Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Geschichte der Restitution aufzubauen gesucht (k). Ichhalte diese Meinung für unbegründet. Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieser (k) Burchardi S. 153 fg. (l) L. 35 pr. de obl. et act. (44. 7), L. 57 mandati (17. 1), Stelle aus einem alten Glossarium bei Brissonius v. publiciana. (m) L. 1 pr. L. 16. 17 de publ.
(6. 2). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Geſchichte der Reſtitution aufzubauen geſucht (k). Ichhalte dieſe Meinung für unbegründet. Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieſer (k) Burchardi S. 153 fg. (l) L. 35 pr. de obl. et act. (44. 7), L. 57 mandati (17. 1), Stelle aus einem alten Gloſſarium bei Brissonius v. publiciana. (m) L. 1 pr. L. 16. 17 de publ.
(6. 2). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0210" n="188"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Geſchichte der Reſtitution aufzubauen geſucht <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 153 fg.</note>. Ich<lb/> halte dieſe Meinung für unbegründet.</p><lb/> <p>Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieſer<lb/> Reſtitution reden, die <hi rendition="#aq">publiciana actio</hi> genannt <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 35 <hi rendition="#i">pr. de obl. et act.</hi><lb/> (44. 7), <hi rendition="#i">L.</hi> 57 <hi rendition="#i">mandati</hi></hi> (17. 1),<lb/> Stelle aus einem alten Gloſſarium<lb/> bei <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Brissonius</hi> v. publiciana.</hi></note>, aber<lb/> nicht, als ob dieſelbe eine eigenthümlich für dieſen Fall ein-<lb/> geführte Klage wäre, ſondern in folgender ganz anderer<lb/> Bedeutung. Wer ſein Eigenthum in Folge einer Abweſen-<lb/> heit durch Uſucapion verliert, wird meiſt auch in der Lage<lb/> ſeyn, die Bedingungen der <hi rendition="#aq">bonae fidei possessio</hi> für ſich<lb/> geltend machen zu können; er wird nämlich meiſtens die<lb/> Sache durch Tradition erworben haben, in Folge eines<lb/> Kaufs, einer Schenkung u. ſ. w. Dann hat er in der<lb/> That die gewöhnliche <hi rendition="#aq">publiciana actio,</hi> deren Daſeyn durch<lb/> des Gegners Uſucapion an ſich gar nicht ausgeſchloſſen<lb/> wird. Wenn er nun die <hi rendition="#aq">publiciana actio</hi> anſtellt, ſo wird<lb/> allerdings der Gegner vielleicht die <hi rendition="#aq">exceptio justi dominii</hi><lb/> entgegen ſtellen <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 16. 17 <hi rendition="#i">de publ.</hi></hi><lb/> (6. 2).</note>, und zwar mit Recht, da er in der<lb/> That Eigenthümer iſt in Folge der Uſucapion. Dieſe Ein-<lb/> rede aber wird nun entkräftet durch die Reſtitution wegen<lb/> Abweſenheit, ſey es mit oder ohne <hi rendition="#aq">replicatio,</hi> je nachdem<lb/> die Thatſachen zweifelhaft ſind oder nicht. Will man alſo<lb/> genau reden, ſo muß man ſagen, daß in einem ſolchen Fall<lb/> die Reſtitution dazu dient, nicht ſowohl um eine verlorene<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [188/0210]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Geſchichte der Reſtitution aufzubauen geſucht (k). Ich
halte dieſe Meinung für unbegründet.
Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieſer
Reſtitution reden, die publiciana actio genannt (l), aber
nicht, als ob dieſelbe eine eigenthümlich für dieſen Fall ein-
geführte Klage wäre, ſondern in folgender ganz anderer
Bedeutung. Wer ſein Eigenthum in Folge einer Abweſen-
heit durch Uſucapion verliert, wird meiſt auch in der Lage
ſeyn, die Bedingungen der bonae fidei possessio für ſich
geltend machen zu können; er wird nämlich meiſtens die
Sache durch Tradition erworben haben, in Folge eines
Kaufs, einer Schenkung u. ſ. w. Dann hat er in der
That die gewöhnliche publiciana actio, deren Daſeyn durch
des Gegners Uſucapion an ſich gar nicht ausgeſchloſſen
wird. Wenn er nun die publiciana actio anſtellt, ſo wird
allerdings der Gegner vielleicht die exceptio justi dominii
entgegen ſtellen (m), und zwar mit Recht, da er in der
That Eigenthümer iſt in Folge der Uſucapion. Dieſe Ein-
rede aber wird nun entkräftet durch die Reſtitution wegen
Abweſenheit, ſey es mit oder ohne replicatio, je nachdem
die Thatſachen zweifelhaft ſind oder nicht. Will man alſo
genau reden, ſo muß man ſagen, daß in einem ſolchen Fall
die Reſtitution dazu dient, nicht ſowohl um eine verlorene
(k) Burchardi S. 153 fg.
(l) L. 35 pr. de obl. et act.
(44. 7), L. 57 mandati (17. 1),
Stelle aus einem alten Gloſſarium
bei Brissonius v. publiciana.
(m) L. 1 pr. L. 16. 17 de publ.
(6. 2).
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