Geschichte der Restitution aufzubauen gesucht (k). Ich halte diese Meinung für unbegründet.
Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieser Restitution reden, die publiciana actio genannt (l), aber nicht, als ob dieselbe eine eigenthümlich für diesen Fall ein- geführte Klage wäre, sondern in folgender ganz anderer Bedeutung. Wer sein Eigenthum in Folge einer Abwesen- heit durch Usucapion verliert, wird meist auch in der Lage seyn, die Bedingungen der bonae fidei possessio für sich geltend machen zu können; er wird nämlich meistens die Sache durch Tradition erworben haben, in Folge eines Kaufs, einer Schenkung u. s. w. Dann hat er in der That die gewöhnliche publiciana actio, deren Daseyn durch des Gegners Usucapion an sich gar nicht ausgeschlossen wird. Wenn er nun die publiciana actio anstellt, so wird allerdings der Gegner vielleicht die exceptio justi dominii entgegen stellen (m), und zwar mit Recht, da er in der That Eigenthümer ist in Folge der Usucapion. Diese Ein- rede aber wird nun entkräftet durch die Restitution wegen Abwesenheit, sey es mit oder ohne replicatio, je nachdem die Thatsachen zweifelhaft sind oder nicht. Will man also genau reden, so muß man sagen, daß in einem solchen Fall die Restitution dazu dient, nicht sowohl um eine verlorene
(k)Burchardi S. 153 fg.
(l)L. 35 pr. de obl. et act. (44. 7), L. 57 mandati (17. 1), Stelle aus einem alten Glossarium bei Brissonius v. publiciana.
(m)L. 1 pr. L. 16. 17 de publ. (6. 2).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Geſchichte der Reſtitution aufzubauen geſucht (k). Ich halte dieſe Meinung für unbegründet.
Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieſer Reſtitution reden, die publiciana actio genannt (l), aber nicht, als ob dieſelbe eine eigenthümlich für dieſen Fall ein- geführte Klage wäre, ſondern in folgender ganz anderer Bedeutung. Wer ſein Eigenthum in Folge einer Abweſen- heit durch Uſucapion verliert, wird meiſt auch in der Lage ſeyn, die Bedingungen der bonae fidei possessio für ſich geltend machen zu können; er wird nämlich meiſtens die Sache durch Tradition erworben haben, in Folge eines Kaufs, einer Schenkung u. ſ. w. Dann hat er in der That die gewöhnliche publiciana actio, deren Daſeyn durch des Gegners Uſucapion an ſich gar nicht ausgeſchloſſen wird. Wenn er nun die publiciana actio anſtellt, ſo wird allerdings der Gegner vielleicht die exceptio justi dominii entgegen ſtellen (m), und zwar mit Recht, da er in der That Eigenthümer iſt in Folge der Uſucapion. Dieſe Ein- rede aber wird nun entkräftet durch die Reſtitution wegen Abweſenheit, ſey es mit oder ohne replicatio, je nachdem die Thatſachen zweifelhaft ſind oder nicht. Will man alſo genau reden, ſo muß man ſagen, daß in einem ſolchen Fall die Reſtitution dazu dient, nicht ſowohl um eine verlorene
(k)Burchardi S. 153 fg.
(l)L. 35 pr. de obl. et act. (44. 7), L. 57 mandati (17. 1), Stelle aus einem alten Gloſſarium bei Brissonius v. publiciana.
