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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 337. Restitution. Verfahren.
Zweifel der Prätor freie Macht, zu entscheiden, welches
Verfahren in jedem einzelnen Fall als das zweckmäßigere
vorzuziehen sey (w); gewiß aber konnte auch die Partei
auf das eine oder das andere antragen (x). Wir können
aber als wahrscheinlich annehmen, daß, so lange der alte
ordo judiciorum bestand, diesem nicht ohne Noth Etwas
entzogen wurde, das zusammengesetzte Verfahren also in
Anwendung kam, da wo es überhaupt möglich und nicht
durch dringende Gründe widerrathen war.

Im heutigen Prozeß steht insofern die Sache ganz
anders, als stets ein und derselbe Richter über die Re-
stitution und über die dadurch etwa herzustellende Klage zu
erkennen hat. Es hat keinen Zweifel, daß das Verfahren
über beide Rechtsfragen von Anfang an verbunden (cumu-
lirt) werden kann, und daß die Partei schon ihre Anträge
hierauf richten darf. Aber es ist eben so wenig zweifelhaft,
daß es dem Bedürfniß einzelner Sachen angemessener seyn
kann, beide Verhandlungen gänzlich zu trennen, und zuerst
das judicium rescindens abgesondert zu einer rechtskräftigen
Entscheidung zu bringen, ehe das rescissorium eingeleitet
wird (y).


(w) Burchardi S. 464--470.
Ein passendes Beispiel, wie in
einzelnen Fällen der Vorzug be-
stimmt werden konnte, findet sich
ebendas. S. 443.
(x) In diesem Sinn ist es zu
verstehen, wenn von Manchen be-
hauptet wird, beide Theile des Re-
stitutionsverfahrens hätten schon
nach R. R. cumulirt werden können.
Burchardi S. 461--464.
(y) Burchardi § 26. --
Göschen Vorlesungen S 541.

§. 337. Reſtitution. Verfahren.
Zweifel der Prätor freie Macht, zu entſcheiden, welches
Verfahren in jedem einzelnen Fall als das zweckmäßigere
vorzuziehen ſey (w); gewiß aber konnte auch die Partei
auf das eine oder das andere antragen (x). Wir können
aber als wahrſcheinlich annehmen, daß, ſo lange der alte
ordo judiciorum beſtand, dieſem nicht ohne Noth Etwas
entzogen wurde, das zuſammengeſetzte Verfahren alſo in
Anwendung kam, da wo es überhaupt möglich und nicht
durch dringende Gründe widerrathen war.

Im heutigen Prozeß ſteht inſofern die Sache ganz
anders, als ſtets ein und derſelbe Richter über die Re-
ſtitution und über die dadurch etwa herzuſtellende Klage zu
erkennen hat. Es hat keinen Zweifel, daß das Verfahren
über beide Rechtsfragen von Anfang an verbunden (cumu-
lirt) werden kann, und daß die Partei ſchon ihre Anträge
hierauf richten darf. Aber es iſt eben ſo wenig zweifelhaft,
daß es dem Bedürfniß einzelner Sachen angemeſſener ſeyn
kann, beide Verhandlungen gänzlich zu trennen, und zuerſt
das judicium rescindens abgeſondert zu einer rechtskräftigen
Entſcheidung zu bringen, ehe das rescissorium eingeleitet
wird (y).


(w) Burchardi S. 464—470.
Ein paſſendes Beiſpiel, wie in
einzelnen Fällen der Vorzug be-
ſtimmt werden konnte, findet ſich
ebendaſ. S. 443.
(x) In dieſem Sinn iſt es zu
verſtehen, wenn von Manchen be-
hauptet wird, beide Theile des Re-
ſtitutionsverfahrens hätten ſchon
nach R. R. cumulirt werden können.
Burchardi S. 461—464.
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Göſchen Vorleſungen S 541.
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[237/0259] §. 337. Reſtitution. Verfahren. Zweifel der Prätor freie Macht, zu entſcheiden, welches Verfahren in jedem einzelnen Fall als das zweckmäßigere vorzuziehen ſey (w); gewiß aber konnte auch die Partei auf das eine oder das andere antragen (x). Wir können aber als wahrſcheinlich annehmen, daß, ſo lange der alte ordo judiciorum beſtand, dieſem nicht ohne Noth Etwas entzogen wurde, das zuſammengeſetzte Verfahren alſo in Anwendung kam, da wo es überhaupt möglich und nicht durch dringende Gründe widerrathen war. Im heutigen Prozeß ſteht inſofern die Sache ganz anders, als ſtets ein und derſelbe Richter über die Re- ſtitution und über die dadurch etwa herzuſtellende Klage zu erkennen hat. Es hat keinen Zweifel, daß das Verfahren über beide Rechtsfragen von Anfang an verbunden (cumu- lirt) werden kann, und daß die Partei ſchon ihre Anträge hierauf richten darf. Aber es iſt eben ſo wenig zweifelhaft, daß es dem Bedürfniß einzelner Sachen angemeſſener ſeyn kann, beide Verhandlungen gänzlich zu trennen, und zuerſt das judicium rescindens abgeſondert zu einer rechtskräftigen Entſcheidung zu bringen, ehe das rescissorium eingeleitet wird (y). (w) Burchardi S. 464—470. Ein paſſendes Beiſpiel, wie in einzelnen Fällen der Vorzug be- ſtimmt werden konnte, findet ſich ebendaſ. S. 443. (x) In dieſem Sinn iſt es zu verſtehen, wenn von Manchen be- hauptet wird, beide Theile des Re- ſtitutionsverfahrens hätten ſchon nach R. R. cumulirt werden können. Burchardi S. 461—464. (y) Burchardi § 26. — Göſchen Vorleſungen S 541.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/259>, abgerufen am 23.11.2024.