Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. der Kläger Restitution (wegen Betrugs eines Dritten), sodaß er gegen den Miterben zur Hälfte der Schuld klagen kann (p). 6. Wenn ein Waarenkauf nach dem von einem Dritten Fassen wir das Ergebniß dieser Entscheidungen einzelner (p) L. 18 eod. (q) L. 18 § 3 de dolo (4. 3). (r) Auch noch in einem anderen
Fall zeigt sich die Rücksicht auf Zahlungsunfähigkeit, ohne daß da- bei von Restitution die Rede ist. Wenn ein Unmündiger unter Ge- nehmigung des Vormundes mit einem Dritten einen Vertrag schließt, und dabei von diesen beiden Per- sonen betrogen wird, so soll er nur die actio tutelae gegen den Vormund haben, nicht die actio doli gegen den Dritten, außer wenn der Vormund insolvent ist. L. 5. 6 de dolo (4. 3). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. der Kläger Reſtitution (wegen Betrugs eines Dritten), ſodaß er gegen den Miterben zur Hälfte der Schuld klagen kann (p). 6. Wenn ein Waarenkauf nach dem von einem Dritten Faſſen wir das Ergebniß dieſer Entſcheidungen einzelner (p) L. 18 eod. (q) L. 18 § 3 de dolo (4. 3). (r) Auch noch in einem anderen
Fall zeigt ſich die Rückſicht auf Zahlungsunfähigkeit, ohne daß da- bei von Reſtitution die Rede iſt. Wenn ein Unmündiger unter Ge- nehmigung des Vormundes mit einem Dritten einen Vertrag ſchließt, und dabei von dieſen beiden Per- ſonen betrogen wird, ſo ſoll er nur die actio tutelae gegen den Vormund haben, nicht die actio doli gegen den Dritten, außer wenn der Vormund inſolvent iſt. L. 5. 6 de dolo (4. 3). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0230" n="208"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> der Kläger Reſtitution (wegen Betrugs eines Dritten), ſo<lb/> daß er gegen den Miterben zur Hälfte der Schuld klagen<lb/> kann <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>.</p><lb/> <p>6. Wenn ein Waarenkauf nach dem von einem Dritten<lb/> hergeliehenen Gewicht geſchloſſen wird, der Dritte aber<lb/> wiſſentlich falſches Gewicht giebt, ſo geht gegen ihn die<lb/><hi rendition="#aq">actio doli</hi> <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 § 3 <hi rendition="#i">de dolo</hi></hi> (4. 3).</note>; das Geſchäft ſelbſt alſo bleibt unter<lb/> den Parteien gültig. Nach den bei den vorigen Fällen<lb/> (Num. 4. 5) angewendeten Regeln darf man aber wohl un-<lb/> bedenklich annehmen, daß die Reſtitution gegen das Geſchäft<lb/> ſelbſt gegeben werden muß, wenn die <hi rendition="#aq">actio doli</hi> wegen<lb/> Zahlungsunfähigkeit des Beklagten ohne Erfolg bleibt <note place="foot" n="(r)">Auch noch in einem anderen<lb/> Fall zeigt ſich die Rückſicht auf<lb/> Zahlungsunfähigkeit, ohne daß da-<lb/> bei von Reſtitution die Rede iſt.<lb/> Wenn ein Unmündiger unter Ge-<lb/> nehmigung des Vormundes mit<lb/> einem Dritten einen Vertrag ſchließt,<lb/> und dabei von dieſen beiden Per-<lb/> ſonen betrogen wird, ſo ſoll er<lb/> nur die <hi rendition="#aq">actio tutelae</hi> gegen den<lb/> Vormund haben, nicht die <hi rendition="#aq">actio<lb/> doli</hi> gegen den Dritten, außer wenn<lb/> der Vormund inſolvent iſt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5. 6<lb/><hi rendition="#i">de dolo</hi></hi> (4. 3).</note>.</p><lb/> <p>Faſſen wir das Ergebniß dieſer Entſcheidungen einzelner<lb/> Rechtsfälle zuſammen, ſo erhalten dadurch die zwei oben<lb/> (S. 203) abgedruckten Stellen folgende ſichere Deutung. Wenn<lb/> dieſe Stellen ſagen, im Colliſionsfall ſey die Reſtitution der<lb/> entehrenden <hi rendition="#aq">actio doli</hi> vorzuziehen, ſo hat das erſtlich den<lb/> Sinn, daß die aus einem anderen Reſtitutionsgrund, z. B.<lb/> Minderjährigkeit, abzuleitende Reſtitution ſtets vorgehen ſoll<lb/> (Num. 2); ferner auch den Sinn, daß die Reſtitution wegen<lb/> Betrugs vorgehen ſoll, wenn der Gegner des Verletzten<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [208/0230]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der Kläger Reſtitution (wegen Betrugs eines Dritten), ſo
daß er gegen den Miterben zur Hälfte der Schuld klagen
kann (p).
6. Wenn ein Waarenkauf nach dem von einem Dritten
hergeliehenen Gewicht geſchloſſen wird, der Dritte aber
wiſſentlich falſches Gewicht giebt, ſo geht gegen ihn die
actio doli (q); das Geſchäft ſelbſt alſo bleibt unter
den Parteien gültig. Nach den bei den vorigen Fällen
(Num. 4. 5) angewendeten Regeln darf man aber wohl un-
bedenklich annehmen, daß die Reſtitution gegen das Geſchäft
ſelbſt gegeben werden muß, wenn die actio doli wegen
Zahlungsunfähigkeit des Beklagten ohne Erfolg bleibt (r).
Faſſen wir das Ergebniß dieſer Entſcheidungen einzelner
Rechtsfälle zuſammen, ſo erhalten dadurch die zwei oben
(S. 203) abgedruckten Stellen folgende ſichere Deutung. Wenn
dieſe Stellen ſagen, im Colliſionsfall ſey die Reſtitution der
entehrenden actio doli vorzuziehen, ſo hat das erſtlich den
Sinn, daß die aus einem anderen Reſtitutionsgrund, z. B.
Minderjährigkeit, abzuleitende Reſtitution ſtets vorgehen ſoll
(Num. 2); ferner auch den Sinn, daß die Reſtitution wegen
Betrugs vorgehen ſoll, wenn der Gegner des Verletzten
(p) L. 18 eod.
(q) L. 18 § 3 de dolo (4. 3).
(r) Auch noch in einem anderen
Fall zeigt ſich die Rückſicht auf
Zahlungsunfähigkeit, ohne daß da-
bei von Reſtitution die Rede iſt.
Wenn ein Unmündiger unter Ge-
nehmigung des Vormundes mit
einem Dritten einen Vertrag ſchließt,
und dabei von dieſen beiden Per-
ſonen betrogen wird, ſo ſoll er
nur die actio tutelae gegen den
Vormund haben, nicht die actio
doli gegen den Dritten, außer wenn
der Vormund inſolvent iſt. L. 5. 6
de dolo (4. 3).
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/230>, abgerufen am 24.07.2024. |