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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 324. Einz. Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Forts.)

1. Die Verjährung einer dem Minderjährigen zustehen-
den Klage, wenn dieselbe eine kürzere Frist, als dreißig Jahre,
hat (a).

2. In der Regel entsteht die Mora nur durch Mahnung
des Schuldners. Wenn also ein minderjähriger Gläubiger
diese Mahnung unterläßt, so würde er gegen diese Versäumniß
restituirt werden können, er wird es aber nicht, weil sein
Schuldner ipso jure in Mora ist (b).

3. Die Veräußerung gewisser Arten von Grundstücken,
wenn sie ohne obrigkeitliches Decret geschieht, da dieselbe
nun an sich nichtig ist (c).

Andere Fälle dagegen sind so zu behandeln, daß dem
Minderjährigen gegen eine erlittene Verletzung gar keine
Rechtshülfe, also auch nicht die Restitution, gewährt werden
soll, so daß er nun den Schaden unabwendlich zu tragen
hat.

A. Minderjährige können mit zwanzig oder achtzehn
Jahren, je nach der Verschiedenheit des Geschlechts, vom
Souverän für volljährig erklärt werden (d). Dieses hat
zunächst und hauptsächlich die Folge, daß sie frei von Vor-
mundschaft werden, und die eigene Verwaltung ihres Ver-

(a) L. 5 C. in quib. caus.
(2. 41). Gegen die dreißigjährige
Klagverjährung ist jede Art von
Restitution unzulässig. S. o. B. 3
S. 421. 425.
(b) L. 3 C. in quib. caus.
(2. 41).
(c) L. 11 C. de praed. (5. 71),
L. 2 C. de fid. min.
(2. 24). --
Die Veräußerung mit einem
solchen Decret unterliegt nach den-
selben Stellen der gewöhnlichen
Restitution.
(d) L. 2 C. de his qui. ven.
(2. 45)
§. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.)

1. Die Verjährung einer dem Minderjährigen zuſtehen-
den Klage, wenn dieſelbe eine kürzere Friſt, als dreißig Jahre,
hat (a).

2. In der Regel entſteht die Mora nur durch Mahnung
des Schuldners. Wenn alſo ein minderjähriger Gläubiger
dieſe Mahnung unterläßt, ſo würde er gegen dieſe Verſäumniß
reſtituirt werden können, er wird es aber nicht, weil ſein
Schuldner ipso jure in Mora iſt (b).

3. Die Veräußerung gewiſſer Arten von Grundſtücken,
wenn ſie ohne obrigkeitliches Decret geſchieht, da dieſelbe
nun an ſich nichtig iſt (c).

Andere Fälle dagegen ſind ſo zu behandeln, daß dem
Minderjährigen gegen eine erlittene Verletzung gar keine
Rechtshülfe, alſo auch nicht die Reſtitution, gewährt werden
ſoll, ſo daß er nun den Schaden unabwendlich zu tragen
hat.

A. Minderjährige können mit zwanzig oder achtzehn
Jahren, je nach der Verſchiedenheit des Geſchlechts, vom
Souverän für volljährig erklärt werden (d). Dieſes hat
zunächſt und hauptſächlich die Folge, daß ſie frei von Vor-
mundſchaft werden, und die eigene Verwaltung ihres Ver-

(a) L. 5 C. in quib. caus.
(2. 41). Gegen die dreißigjährige
Klagverjährung iſt jede Art von
Reſtitution unzuläſſig. S. o. B. 3
S. 421. 425.
(b) L. 3 C. in quib. caus.
(2. 41).
(c) L. 11 C. de praed. (5. 71),
L. 2 C. de fid. min.
(2. 24). —
Die Veräußerung mit einem
ſolchen Decret unterliegt nach den-
ſelben Stellen der gewöhnlichen
Reſtitution.
(d) L. 2 C. de his qui. ven.
(2. 45)
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[157/0179] §. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.) 1. Die Verjährung einer dem Minderjährigen zuſtehen- den Klage, wenn dieſelbe eine kürzere Friſt, als dreißig Jahre, hat (a). 2. In der Regel entſteht die Mora nur durch Mahnung des Schuldners. Wenn alſo ein minderjähriger Gläubiger dieſe Mahnung unterläßt, ſo würde er gegen dieſe Verſäumniß reſtituirt werden können, er wird es aber nicht, weil ſein Schuldner ipso jure in Mora iſt (b). 3. Die Veräußerung gewiſſer Arten von Grundſtücken, wenn ſie ohne obrigkeitliches Decret geſchieht, da dieſelbe nun an ſich nichtig iſt (c). Andere Fälle dagegen ſind ſo zu behandeln, daß dem Minderjährigen gegen eine erlittene Verletzung gar keine Rechtshülfe, alſo auch nicht die Reſtitution, gewährt werden ſoll, ſo daß er nun den Schaden unabwendlich zu tragen hat. A. Minderjährige können mit zwanzig oder achtzehn Jahren, je nach der Verſchiedenheit des Geſchlechts, vom Souverän für volljährig erklärt werden (d). Dieſes hat zunächſt und hauptſächlich die Folge, daß ſie frei von Vor- mundſchaft werden, und die eigene Verwaltung ihres Ver- (a) L. 5 C. in quib. caus. (2. 41). Gegen die dreißigjährige Klagverjährung iſt jede Art von Reſtitution unzuläſſig. S. o. B. 3 S. 421. 425. (b) L. 3 C. in quib. caus. (2. 41). (c) L. 11 C. de praed. (5. 71), L. 2 C. de fid. min. (2. 24). — Die Veräußerung mit einem ſolchen Decret unterliegt nach den- ſelben Stellen der gewöhnlichen Reſtitution. (d) L. 2 C. de his qui. ven. (2. 45)

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/179>, abgerufen am 21.11.2024.