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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Restitution vor der actio doli so allgemein nur annahmen
bei Nachtheilen im Prozeß (wovon L. 7 § 1 cit. handelt)
nach der Analogie des Irrthums, nicht bei Nachtheilen aus
Verträgen (wovon L. 38 de dolo redet).

3. Eine reine Anwendung der hier aufgestellten Regeln
findet sich in einer der wichtigsten hierher gehörenden Stel-
len, die man gewöhnlich mit Unrecht als eine vereinzelte,
ganz positive Bestimmung ansieht (l). Wenn ein Prozeß
rechtskräftig entschieden wird, der verlierende Theil aber
hinterher entdeckt, daß das Urtheil auf die Aussage von
Zeugen gesprochen worden ist, die der Gegner bestochen
hatte, so würde gegen denselben unzweifelhaft die actio doli
begründet seyn. -- Diese soll aber hier nicht gelten, sondern
es soll vielmehr durch Restitution (wegen Betrugs) das
Urtheil entkräftet werden, damit ein neues Urtheil gesprochen
werden könne.

B. Fälle, in welchen der Betrüger eine vom Gegner
des Verletzten verschiedene (dritte) Person ist.

4. Wenn bei einer angestellten oder vorbereiteten Klage
ein Dritter in böswilliger Absicht die Erscheinung des Be-
klagten vor Gericht verhindert, so kann dadurch der Kläger
auf mancherlei Weise in Nachtheil kommen; eine angefan-
gene Usucapion oder Klagverjährung kann vollendet werden,
wodurch dem Kläger sein Eigenthum oder sein Klagrecht
entzogen wird. Gegen diesen Dritten gab der Prätor dem

(l) L. 33 de re jud. (42. 1).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Reſtitution vor der actio doli ſo allgemein nur annahmen
bei Nachtheilen im Prozeß (wovon L. 7 § 1 cit. handelt)
nach der Analogie des Irrthums, nicht bei Nachtheilen aus
Verträgen (wovon L. 38 de dolo redet).

3. Eine reine Anwendung der hier aufgeſtellten Regeln
findet ſich in einer der wichtigſten hierher gehörenden Stel-
len, die man gewöhnlich mit Unrecht als eine vereinzelte,
ganz poſitive Beſtimmung anſieht (l). Wenn ein Prozeß
rechtskräftig entſchieden wird, der verlierende Theil aber
hinterher entdeckt, daß das Urtheil auf die Ausſage von
Zeugen geſprochen worden iſt, die der Gegner beſtochen
hatte, ſo würde gegen denſelben unzweifelhaft die actio doli
begründet ſeyn. — Dieſe ſoll aber hier nicht gelten, ſondern
es ſoll vielmehr durch Reſtitution (wegen Betrugs) das
Urtheil entkräftet werden, damit ein neues Urtheil geſprochen
werden könne.

B. Fälle, in welchen der Betrüger eine vom Gegner
des Verletzten verſchiedene (dritte) Perſon iſt.

4. Wenn bei einer angeſtellten oder vorbereiteten Klage
ein Dritter in böswilliger Abſicht die Erſcheinung des Be-
klagten vor Gericht verhindert, ſo kann dadurch der Kläger
auf mancherlei Weiſe in Nachtheil kommen; eine angefan-
gene Uſucapion oder Klagverjährung kann vollendet werden,
wodurch dem Kläger ſein Eigenthum oder ſein Klagrecht
entzogen wird. Gegen dieſen Dritten gab der Prätor dem

(l) L. 33 de re jud. (42. 1).
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[206/0228] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Reſtitution vor der actio doli ſo allgemein nur annahmen bei Nachtheilen im Prozeß (wovon L. 7 § 1 cit. handelt) nach der Analogie des Irrthums, nicht bei Nachtheilen aus Verträgen (wovon L. 38 de dolo redet). 3. Eine reine Anwendung der hier aufgeſtellten Regeln findet ſich in einer der wichtigſten hierher gehörenden Stel- len, die man gewöhnlich mit Unrecht als eine vereinzelte, ganz poſitive Beſtimmung anſieht (l). Wenn ein Prozeß rechtskräftig entſchieden wird, der verlierende Theil aber hinterher entdeckt, daß das Urtheil auf die Ausſage von Zeugen geſprochen worden iſt, die der Gegner beſtochen hatte, ſo würde gegen denſelben unzweifelhaft die actio doli begründet ſeyn. — Dieſe ſoll aber hier nicht gelten, ſondern es ſoll vielmehr durch Reſtitution (wegen Betrugs) das Urtheil entkräftet werden, damit ein neues Urtheil geſprochen werden könne. B. Fälle, in welchen der Betrüger eine vom Gegner des Verletzten verſchiedene (dritte) Perſon iſt. 4. Wenn bei einer angeſtellten oder vorbereiteten Klage ein Dritter in böswilliger Abſicht die Erſcheinung des Be- klagten vor Gericht verhindert, ſo kann dadurch der Kläger auf mancherlei Weiſe in Nachtheil kommen; eine angefan- gene Uſucapion oder Klagverjährung kann vollendet werden, wodurch dem Kläger ſein Eigenthum oder ſein Klagrecht entzogen wird. Gegen dieſen Dritten gab der Prätor dem (l) L. 33 de re jud. (42. 1).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/228>, abgerufen am 23.11.2024.