Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. mögens erlangen; deswegen gehört die genauere Darstellungdieses Rechtsinstituts in die Lehre von der Vormundschaft. Hier aber muß die besondere Folge erwähnt werden, daß der Minderjährige für seine späteren Handlungen keine Re- stitution erhalten soll (e). Diese Bestimmung versteht sich nicht von selbst, hat vielmehr eine positive Natur, indem ein solcher Minderjähriger auch wohl so behandelt werden könnte, wie wenn er vor der venia aetatis gemeinschaftlich mit dem Curator gehandelt hätte, in welchem Fall er ja auch Restitution erhielt. -- Gegen die Ertheilung der venia aetatis aber kann Restitution verlangt werden, da das Gesuch derselben allerdings noch in die Zeit der reinen, unmodifi- cirten Minderjährigkeit fällt (f). B. Wenn ein Rechtsgeschäft durch Eid bestärkt, der C. Der Minderjährige, der sich unredlicherweise für (e) L. 1 C. eod. Das Verbot der Veräußerung ohne Decret (Note c) hört durch die venia aetatis nicht auf. L. 3 C. eod. (f) L. 1 C. eod. (g) S o. § 309 Note g. -- Zur gültigen Form des Eides gehört die Mündigkeit des schwö- renden Minderjährigen, so wie die Abwesenheit des Zwanges. (h) L. 2. 3 C. si minor.
(2. 43). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. mögens erlangen; deswegen gehört die genauere Darſtellungdieſes Rechtsinſtituts in die Lehre von der Vormundſchaft. Hier aber muß die beſondere Folge erwähnt werden, daß der Minderjährige für ſeine ſpäteren Handlungen keine Re- ſtitution erhalten ſoll (e). Dieſe Beſtimmung verſteht ſich nicht von ſelbſt, hat vielmehr eine poſitive Natur, indem ein ſolcher Minderjähriger auch wohl ſo behandelt werden könnte, wie wenn er vor der venia aetatis gemeinſchaftlich mit dem Curator gehandelt hätte, in welchem Fall er ja auch Reſtitution erhielt. — Gegen die Ertheilung der venia aetatis aber kann Reſtitution verlangt werden, da das Geſuch derſelben allerdings noch in die Zeit der reinen, unmodifi- cirten Minderjährigkeit fällt (f). B. Wenn ein Rechtsgeſchäft durch Eid beſtärkt, der C. Der Minderjährige, der ſich unredlicherweiſe für (e) L. 1 C. eod. Das Verbot der Veräußerung ohne Decret (Note c) hört durch die venia aetatis nicht auf. L. 3 C. eod. (f) L. 1 C. eod. (g) S o. § 309 Note g. — Zur gültigen Form des Eides gehört die Mündigkeit des ſchwö- renden Minderjährigen, ſo wie die Abweſenheit des Zwanges. (h) L. 2. 3 C. si minor.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
mögens erlangen; deswegen gehört die genauere Darſtellung
dieſes Rechtsinſtituts in die Lehre von der Vormundſchaft.
Hier aber muß die beſondere Folge erwähnt werden, daß
der Minderjährige für ſeine ſpäteren Handlungen keine Re-
ſtitution erhalten ſoll (e). Dieſe Beſtimmung verſteht ſich
nicht von ſelbſt, hat vielmehr eine poſitive Natur, indem
ein ſolcher Minderjähriger auch wohl ſo behandelt werden
könnte, wie wenn er vor der venia aetatis gemeinſchaftlich
mit dem Curator gehandelt hätte, in welchem Fall er ja
auch Reſtitution erhielt. — Gegen die Ertheilung der venia
aetatis aber kann Reſtitution verlangt werden, da das Geſuch
derſelben allerdings noch in die Zeit der reinen, unmodifi-
cirten Minderjährigkeit fällt (f).
B. Wenn ein Rechtsgeſchäft durch Eid beſtärkt, der
Eid aber ſeiner Form nach gültig iſt, ſo ſoll der Minder-
jährige keine Reſtitution dagegen erhalten (g).
C. Der Minderjährige, der ſich unredlicherweiſe für
volljährig ausgiebt, hat keinen Anſpruch auf Reſtitution
gegen das auf dieſe Weiſe eingegangene Rechtsgeſchäft (h).
Dieſe Vorſchrift iſt eine Folge der oben aufgeſtellten allgemei-
neren Regel, nach welcher die Minderjährigen überhaupt
keine Reſtitution erhalten ſollen gegen irgend einen in
Rechtsgeſchäften verübten Betrug (§ 321 Note h).
(e) L. 1 C. eod. Das Verbot
der Veräußerung ohne Decret
(Note c) hört durch die venia
aetatis nicht auf. L. 3 C. eod.
(f) L. 1 C. eod.
(g) S o. § 309 Note g. —
Zur gültigen Form des Eides
gehört die Mündigkeit des ſchwö-
renden Minderjährigen, ſo wie die
Abweſenheit des Zwanges.
(h) L. 2. 3 C. si minor.
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