Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Restitution vor der actio doli so allgemein nur annahmenbei Nachtheilen im Prozeß (wovon L. 7 § 1 cit. handelt) nach der Analogie des Irrthums, nicht bei Nachtheilen aus Verträgen (wovon L. 38 de dolo redet). 3. Eine reine Anwendung der hier aufgestellten Regeln B. Fälle, in welchen der Betrüger eine vom Gegner 4. Wenn bei einer angestellten oder vorbereiteten Klage (l) L. 33 de re jud. (42. 1).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Reſtitution vor der actio doli ſo allgemein nur annahmenbei Nachtheilen im Prozeß (wovon L. 7 § 1 cit. handelt) nach der Analogie des Irrthums, nicht bei Nachtheilen aus Verträgen (wovon L. 38 de dolo redet). 3. Eine reine Anwendung der hier aufgeſtellten Regeln B. Fälle, in welchen der Betrüger eine vom Gegner 4. Wenn bei einer angeſtellten oder vorbereiteten Klage (l) L. 33 de re jud. (42. 1).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Reſtitution vor der actio doli ſo allgemein nur annahmen
bei Nachtheilen im Prozeß (wovon L. 7 § 1 cit. handelt)
nach der Analogie des Irrthums, nicht bei Nachtheilen aus
Verträgen (wovon L. 38 de dolo redet).
3. Eine reine Anwendung der hier aufgeſtellten Regeln
findet ſich in einer der wichtigſten hierher gehörenden Stel-
len, die man gewöhnlich mit Unrecht als eine vereinzelte,
ganz poſitive Beſtimmung anſieht (l). Wenn ein Prozeß
rechtskräftig entſchieden wird, der verlierende Theil aber
hinterher entdeckt, daß das Urtheil auf die Ausſage von
Zeugen geſprochen worden iſt, die der Gegner beſtochen
hatte, ſo würde gegen denſelben unzweifelhaft die actio doli
begründet ſeyn. — Dieſe ſoll aber hier nicht gelten, ſondern
es ſoll vielmehr durch Reſtitution (wegen Betrugs) das
Urtheil entkräftet werden, damit ein neues Urtheil geſprochen
werden könne.
B. Fälle, in welchen der Betrüger eine vom Gegner
des Verletzten verſchiedene (dritte) Perſon iſt.
4. Wenn bei einer angeſtellten oder vorbereiteten Klage
ein Dritter in böswilliger Abſicht die Erſcheinung des Be-
klagten vor Gericht verhindert, ſo kann dadurch der Kläger
auf mancherlei Weiſe in Nachtheil kommen; eine angefan-
gene Uſucapion oder Klagverjährung kann vollendet werden,
wodurch dem Kläger ſein Eigenthum oder ſein Klagrecht
entzogen wird. Gegen dieſen Dritten gab der Prätor dem
(l) L. 33 de re jud. (42. 1).
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