Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite
Beilage XVIII.

Ich betrachte die zweite Voraussetzung zuerst, die mit
der so eben angestellten Untersuchung zusammentrifft. Ist
nach der übereinstimmenden Erklärung der Parteien schon
das Senatusconsult anwendbar, so bedarf es der Restitution
nicht, und sie wird daher nicht gegeben. Ist es entschieden
nicht anwendbar (weil der Gläubiger die väterliche Gewalt
sicher nicht kannte), oder ist dieser Umstand wenigstens
zweifelhaft und bestritten, dann kann die Restitution ein-
treten.

Die erste Voraussetzung scheint folgenden Sinn zu
haben. Wenn der Vater keinen Befehl zum Darlehen ge-
geben hat, so bekommt der Sohn Restitution (das sagt
die Stelle ausdrücklich); wenn er Befehl gegeben hat, so
bekommt der Sohn keine Restitution (das scheint indirect
angedeutet).

Diese indirecte Andeutung scheint also eine Bestätigung
der Ausnahme zu enthalten, worauf sich die gegenwärtige
Untersuchung bezieht, also eine Bestätigung der oben erklärten
Stelle des Ulpian nach der gewöhnlichen Auffassung der-
selben. Unstreitig war es die scheinbare Uebereinstimmung
dieser beiden von einander unabhängigen Stellen, welche
der gewöhnlichen Behauptung einer Ausnahme für den Fall
eines vom Vater befohlenen Gelddarlehens solche Kraft
verlieh, daß dagegen auch nicht einmal ein Zweifel versucht
wurde.

Die eben erklärte, in jener ersten Voraussetzung liegende
indirecte Andeutung ist nun das gewöhnlich sogenannte

Beilage XVIII.

Ich betrachte die zweite Vorausſetzung zuerſt, die mit
der ſo eben angeſtellten Unterſuchung zuſammentrifft. Iſt
nach der übereinſtimmenden Erklärung der Parteien ſchon
das Senatusconſult anwendbar, ſo bedarf es der Reſtitution
nicht, und ſie wird daher nicht gegeben. Iſt es entſchieden
nicht anwendbar (weil der Gläubiger die väterliche Gewalt
ſicher nicht kannte), oder iſt dieſer Umſtand wenigſtens
zweifelhaft und beſtritten, dann kann die Reſtitution ein-
treten.

Die erſte Vorausſetzung ſcheint folgenden Sinn zu
haben. Wenn der Vater keinen Befehl zum Darlehen ge-
geben hat, ſo bekommt der Sohn Reſtitution (das ſagt
die Stelle ausdrücklich); wenn er Befehl gegeben hat, ſo
bekommt der Sohn keine Reſtitution (das ſcheint indirect
angedeutet).

Dieſe indirecte Andeutung ſcheint alſo eine Beſtätigung
der Ausnahme zu enthalten, worauf ſich die gegenwärtige
Unterſuchung bezieht, alſo eine Beſtätigung der oben erklärten
Stelle des Ulpian nach der gewöhnlichen Auffaſſung der-
ſelben. Unſtreitig war es die ſcheinbare Uebereinſtimmung
dieſer beiden von einander unabhängigen Stellen, welche
der gewöhnlichen Behauptung einer Ausnahme für den Fall
eines vom Vater befohlenen Gelddarlehens ſolche Kraft
verlieh, daß dagegen auch nicht einmal ein Zweifel verſucht
wurde.

Die eben erklärte, in jener erſten Vorausſetzung liegende
indirecte Andeutung iſt nun das gewöhnlich ſogenannte

