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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 336. Restitution. Parteipersonen. (Forts.)
Recht geltend machen könnten, welches zu einer Restitution
Anlaß geben möchte (c).

Von dieser Begünstigung der Eltern und Patrone haben
neuere Schriftsteller wiederum folgende Reihe von Aus-
nahmen aufgestellt, die aber insgesammt als solche nicht
anerkannt werden können.

1. Gegen eine nachtheilige Arrogation kann ein minder-
jähriger Sohn allerdings Restitution fordern (d). Nur ist
es ein Zirkel, Dieses als Ausnahme von der oben ange-
gebenen Begünstigung anzusehen. Denn wenn die Resti-
tution als begründet erkannt wird, so ist ja gerade das
elterliche Verhältniß verneint, worauf allein die Begünsti-
gung sich bezieht.

2. Wenn ein Vater seinen minderjährigen Sohn eman-
cipirt, dann aber durch Klage die Emancipation als nicht
geschehen angreift, und ein rechtskräftiges Urtheil für sich
erlangt, so kann der Sohn allerdings Restitution gegen
dieses Urtheil erhalten (e). Allein wegen dieser angeblichen
Ausnahme gilt dieselbe Bemerkung, wie wegen der vorher-
gehenden. Denn wenn in Folge der Restitution ein ent-
gegengesetztes Urtheil bewirkt wird, welches die Emanci-
pation für gültig erklärt, so ist dadurch wiederum das
Verhältniß zwischen Vater und Sohn beseitigt.

3. Wenn der Vater eine Sache zuerst seinem minder-

(c) L. 2 C. cit.
(d) L. 3. § 6 de min. (4. 4).
Vgl. oben § 319 Note p.
(e) L. 2 C. si adv. rem jud.
(2. 27).
VII. 15

§. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.)
Recht geltend machen könnten, welches zu einer Reſtitution
Anlaß geben möchte (c).

Von dieſer Begünſtigung der Eltern und Patrone haben
neuere Schriftſteller wiederum folgende Reihe von Aus-
nahmen aufgeſtellt, die aber insgeſammt als ſolche nicht
anerkannt werden können.

1. Gegen eine nachtheilige Arrogation kann ein minder-
jähriger Sohn allerdings Reſtitution fordern (d). Nur iſt
es ein Zirkel, Dieſes als Ausnahme von der oben ange-
gebenen Begünſtigung anzuſehen. Denn wenn die Reſti-
tution als begründet erkannt wird, ſo iſt ja gerade das
elterliche Verhältniß verneint, worauf allein die Begünſti-
gung ſich bezieht.

2. Wenn ein Vater ſeinen minderjährigen Sohn eman-
cipirt, dann aber durch Klage die Emancipation als nicht
geſchehen angreift, und ein rechtskräftiges Urtheil für ſich
erlangt, ſo kann der Sohn allerdings Reſtitution gegen
dieſes Urtheil erhalten (e). Allein wegen dieſer angeblichen
Ausnahme gilt dieſelbe Bemerkung, wie wegen der vorher-
gehenden. Denn wenn in Folge der Reſtitution ein ent-
gegengeſetztes Urtheil bewirkt wird, welches die Emanci-
pation für gültig erklärt, ſo iſt dadurch wiederum das
Verhältniß zwiſchen Vater und Sohn beſeitigt.

3. Wenn der Vater eine Sache zuerſt ſeinem minder-

(c) L. 2 C. cit.
(d) L. 3. § 6 de min. (4. 4).
Vgl. oben § 319 Note p.
(e) L. 2 C. si adv. rem jud.
(2. 27).
VII. 15
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[225/0247] §. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.) Recht geltend machen könnten, welches zu einer Reſtitution Anlaß geben möchte (c). Von dieſer Begünſtigung der Eltern und Patrone haben neuere Schriftſteller wiederum folgende Reihe von Aus- nahmen aufgeſtellt, die aber insgeſammt als ſolche nicht anerkannt werden können. 1. Gegen eine nachtheilige Arrogation kann ein minder- jähriger Sohn allerdings Reſtitution fordern (d). Nur iſt es ein Zirkel, Dieſes als Ausnahme von der oben ange- gebenen Begünſtigung anzuſehen. Denn wenn die Reſti- tution als begründet erkannt wird, ſo iſt ja gerade das elterliche Verhältniß verneint, worauf allein die Begünſti- gung ſich bezieht. 2. Wenn ein Vater ſeinen minderjährigen Sohn eman- cipirt, dann aber durch Klage die Emancipation als nicht geſchehen angreift, und ein rechtskräftiges Urtheil für ſich erlangt, ſo kann der Sohn allerdings Reſtitution gegen dieſes Urtheil erhalten (e). Allein wegen dieſer angeblichen Ausnahme gilt dieſelbe Bemerkung, wie wegen der vorher- gehenden. Denn wenn in Folge der Reſtitution ein ent- gegengeſetztes Urtheil bewirkt wird, welches die Emanci- pation für gültig erklärt, ſo iſt dadurch wiederum das Verhältniß zwiſchen Vater und Sohn beſeitigt. 3. Wenn der Vater eine Sache zuerſt ſeinem minder- (c) L. 2 C. cit. (d) L. 3. § 6 de min. (4. 4). Vgl. oben § 319 Note p. (e) L. 2 C. si adv. rem jud. (2. 27). VII. 15

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/247>, abgerufen am 23.11.2024.