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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
genommen, eine Restitution gegen sich ergehen zu lassen.
Diese Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die actio
doli
vorgeschriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung,
als Beklagte in dieser Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht
damit gleich gestellt werden.

Bei der Restitution sind ausgenommen die Eltern und
der Patron des Berechtigten. Diese Ausnahme war früher
bestritten in ihren Bedingungen und Gränzen, ist aber von
Justinian in größter Ausdehnung anerkannt worden (a).
-- Bei der actio doli sind gleichfalls ausgenommen die
Eltern und der Patron; außer diesen aber auch noch viele
andere Personen, welchen der Berechtigte nach seiner Stel-
lung Ehrfurcht schuldig ist. Dagegen hat diese Ausnahme
bei der actio doli die blos formelle Bedeutung, daß der
Ausdruck dolus und die davon abhängende Entehrung ver-
mieden werden soll; jede andere Wirkung der Klage soll
durch eine actio in factum aufrecht erhalten werden (b).
Bei der Restitution hat die Ausnahme eine ernsthaftere
Bedeutung; weder die Restitution selbst, noch ein Surrogat
derselben, soll gegen Eltern und Patrone in Anspruch ge-
nommen werden, weil diesen gar nicht zugetraut werden
dürfe, daß sie gegen ihre Kinder oder Freigelassene ein

(a) L 2 C. qui et adv. quos
(2. 42). Vergl. Burchardi
S. 117 -- 124. Göschen Vor-
lesungen I. S. 540. Puchta
Pandekten § 107 d.
(b) L. 11 § 1, L. 12 de dolo
(4. 3), L. 27 § 4 de min.
(4. 4).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
genommen, eine Reſtitution gegen ſich ergehen zu laſſen.
Dieſe Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die actio
doli
vorgeſchriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung,
als Beklagte in dieſer Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht
damit gleich geſtellt werden.

Bei der Reſtitution ſind ausgenommen die Eltern und
der Patron des Berechtigten. Dieſe Ausnahme war früher
beſtritten in ihren Bedingungen und Gränzen, iſt aber von
Juſtinian in größter Ausdehnung anerkannt worden (a).
— Bei der actio doli ſind gleichfalls ausgenommen die
Eltern und der Patron; außer dieſen aber auch noch viele
andere Perſonen, welchen der Berechtigte nach ſeiner Stel-
lung Ehrfurcht ſchuldig iſt. Dagegen hat dieſe Ausnahme
bei der actio doli die blos formelle Bedeutung, daß der
Ausdruck dolus und die davon abhängende Entehrung ver-
mieden werden ſoll; jede andere Wirkung der Klage ſoll
durch eine actio in factum aufrecht erhalten werden (b).
Bei der Reſtitution hat die Ausnahme eine ernſthaftere
Bedeutung; weder die Reſtitution ſelbſt, noch ein Surrogat
derſelben, ſoll gegen Eltern und Patrone in Anſpruch ge-
nommen werden, weil dieſen gar nicht zugetraut werden
dürfe, daß ſie gegen ihre Kinder oder Freigelaſſene ein

(a) L 2 C. qui et adv. quos
(2. 42). Vergl. Burchardi
S. 117 — 124. Göſchen Vor-
leſungen I. S. 540. Puchta
Pandekten § 107 d.
(b) L. 11 § 1, L. 12 de dolo
(4. 3), L. 27 § 4 de min.
(4. 4).
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[224/0246] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. genommen, eine Reſtitution gegen ſich ergehen zu laſſen. Dieſe Ausnahmen haben Aehnlichkeit mit den für die actio doli vorgeſchriebenen Ausnahmen von der Verpflichtung, als Beklagte in dieſer Klage aufzutreten, dürfen jedoch nicht damit gleich geſtellt werden. Bei der Reſtitution ſind ausgenommen die Eltern und der Patron des Berechtigten. Dieſe Ausnahme war früher beſtritten in ihren Bedingungen und Gränzen, iſt aber von Juſtinian in größter Ausdehnung anerkannt worden (a). — Bei der actio doli ſind gleichfalls ausgenommen die Eltern und der Patron; außer dieſen aber auch noch viele andere Perſonen, welchen der Berechtigte nach ſeiner Stel- lung Ehrfurcht ſchuldig iſt. Dagegen hat dieſe Ausnahme bei der actio doli die blos formelle Bedeutung, daß der Ausdruck dolus und die davon abhängende Entehrung ver- mieden werden ſoll; jede andere Wirkung der Klage ſoll durch eine actio in factum aufrecht erhalten werden (b). Bei der Reſtitution hat die Ausnahme eine ernſthaftere Bedeutung; weder die Reſtitution ſelbſt, noch ein Surrogat derſelben, ſoll gegen Eltern und Patrone in Anſpruch ge- nommen werden, weil dieſen gar nicht zugetraut werden dürfe, daß ſie gegen ihre Kinder oder Freigelaſſene ein (a) L 2 C. qui et adv. quos (2. 42). Vergl. Burchardi S. 117 — 124. Göſchen Vor- leſungen I. S. 540. Puchta Pandekten § 107 d. (b) L. 11 § 1, L. 12 de dolo (4. 3), L. 27 § 4 de min. (4. 4).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/246>, abgerufen am 19.04.2024.