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0310" n="288"/>
          <fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XVIII.</hi></fw><lb/>
          <p>Ich betrachte die zweite Voraus&#x017F;etzung zuer&#x017F;t, die mit<lb/>
der &#x017F;o eben ange&#x017F;tellten Unter&#x017F;uchung zu&#x017F;ammentrifft. I&#x017F;t<lb/>
nach der überein&#x017F;timmenden Erklärung der Parteien &#x017F;chon<lb/>
das Senatuscon&#x017F;ult anwendbar, &#x017F;o bedarf es der Re&#x017F;titution<lb/>
nicht, und &#x017F;ie wird daher nicht gegeben. I&#x017F;t es ent&#x017F;chieden<lb/>
nicht anwendbar (weil der Gläubiger die väterliche Gewalt<lb/>
&#x017F;icher nicht kannte), oder i&#x017F;t die&#x017F;er Um&#x017F;tand wenig&#x017F;tens<lb/>
zweifelhaft und be&#x017F;tritten, dann kann die Re&#x017F;titution ein-<lb/>
treten.</p><lb/>
          <p>Die er&#x017F;te Voraus&#x017F;etzung &#x017F;cheint folgenden Sinn zu<lb/>
haben. Wenn der Vater keinen Befehl zum Darlehen ge-<lb/>
geben hat, &#x017F;o bekommt der Sohn Re&#x017F;titution (das &#x017F;agt<lb/>
die Stelle ausdrücklich); wenn er Befehl gegeben hat, &#x017F;o<lb/>
bekommt der Sohn keine Re&#x017F;titution (das &#x017F;cheint indirect<lb/>
angedeutet).</p><lb/>
          <p>Die&#x017F;e indirecte Andeutung &#x017F;cheint al&#x017F;o eine Be&#x017F;tätigung<lb/>
der Ausnahme zu enthalten, worauf &#x017F;ich die gegenwärtige<lb/>
Unter&#x017F;uchung bezieht, al&#x017F;o eine Be&#x017F;tätigung der oben erklärten<lb/>
Stelle des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> nach der gewöhnlichen Auffa&#x017F;&#x017F;ung der-<lb/>
&#x017F;elben. Un&#x017F;treitig war es die &#x017F;cheinbare Ueberein&#x017F;timmung<lb/>
die&#x017F;er beiden von einander unabhängigen Stellen, welche<lb/>
der gewöhnlichen Behauptung einer Ausnahme für den Fall<lb/>
eines vom Vater befohlenen Gelddarlehens &#x017F;olche Kraft<lb/>
verlieh, daß dagegen auch nicht einmal ein Zweifel ver&#x017F;ucht<lb/>
wurde.</p><lb/>
          <p>Die eben erklärte, in jener er&#x017F;ten Voraus&#x017F;etzung liegende<lb/>
indirecte Andeutung i&#x017F;t nun das gewöhnlich &#x017F;ogenannte<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[288/0310] Beilage XVIII. Ich betrachte die zweite Vorausſetzung zuerſt, die mit der ſo eben angeſtellten Unterſuchung zuſammentrifft. Iſt nach der übereinſtimmenden Erklärung der Parteien ſchon das Senatusconſult anwendbar, ſo bedarf es der Reſtitution nicht, und ſie wird daher nicht gegeben. Iſt es entſchieden nicht anwendbar (weil der Gläubiger die väterliche Gewalt ſicher nicht kannte), oder iſt dieſer Umſtand wenigſtens zweifelhaft und beſtritten, dann kann die Reſtitution ein- treten. Die erſte Vorausſetzung ſcheint folgenden Sinn zu haben. Wenn der Vater keinen Befehl zum Darlehen ge- geben hat, ſo bekommt der Sohn Reſtitution (das ſagt die Stelle ausdrücklich); wenn er Befehl gegeben hat, ſo bekommt der Sohn keine Reſtitution (das ſcheint indirect angedeutet). Dieſe indirecte Andeutung ſcheint alſo eine Beſtätigung der Ausnahme zu enthalten, worauf ſich die gegenwärtige Unterſuchung bezieht, alſo eine Beſtätigung der oben erklärten Stelle des Ulpian nach der gewöhnlichen Auffaſſung der- ſelben. Unſtreitig war es die ſcheinbare Uebereinſtimmung dieſer beiden von einander unabhängigen Stellen, welche der gewöhnlichen Behauptung einer Ausnahme für den Fall eines vom Vater befohlenen Gelddarlehens ſolche Kraft verlieh, daß dagegen auch nicht einmal ein Zweifel verſucht wurde. Die eben erklärte, in jener erſten Vorausſetzung liegende indirecte Andeutung iſt nun das gewöhnlich ſogenannte

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/310
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/310>, abgerufen am 27.04.2024.