Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 329. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.) ähnliche Natur hat auch der durch Zeitablauf bewirkte Ver-lust des Rechts auf Anklage eines Verbrechers (h). In Anwendung der generalis clausula kann diese Re- Bei der Anwendung dieser Restitution muß ferner er- Bei dem Verlust des Eigenthums durch Usucapion wird Die Klage, wodurch der Verlust des Eigenthums durch (h) L. 40 pr. eod. (i) L. 15 § 3, L. 16, L. 26
§ 7. 8 eod., s. o. § 320 Note d. §. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) ähnliche Natur hat auch der durch Zeitablauf bewirkte Ver-luſt des Rechts auf Anklage eines Verbrechers (h). In Anwendung der generalis clausula kann dieſe Re- Bei der Anwendung dieſer Reſtitution muß ferner er- Bei dem Verluſt des Eigenthums durch Uſucapion wird Die Klage, wodurch der Verluſt des Eigenthums durch (h) L. 40 pr. eod. (i) L. 15 § 3, L. 16, L. 26
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§. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
ähnliche Natur hat auch der durch Zeitablauf bewirkte Ver-
luſt des Rechts auf Anklage eines Verbrechers (h).
In Anwendung der generalis clausula kann dieſe Re-
ſtitution auch gebraucht werden, wenn nicht ſowohl das
vorhandene Vermögen vermindert, als der Erwerb einer
Erbſchaft oder eines Legats in Folge einer Abweſenheit
verhindert worden iſt (§ 319 Note l).
Bei der Anwendung dieſer Reſtitution muß ferner er-
innert werden an den allgemeinen Grundſatz, welcher die
Reſtitution nur geſtattet, in ſoweit ein Cauſalverhältniß
zwiſchen dem Reſtitutionsgrund und dem eingetretenen Ver-
luſt behauptet werden kann. Wenn daher die Abweſenheit
nur einen Theil des für die Uſucapion oder Klagverjährung
vorgeſchriebenen Zeitraums umfaßt, ſo wird dieſe Reſtitution
zuweilen ganz verſagt werden, zuweilen nur für einen Theil
des Zeitraums zu geſtatten ſeyn (i).
Bei dem Verluſt des Eigenthums durch Uſucapion wird
die Reſtitution auf verſchiedene Weiſe bewirkt, ſo wie die
zufälligen Umſtände das Bedürfniß herbeiführen: bald durch
Klage, bald durch Einrede.
Die Klage, wodurch der Verluſt des Eigenthums durch
Uſucapion abgewendet wird, führt nach einer ſehr verbrei-
teten Meinung den Namen publiciana actio; man hat die-
ſelbe mit der anderen, bekannten publiciana actio in Ver-
bindung geſetzt, und auf dieſe Verbindung zugleich die
(h) L. 40 pr. eod.
(i) L. 15 § 3, L. 16, L. 26
§ 7. 8 eod., ſ. o. § 320 Note d.
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