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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 332. Einzelne Restitutionsgründe. V. Betrug.
Kläger eine besondere Entschädigungsklage, eine actio in
factum,
so daß er der entehrenden actio doli gar nicht
bedurfte (m). Wenn aber dieser Dritte zahlungsunfähig
war, so sollte der verletzte Kläger gegen den unschuldigen
Beklagten selbst eine Restitution erhalten, damit sich dieser
nicht mit dem nun unheilbaren Schaden eines Anderen
bereichere (n). -- Dieses ist offenbar eine Restitution wegen
des (von einem Dritten verübten) Betrugs, die aber nur
im Nothfall eintreten soll, nämlich nur, wenn dem Ver-
letzten nicht durch die ordentliche Klage gegen den Betrüger
Hülfe verschafft werden kann.

5. Wenn Jemand zur Hälfte ein Erbrecht erwirbt,
dann als Erbe verklagt wird, und auf die gerichtliche Frage,
zu welchem Theil er Erbe sey, wider besseres Wissen erklärt,
er sey der einzige Erbe, so trifft ihn zur Strafe der Nach-
theil, daß er im Fall der Verurtheilung für die ganze
Schuld haften muß (o). Dazu bedarf es keiner besonderen
Klage, insbesondere nicht der actio doli. Ist er aber zah-
lungsunfähig, so würde nun den unschuldigen Kläger ohne
Grund der Nachtheil treffen, daß er den zahlungsfähigen
Miterben nicht mehr verklagen könnte, und dieser würde
sich auf des Klägers Kosten bereichern. Dagegen erhält

(m) L. 3 pr. de eo, per quem
factum
(2. 10).
(n) L. 3 § 1 eod. "Plane si
is, qui dolo fecerit, quo minus
in judicio sistatur, solvendo non
fuerit, aequum erit, adversus
ipsum reum restitutoriam ac-
tionem competere, ne propter
dolum alienum reus lucrum
faciat, et actor damno adficia-
tur."
(o) L. 11 § 4. 5 de interrog.
in j.
(11. 1).

§. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug.
Kläger eine beſondere Entſchädigungsklage, eine actio in
factum,
ſo daß er der entehrenden actio doli gar nicht
bedurfte (m). Wenn aber dieſer Dritte zahlungsunfähig
war, ſo ſollte der verletzte Kläger gegen den unſchuldigen
Beklagten ſelbſt eine Reſtitution erhalten, damit ſich dieſer
nicht mit dem nun unheilbaren Schaden eines Anderen
bereichere (n). — Dieſes iſt offenbar eine Reſtitution wegen
des (von einem Dritten verübten) Betrugs, die aber nur
im Nothfall eintreten ſoll, nämlich nur, wenn dem Ver-
letzten nicht durch die ordentliche Klage gegen den Betrüger
Hülfe verſchafft werden kann.

5. Wenn Jemand zur Hälfte ein Erbrecht erwirbt,
dann als Erbe verklagt wird, und auf die gerichtliche Frage,
zu welchem Theil er Erbe ſey, wider beſſeres Wiſſen erklärt,
er ſey der einzige Erbe, ſo trifft ihn zur Strafe der Nach-
theil, daß er im Fall der Verurtheilung für die ganze
Schuld haften muß (o). Dazu bedarf es keiner beſonderen
Klage, insbeſondere nicht der actio doli. Iſt er aber zah-
lungsunfähig, ſo würde nun den unſchuldigen Kläger ohne
Grund der Nachtheil treffen, daß er den zahlungsfähigen
Miterben nicht mehr verklagen könnte, und dieſer würde
ſich auf des Klägers Koſten bereichern. Dagegen erhält

(m) L. 3 pr. de eo, per quem
factum
(2. 10).
(n) L. 3 § 1 eod. „Plane si
is, qui dolo fecerit, quo minus
in judicio sistatur, solvendo non
fuerit, aequum erit, adversus
ipsum reum restitutoriam ac-
tionem competere, ne propter
dolum alienum reus lucrum
faciat, et actor damno adficia-
tur.“
(o) L. 11 § 4. 5 de interrog.
in j.
(11. 1).
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[207/0229] §. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug. Kläger eine beſondere Entſchädigungsklage, eine actio in factum, ſo daß er der entehrenden actio doli gar nicht bedurfte (m). Wenn aber dieſer Dritte zahlungsunfähig war, ſo ſollte der verletzte Kläger gegen den unſchuldigen Beklagten ſelbſt eine Reſtitution erhalten, damit ſich dieſer nicht mit dem nun unheilbaren Schaden eines Anderen bereichere (n). — Dieſes iſt offenbar eine Reſtitution wegen des (von einem Dritten verübten) Betrugs, die aber nur im Nothfall eintreten ſoll, nämlich nur, wenn dem Ver- letzten nicht durch die ordentliche Klage gegen den Betrüger Hülfe verſchafft werden kann. 5. Wenn Jemand zur Hälfte ein Erbrecht erwirbt, dann als Erbe verklagt wird, und auf die gerichtliche Frage, zu welchem Theil er Erbe ſey, wider beſſeres Wiſſen erklärt, er ſey der einzige Erbe, ſo trifft ihn zur Strafe der Nach- theil, daß er im Fall der Verurtheilung für die ganze Schuld haften muß (o). Dazu bedarf es keiner beſonderen Klage, insbeſondere nicht der actio doli. Iſt er aber zah- lungsunfähig, ſo würde nun den unſchuldigen Kläger ohne Grund der Nachtheil treffen, daß er den zahlungsfähigen Miterben nicht mehr verklagen könnte, und dieſer würde ſich auf des Klägers Koſten bereichern. Dagegen erhält (m) L. 3 pr. de eo, per quem factum (2. 10). (n) L. 3 § 1 eod. „Plane si is, qui dolo fecerit, quo minus in judicio sistatur, solvendo non fuerit, aequum erit, adversus ipsum reum restitutoriam ac- tionem competere, ne propter dolum alienum reus lucrum faciat, et actor damno adficia- tur.“ (o) L. 11 § 4. 5 de interrog. in j. (11. 1).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/229>, abgerufen am 26.04.2024.