchieden werden
ſoll, die Perſonen von welchen die Rede iſt, die Ent-
ſcheidung ſelbſt.
Der Fall ſtellt ſich dem erſten, unbefangenen Blick in
folgender Weiſe dar. Ein Sklavenhändler (venaliciarius)
reiſt in eine Provinz, ohne Zweifel, um neue Sklaven einzu-
kaufen. Die in Rom vorräthigen Sklaven zu verkaufen, giebt
er Auftrag an einen Mann, der ihm als zuverläſſig perſönlich
bekannt iſt (certi hominis fidem elegit). Bald nach ſeiner
Abreiſe ſtirbt dieſer Mann, und deſſen Erben, unbekannt
mit den Regeln des Mandats, bilden ſich ein, der Auftrag
ſey auf ſie übergegangen; ſie verkaufen die Sklaven, und
zwar (wie der Erfolg zeigt) unter nachtheiligen Bedin-
gungen. Die Käufer beſitzen die Sklaven über ein Jahr.
Der Sklavenhändler, von der Reiſe zurückkehrend, und
unzufrieden mit dem Verkauf, will gegen die Käufer mit
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