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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
jährigen Sohn, dann aber einem Dritten, und zwar mit
Einwilligung des Sohnes, schenkt, so kann der Sohn
gegen diese seine Einwilligung Restitution verlangen (f).
Hier geht aber die Restitution nicht gegen den Vater,
sondern gegen den Dritten, der die spätere Schenkung
empfing.

4. Wenn einem in väterlicher Gewalt lebenden minder-
jährigen Sohne die Erbschaft zufällt, über den Werth dieser
Erbschaft Vater und Sohn verschiedene Meinung haben,
und deshalb der Sohn, im Widerspruch mit der Ansicht
des Vaters, die Erbschaft ausschlägt oder antritt, so kann
er hinterher gegen diese seine Handlung Restitution erlan-
gen (g). Auch hier, wie in dem vorhergehenden Falle,
geht die Restitution nicht gegen den Vater, sondern gegen
die mancherlei fremde, dabei betheiligte Personen.

5. Wenn eine Mutter als Vormünderin die Rechte
ihres Kindes beeinträchtigt, so kann dieses dagegen Rechts-
mittel jeder Art, unter andern auch die Restitution, ge-
brauchen (h). Dieses ist eine wahre Ausnahme jener
Begünstigung, allein da die Novelle Justinian's, worin
sich diese neueste Bestimmung findet, unglossirt ist, so hat
sie für das heutige Recht keine Anwendbarkeit (i).


(f) L. 2 C. si adv. don. (2. 30).
(g) L. 8 § 1 C. de bon. quae
lib.
(6. 61).
(h) Nov. 155 C. 1.
(i) S. o. B. 1 § 17. Göschen
a. a. O. will die Novelle gelten
lassen als blos declaratorisch, wofür
ich sie nicht halten kann, da sie in
der That das frühere Gesetz positiv
einschränkt. Puchta a. a. O. faßt
die Sache so auf, daß die Re-
stitution nur wegfalle gegen die

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
jährigen Sohn, dann aber einem Dritten, und zwar mit
Einwilligung des Sohnes, ſchenkt, ſo kann der Sohn
gegen dieſe ſeine Einwilligung Reſtitution verlangen (f).
Hier geht aber die Reſtitution nicht gegen den Vater,
ſondern gegen den Dritten, der die ſpätere Schenkung
empfing.

4. Wenn einem in väterlicher Gewalt lebenden minder-
jährigen Sohne die Erbſchaft zufällt, über den Werth dieſer
Erbſchaft Vater und Sohn verſchiedene Meinung haben,
und deshalb der Sohn, im Widerſpruch mit der Anſicht
des Vaters, die Erbſchaft ausſchlägt oder antritt, ſo kann
er hinterher gegen dieſe ſeine Handlung Reſtitution erlan-
gen (g). Auch hier, wie in dem vorhergehenden Falle,
geht die Reſtitution nicht gegen den Vater, ſondern gegen
die mancherlei fremde, dabei betheiligte Perſonen.

5. Wenn eine Mutter als Vormünderin die Rechte
ihres Kindes beeinträchtigt, ſo kann dieſes dagegen Rechts-
mittel jeder Art, unter andern auch die Reſtitution, ge-
brauchen (h). Dieſes iſt eine wahre Ausnahme jener
Begünſtigung, allein da die Novelle Juſtinian’s, worin
ſich dieſe neueſte Beſtimmung findet, ungloſſirt iſt, ſo hat
ſie für das heutige Recht keine Anwendbarkeit (i).


(f) L. 2 C. si adv. don. (2. 30).
(g) L. 8 § 1 C. de bon. quae
lib.
(6. 61).
(h) Nov. 155 C. 1.
(i) S. o. B. 1 § 17. Göſchen
a. a. O. will die Novelle gelten
laſſen als blos declaratoriſch, wofür
ich ſie nicht halten kann, da ſie in
der That das frühere Geſetz poſitiv
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die Sache ſo auf, daß die Re-
ſtitution nur wegfalle gegen die
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[226/0248] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. jährigen Sohn, dann aber einem Dritten, und zwar mit Einwilligung des Sohnes, ſchenkt, ſo kann der Sohn gegen dieſe ſeine Einwilligung Reſtitution verlangen (f). Hier geht aber die Reſtitution nicht gegen den Vater, ſondern gegen den Dritten, der die ſpätere Schenkung empfing. 4. Wenn einem in väterlicher Gewalt lebenden minder- jährigen Sohne die Erbſchaft zufällt, über den Werth dieſer Erbſchaft Vater und Sohn verſchiedene Meinung haben, und deshalb der Sohn, im Widerſpruch mit der Anſicht des Vaters, die Erbſchaft ausſchlägt oder antritt, ſo kann er hinterher gegen dieſe ſeine Handlung Reſtitution erlan- gen (g). Auch hier, wie in dem vorhergehenden Falle, geht die Reſtitution nicht gegen den Vater, ſondern gegen die mancherlei fremde, dabei betheiligte Perſonen. 5. Wenn eine Mutter als Vormünderin die Rechte ihres Kindes beeinträchtigt, ſo kann dieſes dagegen Rechts- mittel jeder Art, unter andern auch die Reſtitution, ge- brauchen (h). Dieſes iſt eine wahre Ausnahme jener Begünſtigung, allein da die Novelle Juſtinian’s, worin ſich dieſe neueſte Beſtimmung findet, ungloſſirt iſt, ſo hat ſie für das heutige Recht keine Anwendbarkeit (i). (f) L. 2 C. si adv. don. (2. 30). (g) L. 8 § 1 C. de bon. quae lib. (6. 61). (h) Nov. 155 C. 1. (i) S. o. B. 1 § 17. Göſchen a. a. O. will die Novelle gelten laſſen als blos declaratoriſch, wofür ich ſie nicht halten kann, da ſie in der That das frühere Geſetz poſitiv einſchränkt. Puchta a. a. O. faßt die Sache ſo auf, daß die Re- ſtitution nur wegfalle gegen die

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/248>, abgerufen am 25.04.2024.