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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 336. Restitution. Parteipersonen. (Forts.)

Zuletzt ist noch der Fall zu erörtern, wenn der Ver-
pflichtete bei der Restitution gleichfalls eine besonders be-
günstigte Person ist. In einem solchen Fall fragt es sich,
ob auch dieser Person gegenüber die Restitution verlangt
werden könne.

Diese Frage tritt zuerst ein, wenn ein Minderjähriger
gegen einen Minderjährigen restituirt seyn will. Hier wird
meistens nur ein einseitiger Nachtheil vorhanden seyn; z. B.
wenn eine Sache zu wohlfeil verkauft wird, hat nur der
Verkäufer Nachtheil, und dieser wird restituirt, wobei der
Käufer keinen Nachtheil erleidet in Vergleichung des ur-
sprünglichen Zustandes. Sind aber beide im Nachtheil ge-
kommen, z. B. wenn ein Minderjähriger dem andern Geld
leiht, und dieser es verschwendet, so soll der Empfänger des
Darlehens den Vorzug haben, d. h. es soll an dem gegen-
wärtigen Zustand Nichts verändert werden (k).

Wenn ein Abwesender die Sache eines anderen Ab-
wesenden usucapirt, so ist nur ein einseitiger Nachtheil vor-
handen, und die Restitution gegen die Usucapion hat kein
Bedenken (l).

Giebt ein Minderjähriger ein Darlehen an einen Sohn
in väterlicher Gewalt, so wird er gegen die exceptio Sc.

Eltern als solche (L. 2 C. qui
et adv. quos
), nicht gegen die in
anderer Eigenschaft, z. B. als Vor-
münder, auftretende Eltern (Nov.
155). Allein auch jede andere Re-
stitution geht nicht gegen die
Eltern als solche, sondern in ihrer
Eigenschaft als Contrahenten, Usu-
capienten u. s. w.
(k) L. 11 § 6, L. 34 pr. de
min.
(4. 4).
(l) L. 46 ex quib. caus
(4. 6).
15*
§. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.)

Zuletzt iſt noch der Fall zu erörtern, wenn der Ver-
pflichtete bei der Reſtitution gleichfalls eine beſonders be-
günſtigte Perſon iſt. In einem ſolchen Fall fragt es ſich,
ob auch dieſer Perſon gegenüber die Reſtitution verlangt
werden könne.

Dieſe Frage tritt zuerſt ein, wenn ein Minderjähriger
gegen einen Minderjährigen reſtituirt ſeyn will. Hier wird
meiſtens nur ein einſeitiger Nachtheil vorhanden ſeyn; z. B.
wenn eine Sache zu wohlfeil verkauft wird, hat nur der
Verkäufer Nachtheil, und dieſer wird reſtituirt, wobei der
Käufer keinen Nachtheil erleidet in Vergleichung des ur-
ſprünglichen Zuſtandes. Sind aber beide im Nachtheil ge-
kommen, z. B. wenn ein Minderjähriger dem andern Geld
leiht, und dieſer es verſchwendet, ſo ſoll der Empfänger des
Darlehens den Vorzug haben, d. h. es ſoll an dem gegen-
wärtigen Zuſtand Nichts verändert werden (k).

Wenn ein Abweſender die Sache eines anderen Ab-
weſenden uſucapirt, ſo iſt nur ein einſeitiger Nachtheil vor-
handen, und die Reſtitution gegen die Uſucapion hat kein
Bedenken (l).

Giebt ein Minderjähriger ein Darlehen an einen Sohn
in väterlicher Gewalt, ſo wird er gegen die exceptio Sc.

Eltern als ſolche (L. 2 C. qui
et adv. quos
), nicht gegen die in
anderer Eigenſchaft, z. B. als Vor-
münder, auftretende Eltern (Nov.
155). Allein auch jede andere Re-
ſtitution geht nicht gegen die
Eltern als ſolche, ſondern in ihrer
Eigenſchaft als Contrahenten, Uſu-
capienten u. ſ. w.
(k) L. 11 § 6, L. 34 pr. de
min.
(4. 4).
(l) L. 46 ex quib. caus
(4. 6).
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[227/0249] §. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.) Zuletzt iſt noch der Fall zu erörtern, wenn der Ver- pflichtete bei der Reſtitution gleichfalls eine beſonders be- günſtigte Perſon iſt. In einem ſolchen Fall fragt es ſich, ob auch dieſer Perſon gegenüber die Reſtitution verlangt werden könne. Dieſe Frage tritt zuerſt ein, wenn ein Minderjähriger gegen einen Minderjährigen reſtituirt ſeyn will. Hier wird meiſtens nur ein einſeitiger Nachtheil vorhanden ſeyn; z. B. wenn eine Sache zu wohlfeil verkauft wird, hat nur der Verkäufer Nachtheil, und dieſer wird reſtituirt, wobei der Käufer keinen Nachtheil erleidet in Vergleichung des ur- ſprünglichen Zuſtandes. Sind aber beide im Nachtheil ge- kommen, z. B. wenn ein Minderjähriger dem andern Geld leiht, und dieſer es verſchwendet, ſo ſoll der Empfänger des Darlehens den Vorzug haben, d. h. es ſoll an dem gegen- wärtigen Zuſtand Nichts verändert werden (k). Wenn ein Abweſender die Sache eines anderen Ab- weſenden uſucapirt, ſo iſt nur ein einſeitiger Nachtheil vor- handen, und die Reſtitution gegen die Uſucapion hat kein Bedenken (l). Giebt ein Minderjähriger ein Darlehen an einen Sohn in väterlicher Gewalt, ſo wird er gegen die exceptio Sc. (i) (k) L. 11 § 6, L. 34 pr. de min. (4. 4). (l) L. 46 ex quib. caus (4. 6). (i) Eltern als ſolche (L. 2 C. qui et adv. quos), nicht gegen die in anderer Eigenſchaft, z. B. als Vor- münder, auftretende Eltern (Nov. 155). Allein auch jede andere Re- ſtitution geht nicht gegen die Eltern als ſolche, ſondern in ihrer Eigenſchaft als Contrahenten, Uſu- capienten u. ſ. w. 15*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/249>, abgerufen am 20.04.2024.