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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Fall des Betrugs nun wird ausdrücklich gesagt, daß der
Betrogene gegen den Betrüger die actio und exceptio doli
habe (g), gerade so, wie bei dem Zwang auch die actio
quod metus causa
galt. Damit ist aber nicht verneint,
daß er auch die Restitution wegen Betrugs fordern könne,
welches vielmehr nach der verwandtschaftlichen Natur beider
Restitutionsgründe behauptet werden muß.

Die zweite Verwandtschaft des Betrugs ist die mit dem
Irrthum. Jeder Betrug enthält nämlich in der That einen
wahren Irrthum, und man kann ihn als qualificirten Irr-
thum bezeichnen. Daher wird die Restitution, die gegeben
wird gegen Prozeßversäumnisse aus Irrthum (§ 331), stets
auch unmittelbar begründet seyn gegen die durch den Betrug
eines Andern veranlaßten Prozeßversäumnisse. Wenn sie
hier zuweilen nicht zur Anwendung kommt, so liegt der
Grund darin, daß alsdann der Betrüger ein Anderer ist,
als der Prozeßgegner, in welchem Fall die Abhülfe von dem
Betrüger und nicht von dem Gegner zu leisten ist.

Nach diesen vorbereitenden Bemerkungen gehe ich über
zur Betrachtung der Stellen, deren richtige Erklärung allein
dahin führen kann, die in dieser Lehre herrschenden Zweifel
und Mißverständnisse zu beseitigen.

Vor allen sind zwei Stellen zu beachten, die zu sagen
scheinen, daß in jeder Collision irgend einer Restitution mit

(g) L. 9 § 1, L. 40 de dolo (4. 3).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Fall des Betrugs nun wird ausdrücklich geſagt, daß der
Betrogene gegen den Betrüger die actio und exceptio doli
habe (g), gerade ſo, wie bei dem Zwang auch die actio
quod metus causa
galt. Damit iſt aber nicht verneint,
daß er auch die Reſtitution wegen Betrugs fordern könne,
welches vielmehr nach der verwandtſchaftlichen Natur beider
Reſtitutionsgründe behauptet werden muß.

Die zweite Verwandtſchaft des Betrugs iſt die mit dem
Irrthum. Jeder Betrug enthält nämlich in der That einen
wahren Irrthum, und man kann ihn als qualificirten Irr-
thum bezeichnen. Daher wird die Reſtitution, die gegeben
wird gegen Prozeßverſäumniſſe aus Irrthum (§ 331), ſtets
auch unmittelbar begründet ſeyn gegen die durch den Betrug
eines Andern veranlaßten Prozeßverſäumniſſe. Wenn ſie
hier zuweilen nicht zur Anwendung kommt, ſo liegt der
Grund darin, daß alsdann der Betrüger ein Anderer iſt,
als der Prozeßgegner, in welchem Fall die Abhülfe von dem
Betrüger und nicht von dem Gegner zu leiſten iſt.

Nach dieſen vorbereitenden Bemerkungen gehe ich über
zur Betrachtung der Stellen, deren richtige Erklärung allein
dahin führen kann, die in dieſer Lehre herrſchenden Zweifel
und Mißverſtändniſſe zu beſeitigen.

Vor allen ſind zwei Stellen zu beachten, die zu ſagen
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[202/0224] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Fall des Betrugs nun wird ausdrücklich geſagt, daß der Betrogene gegen den Betrüger die actio und exceptio doli habe (g), gerade ſo, wie bei dem Zwang auch die actio quod metus causa galt. Damit iſt aber nicht verneint, daß er auch die Reſtitution wegen Betrugs fordern könne, welches vielmehr nach der verwandtſchaftlichen Natur beider Reſtitutionsgründe behauptet werden muß. Die zweite Verwandtſchaft des Betrugs iſt die mit dem Irrthum. Jeder Betrug enthält nämlich in der That einen wahren Irrthum, und man kann ihn als qualificirten Irr- thum bezeichnen. Daher wird die Reſtitution, die gegeben wird gegen Prozeßverſäumniſſe aus Irrthum (§ 331), ſtets auch unmittelbar begründet ſeyn gegen die durch den Betrug eines Andern veranlaßten Prozeßverſäumniſſe. Wenn ſie hier zuweilen nicht zur Anwendung kommt, ſo liegt der Grund darin, daß alsdann der Betrüger ein Anderer iſt, als der Prozeßgegner, in welchem Fall die Abhülfe von dem Betrüger und nicht von dem Gegner zu leiſten iſt. Nach dieſen vorbereitenden Bemerkungen gehe ich über zur Betrachtung der Stellen, deren richtige Erklärung allein dahin führen kann, die in dieſer Lehre herrſchenden Zweifel und Mißverſtändniſſe zu beſeitigen. Vor allen ſind zwei Stellen zu beachten, die zu ſagen ſcheinen, daß in jeder Colliſion irgend einer Reſtitution mit (g) L. 9 § 1, L. 40 de dolo (4. 3).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/224>, abgerufen am 28.03.2024.