(m)L. 1 pr. L. 16. 17 de publ. (6. 2).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0210"n="188"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
Geſchichte der Reſtitution aufzubauen geſucht <noteplace="foot"n="(k)"><hirendition="#g">Burchardi</hi> S. 153 fg.</note>. Ich<lb/>
halte dieſe Meinung für unbegründet.</p><lb/><p>Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieſer<lb/>
Reſtitution reden, die <hirendition="#aq">publiciana actio</hi> genannt <noteplace="foot"n="(l)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 35 <hirendition="#i">pr. de obl. et act.</hi><lb/>
(44. 7), <hirendition="#i">L.</hi> 57 <hirendition="#i">mandati</hi></hi> (17. 1),<lb/>
Stelle aus einem alten Gloſſarium<lb/>
bei <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Brissonius</hi> v. publiciana.</hi></note>, aber<lb/>
nicht, als ob dieſelbe eine eigenthümlich für dieſen Fall ein-<lb/>
geführte Klage wäre, ſondern in folgender ganz anderer<lb/>
Bedeutung. Wer ſein Eigenthum in Folge einer Abweſen-<lb/>
heit durch Uſucapion verliert, wird meiſt auch in der Lage<lb/>ſeyn, die Bedingungen der <hirendition="#aq">bonae fidei possessio</hi> für ſich<lb/>
geltend machen zu können; er wird nämlich meiſtens die<lb/>
Sache durch Tradition erworben haben, in Folge eines<lb/>
Kaufs, einer Schenkung u. ſ. w. Dann hat er in der<lb/>
That die gewöhnliche <hirendition="#aq">publiciana actio,</hi> deren Daſeyn durch<lb/>
des Gegners Uſucapion an ſich gar nicht ausgeſchloſſen<lb/>
wird. Wenn er nun die <hirendition="#aq">publiciana actio</hi> anſtellt, ſo wird<lb/>
allerdings der Gegner vielleicht die <hirendition="#aq">exceptio justi dominii</hi><lb/>
entgegen ſtellen <noteplace="foot"n="(m)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 1 <hirendition="#i">pr. L.</hi> 16. 17 <hirendition="#i">de publ.</hi></hi><lb/>
(6. 2).</note>, und zwar mit Recht, da er in der<lb/>
That Eigenthümer iſt in Folge der Uſucapion. Dieſe Ein-<lb/>
rede aber wird nun entkräftet durch die Reſtitution wegen<lb/>
Abweſenheit, ſey es mit oder ohne <hirendition="#aq">replicatio,</hi> je nachdem<lb/>
die Thatſachen zweifelhaft ſind oder nicht. Will man alſo<lb/>
genau reden, ſo muß man ſagen, daß in einem ſolchen Fall<lb/>
die Reſtitution dazu dient, nicht ſowohl um eine verlorene<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[188/0210]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Geſchichte der Reſtitution aufzubauen geſucht (k). Ich
halte dieſe Meinung für unbegründet.
Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieſer
Reſtitution reden, die publiciana actio genannt (l), aber
nicht, als ob dieſelbe eine eigenthümlich für dieſen Fall ein-
geführte Klage wäre, ſondern in folgender ganz anderer
Bedeutung. Wer ſein Eigenthum in Folge einer Abweſen-
heit durch Uſucapion verliert, wird meiſt auch in der Lage
ſeyn, die Bedingungen der bonae fidei possessio für ſich
geltend machen zu können; er wird nämlich meiſtens die
Sache durch Tradition erworben haben, in Folge eines
Kaufs, einer Schenkung u. ſ. w. Dann hat er in der
That die gewöhnliche publiciana actio, deren Daſeyn durch
des Gegners Uſucapion an ſich gar nicht ausgeſchloſſen
wird. Wenn er nun die publiciana actio anſtellt, ſo wird
allerdings der Gegner vielleicht die exceptio justi dominii
entgegen ſtellen (m), und zwar mit Recht, da er in der
That Eigenthümer iſt in Folge der Uſucapion. Dieſe Ein-
rede aber wird nun entkräftet durch die Reſtitution wegen
Abweſenheit, ſey es mit oder ohne replicatio, je nachdem
die Thatſachen zweifelhaft ſind oder nicht. Will man alſo
genau reden, ſo muß man ſagen, daß in einem ſolchen Fall
die Reſtitution dazu dient, nicht ſowohl um eine verlorene
(k) Burchardi S. 153 fg.
(l) L. 35 pr. de obl. et act.
(44. 7), L. 57 mandati (17. 1),
Stelle aus einem alten Gloſſarium
bei Brissonius v. publiciana.
(m) L. 1 pr. L. 16. 17 de publ.
(6. 2).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/210>, abgerufen am 24.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.