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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 324. Einz. Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Forts.)

Der bloße Irrthum des Gegners über das Alter des
Minderjährigen, selbst wenn dessen eigener Irrthum hinzu-
tritt, ist kein Hinderniß der Restitution (i). Hat aber der
Minderjährige seine Volljährigkeit aus Irrthum eidlich be-
stätigt, so ist die Restitution unzulässig (k).

D. Gegen die Klagverjährung von dreißig oder mehr
Jahren wird auch dem Minderjährigen keine Restitution
gegeben (Note a).

Ganz unrichtig wäre die Annahme, daß die Restitution
der Minderjährigen ausgeschlossen werde durch die obrigkeit-
liche Bestätigung eines Rechtsgeschäfts. Allerdings wird
dadurch in den meisten Fällen factisch die Restitution aus-
geschlossen seyn, weil es an einer, aus den Mängeln des
jugendlichen Alters entstandenen Verletzung fehlen wird (l).
Allein grundsätzlich ist die obrigkeitliche Bestätigung kein
Hinderniß der Restitution. Dafür beweist die zulässige Re-
stitution gegen den Verkauf eines Grundstücks mit obrig-
keitlicher Genehmigung (Note c), eben so gegen die venia
aetatis
(Note f), und gegen den Empfang einer Zahlung
in Folge eines richterlichen Erkenntnisses (§ 323 Note d).



(i) L. 1. 3. 4 C. si minor.
(2. 43).
(k) Dieses ist jetzt eine Folge
der unter B. angegebenen allge-
meinen Ausnahme. Früher wurde
so unterschieden: der mündliche Eid
über die Volljährigkeit sollte die
Restitution gänzlich ausschließen,
der schriftliche nur mit Vorbehalt
eines durch Urkunden (nicht durch
Zeugen) zu führenden Beweises
der Minderjährigkeit. L. 3 C. si
minor.
(2. 43).
(l) So ist zu verstehen L. 7
§ 2 de min.
(4. 4).
§. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.)

Der bloße Irrthum des Gegners über das Alter des
Minderjährigen, ſelbſt wenn deſſen eigener Irrthum hinzu-
tritt, iſt kein Hinderniß der Reſtitution (i). Hat aber der
Minderjährige ſeine Volljährigkeit aus Irrthum eidlich be-
ſtätigt, ſo iſt die Reſtitution unzuläſſig (k).

D. Gegen die Klagverjährung von dreißig oder mehr
Jahren wird auch dem Minderjährigen keine Reſtitution
gegeben (Note a).

Ganz unrichtig wäre die Annahme, daß die Reſtitution
der Minderjährigen ausgeſchloſſen werde durch die obrigkeit-
liche Beſtätigung eines Rechtsgeſchäfts. Allerdings wird
dadurch in den meiſten Fällen factiſch die Reſtitution aus-
geſchloſſen ſeyn, weil es an einer, aus den Mängeln des
jugendlichen Alters entſtandenen Verletzung fehlen wird (l).
Allein grundſätzlich iſt die obrigkeitliche Beſtätigung kein
Hinderniß der Reſtitution. Dafür beweiſt die zuläſſige Re-
ſtitution gegen den Verkauf eines Grundſtücks mit obrig-
keitlicher Genehmigung (Note c), eben ſo gegen die venia
aetatis
(Note f), und gegen den Empfang einer Zahlung
in Folge eines richterlichen Erkenntniſſes (§ 323 Note d).



(i) L. 1. 3. 4 C. si minor.
(2. 43).
(k) Dieſes iſt jetzt eine Folge
der unter B. angegebenen allge-
meinen Ausnahme. Früher wurde
ſo unterſchieden: der mündliche Eid
über die Volljährigkeit ſollte die
Reſtitution gänzlich ausſchließen,
der ſchriftliche nur mit Vorbehalt
eines durch Urkunden (nicht durch
Zeugen) zu führenden Beweiſes
der Minderjährigkeit. L. 3 C. si
minor.
(2. 43).
(l) So iſt zu verſtehen L. 7
§ 2 de min.
(4. 4).
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[159/0181] §. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.) Der bloße Irrthum des Gegners über das Alter des Minderjährigen, ſelbſt wenn deſſen eigener Irrthum hinzu- tritt, iſt kein Hinderniß der Reſtitution (i). Hat aber der Minderjährige ſeine Volljährigkeit aus Irrthum eidlich be- ſtätigt, ſo iſt die Reſtitution unzuläſſig (k). D. Gegen die Klagverjährung von dreißig oder mehr Jahren wird auch dem Minderjährigen keine Reſtitution gegeben (Note a). Ganz unrichtig wäre die Annahme, daß die Reſtitution der Minderjährigen ausgeſchloſſen werde durch die obrigkeit- liche Beſtätigung eines Rechtsgeſchäfts. Allerdings wird dadurch in den meiſten Fällen factiſch die Reſtitution aus- geſchloſſen ſeyn, weil es an einer, aus den Mängeln des jugendlichen Alters entſtandenen Verletzung fehlen wird (l). Allein grundſätzlich iſt die obrigkeitliche Beſtätigung kein Hinderniß der Reſtitution. Dafür beweiſt die zuläſſige Re- ſtitution gegen den Verkauf eines Grundſtücks mit obrig- keitlicher Genehmigung (Note c), eben ſo gegen die venia aetatis (Note f), und gegen den Empfang einer Zahlung in Folge eines richterlichen Erkenntniſſes (§ 323 Note d). (i) L. 1. 3. 4 C. si minor. (2. 43). (k) Dieſes iſt jetzt eine Folge der unter B. angegebenen allge- meinen Ausnahme. Früher wurde ſo unterſchieden: der mündliche Eid über die Volljährigkeit ſollte die Reſtitution gänzlich ausſchließen, der ſchriftliche nur mit Vorbehalt eines durch Urkunden (nicht durch Zeugen) zu führenden Beweiſes der Minderjährigkeit. L. 3 C. si minor. (2. 43). (l) So iſt zu verſtehen L. 7 § 2 de min. (4. 4).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/181>, abgerufen am 29.03.2024.