Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 324. Einz. Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Forts.) 1. Die Verjährung einer dem Minderjährigen zustehen- 2. In der Regel entsteht die Mora nur durch Mahnung 3. Die Veräußerung gewisser Arten von Grundstücken, Andere Fälle dagegen sind so zu behandeln, daß dem A. Minderjährige können mit zwanzig oder achtzehn (a) L. 5 C. in quib. caus. (2. 41). Gegen die dreißigjährige Klagverjährung ist jede Art von Restitution unzulässig. S. o. B. 3 S. 421. 425. (b) L. 3 C. in quib. caus. (2. 41). (c) L. 11 C. de praed. (5. 71), L. 2 C. de fid. min. (2. 24). -- Die Veräußerung mit einem solchen Decret unterliegt nach den- selben Stellen der gewöhnlichen Restitution. (d) L. 2 C. de his qui. ven.
(2. 45) §. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.) 1. Die Verjährung einer dem Minderjährigen zuſtehen- 2. In der Regel entſteht die Mora nur durch Mahnung 3. Die Veräußerung gewiſſer Arten von Grundſtücken, Andere Fälle dagegen ſind ſo zu behandeln, daß dem A. Minderjährige können mit zwanzig oder achtzehn (a) L. 5 C. in quib. caus. (2. 41). Gegen die dreißigjährige Klagverjährung iſt jede Art von Reſtitution unzuläſſig. S. o. B. 3 S. 421. 425. (b) L. 3 C. in quib. caus. (2. 41). (c) L. 11 C. de praed. (5. 71), L. 2 C. de fid. min. (2. 24). — Die Veräußerung mit einem ſolchen Decret unterliegt nach den- ſelben Stellen der gewöhnlichen Reſtitution. (d) L. 2 C. de his qui. ven.
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§. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.)
1. Die Verjährung einer dem Minderjährigen zuſtehen-
den Klage, wenn dieſelbe eine kürzere Friſt, als dreißig Jahre,
hat (a).
2. In der Regel entſteht die Mora nur durch Mahnung
des Schuldners. Wenn alſo ein minderjähriger Gläubiger
dieſe Mahnung unterläßt, ſo würde er gegen dieſe Verſäumniß
reſtituirt werden können, er wird es aber nicht, weil ſein
Schuldner ipso jure in Mora iſt (b).
3. Die Veräußerung gewiſſer Arten von Grundſtücken,
wenn ſie ohne obrigkeitliches Decret geſchieht, da dieſelbe
nun an ſich nichtig iſt (c).
Andere Fälle dagegen ſind ſo zu behandeln, daß dem
Minderjährigen gegen eine erlittene Verletzung gar keine
Rechtshülfe, alſo auch nicht die Reſtitution, gewährt werden
ſoll, ſo daß er nun den Schaden unabwendlich zu tragen
hat.
A. Minderjährige können mit zwanzig oder achtzehn
Jahren, je nach der Verſchiedenheit des Geſchlechts, vom
Souverän für volljährig erklärt werden (d). Dieſes hat
zunächſt und hauptſächlich die Folge, daß ſie frei von Vor-
mundſchaft werden, und die eigene Verwaltung ihres Ver-
(a) L. 5 C. in quib. caus.
(2. 41). Gegen die dreißigjährige
Klagverjährung iſt jede Art von
Reſtitution unzuläſſig. S. o. B. 3
S. 421. 425.
(b) L. 3 C. in quib. caus.
(2. 41).
(c) L. 11 C. de praed. (5. 71),
L. 2 C. de fid. min. (2. 24). —
Die Veräußerung mit einem
ſolchen Decret unterliegt nach den-
ſelben Stellen der gewöhnlichen
Reſtitution.
(d) L. 2 C. de his qui. ven.
(2. 45)
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