Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Zur Restitution der Minderjährigen. väterlichen Gewalt (Note p), oder daß dieser Umstandwenigstens vom Gegner behauptet werden und den Ausgang des Rechtsstreits ungewiß machen kann (§. 318 Note d). Aus solchen Gründen kann wohl die Restitution Vortheil gewähren, ja vielleicht ganz unentbehrlich seyn, wenn dem Sohne geholfen werden soll. Denn die Minderjährigkeit giebt stets einen Schutz, der solchen Einwendungen nicht ausgesetzt ist, und gerade die sichere Verhütung einer solchen Gefahr eignet sich entschieden zur Ertheilung einer Restitution (S. 121). Die zweite Stelle, woraus bewiesen werden soll, daß L. 1 (al. 2) C. de fil. fam. minore (2. 23). "Si frater tuus, cum mutuam pecuniam acciperet, in Die Belehrung des Kaisers geht dahin, daß der minder- 1. Wenn das Darlehen nicht auf Befehl des Vaters auf- genommen sey, 2. wenn dasselbe nicht unter das Verbot des Senatus- consults falle. Zur Reſtitution der Minderjährigen. väterlichen Gewalt (Note p), oder daß dieſer Umſtandwenigſtens vom Gegner behauptet werden und den Ausgang des Rechtsſtreits ungewiß machen kann (§. 318 Note d). Aus ſolchen Gründen kann wohl die Reſtitution Vortheil gewähren, ja vielleicht ganz unentbehrlich ſeyn, wenn dem Sohne geholfen werden ſoll. Denn die Minderjährigkeit giebt ſtets einen Schutz, der ſolchen Einwendungen nicht ausgeſetzt iſt, und gerade die ſichere Verhütung einer ſolchen Gefahr eignet ſich entſchieden zur Ertheilung einer Reſtitution (S. 121). Die zweite Stelle, woraus bewieſen werden ſoll, daß L. 1 (al. 2) C. de fil. fam. minore (2. 23). „Si frater tuus, cum mutuam pecuniam acciperet, in Die Belehrung des Kaiſers geht dahin, daß der minder- 1. Wenn das Darlehen nicht auf Befehl des Vaters auf- genommen ſey, 2. wenn daſſelbe nicht unter das Verbot des Senatus- conſults falle. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0309" n="287"/><fw place="top" type="header">Zur Reſtitution der Minderjährigen.</fw><lb/> väterlichen Gewalt (Note <hi rendition="#aq">p</hi>), oder daß dieſer Umſtand<lb/> wenigſtens vom Gegner behauptet werden und den Ausgang<lb/> des Rechtsſtreits ungewiß machen kann (§. 318 Note <hi rendition="#aq">d</hi>).<lb/> Aus ſolchen Gründen kann wohl die Reſtitution Vortheil<lb/> gewähren, ja vielleicht ganz unentbehrlich ſeyn, wenn dem<lb/> Sohne geholfen werden ſoll. Denn die Minderjährigkeit giebt<lb/> ſtets einen Schutz, der ſolchen Einwendungen nicht ausgeſetzt<lb/> iſt, und gerade die ſichere Verhütung einer ſolchen Gefahr<lb/> eignet ſich entſchieden zur Ertheilung einer Reſtitution (S. 121).</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die zweite Stelle, woraus bewieſen werden ſoll, daß<lb/> der Minderjährige keine Reſtitution erhalte gegen ein Geld-<lb/> darlehen, wenn ſein Vater dazu Befehl gegeben habe, iſt<lb/> ein Reſcript von <hi rendition="#g">Gordian</hi>.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">(al.</hi> 2<hi rendition="#i">) C. de fil. fam. minore</hi></hi> (2. 23).</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#aq">„Si frater tuus, cum mutuam pecuniam acciperet, in<lb/> patris fuit potestate, nec jussu ejus, nec contra<lb/> Senatusconsultum contractum est, propter lubricum<lb/> aetatis adversus eam cautionem in integrum restitu-<lb/> tionem potuit postulare“.</hi> </hi> </p><lb/> <p>Die Belehrung des Kaiſers geht dahin, daß der minder-<lb/> jährige Schuldner gegen das Gelddarlehen unter zwei<lb/> Vorausſetzungen Reſtitution erhalten könne:</p><lb/> <list> <item>1. Wenn das Darlehen nicht auf Befehl des Vaters auf-<lb/> genommen ſey,</item><lb/> <item>2. wenn daſſelbe nicht unter das Verbot des Senatus-<lb/> conſults falle.</item> </list><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [287/0309]
Zur Reſtitution der Minderjährigen.
väterlichen Gewalt (Note p), oder daß dieſer Umſtand
wenigſtens vom Gegner behauptet werden und den Ausgang
des Rechtsſtreits ungewiß machen kann (§. 318 Note d).
Aus ſolchen Gründen kann wohl die Reſtitution Vortheil
gewähren, ja vielleicht ganz unentbehrlich ſeyn, wenn dem
Sohne geholfen werden ſoll. Denn die Minderjährigkeit giebt
ſtets einen Schutz, der ſolchen Einwendungen nicht ausgeſetzt
iſt, und gerade die ſichere Verhütung einer ſolchen Gefahr
eignet ſich entſchieden zur Ertheilung einer Reſtitution (S. 121).
Die zweite Stelle, woraus bewieſen werden ſoll, daß
der Minderjährige keine Reſtitution erhalte gegen ein Geld-
darlehen, wenn ſein Vater dazu Befehl gegeben habe, iſt
ein Reſcript von Gordian.
L. 1 (al. 2) C. de fil. fam. minore (2. 23).
„Si frater tuus, cum mutuam pecuniam acciperet, in
patris fuit potestate, nec jussu ejus, nec contra
Senatusconsultum contractum est, propter lubricum
aetatis adversus eam cautionem in integrum restitu-
tionem potuit postulare“.
Die Belehrung des Kaiſers geht dahin, daß der minder-
jährige Schuldner gegen das Gelddarlehen unter zwei
Vorausſetzungen Reſtitution erhalten könne:
1. Wenn das Darlehen nicht auf Befehl des Vaters auf-
genommen ſey,
2. wenn daſſelbe nicht unter das Verbot des Senatus-
conſults falle.
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