Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. werden. Diese Erklärung, wodurch die Sache auf dieäußerste Spitze getrieben wird, kann unmöglich richtig seyn. Denn durch sie würde die Anwendung der actio doli völlig ausgeschlossen seyn, da doch für viele Fälle von den alten Juristen diese Klage für das einzig anwendbare Rechts- mittel erklärt wird, während gerade umgekehrt von der Restitution wegen Betrugs nur selten und beiläufig die Rede ist. Die richtige Auffassung dieser Stellen, und zugleich der A. Fälle, in welchen der Betrüger dieselbe Person ist, 1. Wenn dieses Verhältniß eintritt zwischen den Par- Genau Dieses ist der Sinn der oben abgedruckten Stelle Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. werden. Dieſe Erklärung, wodurch die Sache auf dieäußerſte Spitze getrieben wird, kann unmöglich richtig ſeyn. Denn durch ſie würde die Anwendung der actio doli völlig ausgeſchloſſen ſeyn, da doch für viele Fälle von den alten Juriſten dieſe Klage für das einzig anwendbare Rechts- mittel erklärt wird, während gerade umgekehrt von der Reſtitution wegen Betrugs nur ſelten und beiläufig die Rede iſt. Die richtige Auffaſſung dieſer Stellen, und zugleich der A. Fälle, in welchen der Betrüger dieſelbe Perſon iſt, 1. Wenn dieſes Verhältniß eintritt zwiſchen den Par- Genau Dieſes iſt der Sinn der oben abgedruckten Stelle <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0226" n="204"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> werden. Dieſe Erklärung, wodurch die Sache auf die<lb/> äußerſte Spitze getrieben wird, kann unmöglich richtig ſeyn.<lb/> Denn durch ſie würde die Anwendung der <hi rendition="#aq">actio doli</hi> völlig<lb/> ausgeſchloſſen ſeyn, da doch für viele Fälle von den alten<lb/> Juriſten dieſe Klage für das einzig anwendbare Rechts-<lb/> mittel erklärt wird, während gerade umgekehrt von der<lb/> Reſtitution wegen Betrugs nur ſelten und beiläufig die<lb/> Rede iſt.</p><lb/> <p>Die richtige Auffaſſung dieſer Stellen, und zugleich der<lb/> ganzen Frage von der Reſtitution wegen Betrugs, wird<lb/> ſich in folgender Reihe von Sätzen aufſtellen laſſen, die<lb/> ſich an einzelne Stellen der alten Juriſten anſchließen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Fälle, in welchen der Betrüger dieſelbe Perſon iſt,<lb/> welche als Gegner den Vortheil aus dem Betrug ziehen<lb/> würde.</p><lb/> <p>1. Wenn dieſes Verhältniß eintritt zwiſchen den Par-<lb/> teien in einem Prozeß, z. B. indem der Kläger durch des<lb/> Beklagten Betrug verleitet wird, die Prozeßverjährung ab-<lb/> laufen zu laſſen, ſo wäre eigentlich die <hi rendition="#aq">actio doli</hi> begründet.<lb/> Da aber in dieſem Fall die Reſtitution wegen Betrugs<lb/> genau denſelben Vortheil gewährt (indem ſie den Verluſt<lb/> der Klage aufhebt), und doch zugleich die Ehre des Gegners<lb/> ſchont, ſo wird ein wohldenkender Prätor die Ertheilung<lb/> der Reſtitution vorziehen.</p><lb/> <p>Genau Dieſes iſt der Sinn der oben abgedruckten Stelle<lb/> des <hi rendition="#g">Marcellus</hi>. Dieſe ſpricht von einem Betrug im<lb/> Prozeß, verübt vom Prozeßgegner, welches theils aus dem<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [204/0226]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
werden. Dieſe Erklärung, wodurch die Sache auf die
äußerſte Spitze getrieben wird, kann unmöglich richtig ſeyn.
Denn durch ſie würde die Anwendung der actio doli völlig
ausgeſchloſſen ſeyn, da doch für viele Fälle von den alten
Juriſten dieſe Klage für das einzig anwendbare Rechts-
mittel erklärt wird, während gerade umgekehrt von der
Reſtitution wegen Betrugs nur ſelten und beiläufig die
Rede iſt.
Die richtige Auffaſſung dieſer Stellen, und zugleich der
ganzen Frage von der Reſtitution wegen Betrugs, wird
ſich in folgender Reihe von Sätzen aufſtellen laſſen, die
ſich an einzelne Stellen der alten Juriſten anſchließen.
A. Fälle, in welchen der Betrüger dieſelbe Perſon iſt,
welche als Gegner den Vortheil aus dem Betrug ziehen
würde.
1. Wenn dieſes Verhältniß eintritt zwiſchen den Par-
teien in einem Prozeß, z. B. indem der Kläger durch des
Beklagten Betrug verleitet wird, die Prozeßverjährung ab-
laufen zu laſſen, ſo wäre eigentlich die actio doli begründet.
Da aber in dieſem Fall die Reſtitution wegen Betrugs
genau denſelben Vortheil gewährt (indem ſie den Verluſt
der Klage aufhebt), und doch zugleich die Ehre des Gegners
ſchont, ſo wird ein wohldenkender Prätor die Ertheilung
der Reſtitution vorziehen.
Genau Dieſes iſt der Sinn der oben abgedruckten Stelle
des Marcellus. Dieſe ſpricht von einem Betrug im
Prozeß, verübt vom Prozeßgegner, welches theils aus dem
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/226>, abgerufen am 17.02.2025. |