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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Beilage XVIII.
captus est, siquidem pater de peculio conveniatur,
filius non erit restituendus; si filius conveniatur,
poterit restitui.

Beide hier aufgestellte Sätze sind nicht ganz ohne Be-
denken. Der Sohn soll, wenn der Vater verklagt wird,
nicht restituirt werden können. Das erklärt sich zunächst
daraus, daß der Sohn nicht in Anspruch genommen ist.
Aber wie, wenn der Vater die Exception nicht gebrauchen
will, oder wenn er sie nach den besonderen Umständen des
Falles nicht gebrauchen kann (p)? Nun wird der Vater
zahlen, das Geld aus dem Peculium nehmen, und so ver-
liert der Sohn dennoch dieses Geld. Auf diesen Einwurf
antwortet Ulpian, das Interesse des Sohnes an dem
Peculium als solchem sey ein blos factisches, kein juristisches,
der Vater habe daran das Eigenthum und könne es also
auch ganz willkürlich wegnehmen (q).

Auch der zweite Satz hat sein Bedenken. Der aus
dem Darlehen verklagte Sohn soll Restitution erhalten;
aber auch er hat ja die Einrede aus dem Senatusconsult,
und da diese schon mero jure gilt, so scheint die Restitution
überflüssig und unzulässig (§. 321 Note r). Darauf ist zu
antworten, daß jene Einrede vielleicht ausgeschlossen ist
durch den Irrthum des Gläubigers über das Daseyn der

(p) Wenn etwa der Gläubiger
nicht wußte, daß der Schuldner
in väterlicher Gewalt stand. L. 3
pr. L. 19 de Sc. Maced.
(14. 6).
(q) "Nec eo movemur, quasi
intersit filii peculium habere;
magis enim patris, quam filii
interest."

Beilage XVIII.
captus est, siquidem pater de peculio conveniatur,
filius non erit restituendus; si filius conveniatur,
poterit restitui.

Beide hier aufgeſtellte Sätze ſind nicht ganz ohne Be-
denken. Der Sohn ſoll, wenn der Vater verklagt wird,
nicht reſtituirt werden können. Das erklärt ſich zunächſt
daraus, daß der Sohn nicht in Anſpruch genommen iſt.
Aber wie, wenn der Vater die Exception nicht gebrauchen
will, oder wenn er ſie nach den beſonderen Umſtänden des
Falles nicht gebrauchen kann (p)? Nun wird der Vater
zahlen, das Geld aus dem Peculium nehmen, und ſo ver-
liert der Sohn dennoch dieſes Geld. Auf dieſen Einwurf
antwortet Ulpian, das Intereſſe des Sohnes an dem
Peculium als ſolchem ſey ein blos factiſches, kein juriſtiſches,
der Vater habe daran das Eigenthum und könne es alſo
auch ganz willkürlich wegnehmen (q).

Auch der zweite Satz hat ſein Bedenken. Der aus
dem Darlehen verklagte Sohn ſoll Reſtitution erhalten;
aber auch er hat ja die Einrede aus dem Senatusconſult,
und da dieſe ſchon mero jure gilt, ſo ſcheint die Reſtitution
überflüſſig und unzuläſſig (§. 321 Note r). Darauf iſt zu
antworten, daß jene Einrede vielleicht ausgeſchloſſen iſt
durch den Irrthum des Gläubigers über das Daſeyn der

(p) Wenn etwa der Gläubiger
nicht wußte, daß der Schuldner
in väterlicher Gewalt ſtand. L. 3
pr. L. 19 de Sc. Maced.
(14. 6).
(q) „Nec eo movemur, quasi
intersit filii peculium habere;
magis enim patris, quam filii
interest.“
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[286/0308] Beilage XVIII. captus est, siquidem pater de peculio conveniatur, filius non erit restituendus; si filius conveniatur, poterit restitui. Beide hier aufgeſtellte Sätze ſind nicht ganz ohne Be- denken. Der Sohn ſoll, wenn der Vater verklagt wird, nicht reſtituirt werden können. Das erklärt ſich zunächſt daraus, daß der Sohn nicht in Anſpruch genommen iſt. Aber wie, wenn der Vater die Exception nicht gebrauchen will, oder wenn er ſie nach den beſonderen Umſtänden des Falles nicht gebrauchen kann (p)? Nun wird der Vater zahlen, das Geld aus dem Peculium nehmen, und ſo ver- liert der Sohn dennoch dieſes Geld. Auf dieſen Einwurf antwortet Ulpian, das Intereſſe des Sohnes an dem Peculium als ſolchem ſey ein blos factiſches, kein juriſtiſches, der Vater habe daran das Eigenthum und könne es alſo auch ganz willkürlich wegnehmen (q). Auch der zweite Satz hat ſein Bedenken. Der aus dem Darlehen verklagte Sohn ſoll Reſtitution erhalten; aber auch er hat ja die Einrede aus dem Senatusconſult, und da dieſe ſchon mero jure gilt, ſo ſcheint die Reſtitution überflüſſig und unzuläſſig (§. 321 Note r). Darauf iſt zu antworten, daß jene Einrede vielleicht ausgeſchloſſen iſt durch den Irrthum des Gläubigers über das Daſeyn der (p) Wenn etwa der Gläubiger nicht wußte, daß der Schuldner in väterlicher Gewalt ſtand. L. 3 pr. L. 19 de Sc. Maced. (14. 6). (q) „Nec eo movemur, quasi intersit filii peculium habere; magis enim patris, quam filii interest.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/308>, abgerufen am 23.11.2024.